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Die EU beschloss am 2. Februar 2022 auch gegen Belarus Sanktionen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg.
Am 7. August 2018 trat die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 (1) der Kommission in Kraft. Ziel der Blocking-Verordnung ist es, die bestehende Rechtsordnung, die Interessen der EU und die Interessen von natürlichen und juristischen Personen, die Rechte nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU ausüben, vor den unrechtmäßigen Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung solcher Rechtsakte zu schützen. Dieser EU-Leitfaden zu Blocking-Verordnung erläutert die Bestimmungen dieses Rechtsakts.
PRO Europe sowie 5 französische Verbände hatten einen Antrag zur sofortigen Aussetzung der Kennzeichnungsverordnung gestellt, welchem im August 2023 im Hauptverfahren stattgegeben wurde. Der ab dem 1. April 2021 vorgesehene Gebührenaufschlag für Verpackungen, die mit dem Grünen Punkt gekennzeichnet sind, ist somit nichtig und wird nicht eingeführt. Die Aufbringung des Grünen Punkts ist in Frankreich ohne Einschränkung möglich, ist jedoch keine Pflicht.
Ab dem 15. August 2018 gelten in Frankreich die neuen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2014-928 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Gemäß des offenen Anwendungsbereichs (Open Scope), umfasst die Rücknahme- und Entsorgungspflicht von Unternehmen künftig alle Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht explizit durch das neue Gesetz ausgeschlossen sind. Dazu gehören Elektrogeneratoren, Druckkartuschen, Leuchtkörper, elektrische Geräte wie Steckdosen und Schalter sowie bspw. Möbel und Bekleidung mit elektronischen Komponenten.
Unternehmen, die solche Geräte im Direktvertrieb nach Frankreich exportieren müssen diese bei einem der zugelassenen Entsorgungssysteme Ecologic, Eco-systèmes, Récylum (Lampen) und PV Cycle (Solarzellen) über einen Bevollmächtigten anmelden.
Die deutsche Auslandshandelskammer in Frankreich unterstützt Unternehmen als Bevollmächtigter für die Entsorgungs- und Rücknahmepflichten und beim Anmelde- und Meldeverfahren:
Kontakt:
Deutsche Auslandshandelskammer in Frankreich
Christa Geissinger, Bereichsleitung Umwelt, Tel: 00 33 (0)1 40 58 35 95
E-Mail: cgeissinger(at)francoallemand.com
Die britische Regierung hat zum fünften Mal die Einführung von Importkontrollen infolge des EU-Austritts des Landes verschoben. Laut neuem Zeitplan sollen neue Kontrollen ab dem 31. Januar 2024, dem 30. April 2024 sowie dem 31. Oktober 2024 greifen. Die neuen Regelungen finden Sie hier.
Die britische Regierung hat am 01.08.2023 entschieden, die CE-Kennzeichnung unbegrenzt auch über das Jahr 2024 hinaus für viele Produkte anzuerkennen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Der Zoll informiert in der ATLAS-Teilnehmerinformation Nr. 0445/23 darüber, dass bei fehlenden Ausgangsbestätigungen bei Ausfuhren nach Großbritannien, die über französische Ausgangszollstellen erfolgt sind, die Ausfuhranmeldungen ab dem 01.11.2024 nach 150 Tagen gelöscht werden. Bis zu diesem Datum beträgt diese Frist 500 Tage.
bisherige Regelung gelten bis zur rechtlichen Umsetzung der neuen Vereinbarungen – voraussichtlich bis Ende 2024
Am 27.02.2023 haben sich die Europäische Union und Großbritannien auf einen Rahmen für die Umsetzung des Nordirland-Protokolls verständigt, das ein wesentlicher Teil des Brexit-Austrittsabkommens ist. Im sogenannten „Windsor Framework“ sind einige Punkte vereinbart worden, die zur Überwindung der aktuellen Konflikte beitragen sollen:
Green Lanes: Für Waren aus Großbritannien (GB), die nach Nordirland (NI) geschickt werden und dort verbleiben, sollen sogenannte „Green Lanes“ eingerichtet werden. Die britischen Exporteure müssen sich dafür als „trusted trader“ bei der britischen Zollbehörde registrieren. Zollformalitäten für Sendungen aus Großbritannien mit Endverbleib in Nordirland entfallen für die registrierten „trusted trader“ vollständig.
Red Lanes: Für Warensendungen aus GB, die über Nordirland weiter in die Republik Irland und oder in andere Länder der EU gehen sollen, bleiben vollumfängliche Zollkontrollen erforderlich (Red Lanes). Die Kontrollen sollen an nordirischen Häfen erfolgen.
Im Gegenzug für die Vereinfachung der Zollabwicklung mittels der Green Lanes hat Großbritannien zugesagt, der EU Echtzeitinformationen über alle Warenströme von GB nach NI zukommen zu lassen.
Der Vertrieb aller medizinischen Produkte aus Großbritannien ist in Nordirland erlaubt, nicht nur Generika.
Für Nahrungsmittel werden die Kontrollen der britischen Einfuhren nach Nordirland reduziert. Großbritannien hat zugesagt, neue Stationen für die tiergesundheitlichen und SPS-Kontrollen an der Grenze zur EU einzuführen.
Vereinbarungen wurden auch für die Anwendung von Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer zwischen den zwei Wirtschaftsräumen getroffen, die auch den Versand von Paketen zwischen Privatpersonen, zwischen Unternehmen sowie von Unternehmen an Privatpersonen erleichtern sollen.
Mit der „Stormont-Bremse“ können 30 von 90 Abgeordneten des Parlaments in Nordirland bei der britischen Regierung erwirken, dass diese ihr Veto gegen neue EU-Vorschriften einlegt, die einen erheblichen und langfristigen negativen Effekt auf den Nordirland-Handel haben würden.
Der Europäische Gerichtshof bleibt jedoch die letzte Instanz für Entscheidungen in Bezug auf den EU-Binnenmarkt und somit Nordirland. Vorgeschaltet werden soll aber eine außergerichtliche Einigungsmöglichkeit über ein Schiedsgericht.
Hinweis: Das Windsor Agreement ist zunächst „nur“ eine politische Übereinkunft. Einschlägige Rechtstexte zur konkreten Ausgestaltung der verschiedenen Themenbereiche (z.B. Zoll, VAT, Vertrieb von Medikamenten, Paketsendungen etc.) müssen erst noch ausgearbeitet werden. Daher bleiben die bisher gültigen Regelungen des Nordirland-Protokolls weiter in Kraft (voraussichtlich bis Ende 2024).
Wenn das Windsor Framework nach der Zustimmung des britischen Parlaments und der EU-Botschafter in Kraft tritt und die zugehörigen Rechtstexte ausgearbeitet sind, wird Großbritannien auch wieder Zugang zum EU-Forschungsprogramm Horizon Europe gewährt. Die EU verzichtet darauf, die laufenden rechtlichen Schritte gegen Großbritannien weiter zu verfolgen.
Weitere Informationen zu den Inhalten der erzielten Einigung finden Sie auf der Website der EU und auf der Website der britischen Regierung.
Für Detailfragen stehen die AHK Irland und die AHK Großbritannien zur Verfügung.
Vereinigtes Königreich und Irland: Informationen rund um die Themen Zoll, Warenverkehr, Entsendung usw. finden Sie auf unserer Special-Website.
Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab:
1. Konkrete Nennung des Ursprungslandes nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist
Solange der nichtrussische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich. Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt. Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
2. Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).
Der Zoll informiert über das Verbot der Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen, wenn diese in einem Nicht-EU-Land unter Verwendung von in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Der Zoll informiert zusätzlich auf dieser Website.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat auf seiner Internet-Seite „Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen“ veröffentlicht.
Russland hat das Importverbot für bestimmte Lebensmittel aus dem Westen um ein weiteres Jahr bis Ende 2024 verlängert. Russland verhängte sein Lebensmittelembargo im August 2014 als Reaktion auf die westlichen Sanktionen. /
Ansprechpartner – Kontaktdaten AHK Russland
Das 11. Sanktionspaket umfasst unter anderem Maßnahmen in den Bereichen:
Handel/Waren, Verkehr, Energie, Einträge von Personen/Organisationen in Sanktionslisten wie die EU in einer Pressemitteilung erläutert.
Übersicht über zentrale Elemente des Pakets
Link zu den jeweiligen EU-Verordnungen
Die Kommission hat einen Leitfaden für europäische Unternehmen veröffentlicht, wie sie bei ihren Geschäftspartnern Risiken der Umgehung von Sanktionen erkennen, bewerten und verstehen können – und wie sie diese Risiken vermeiden können. Dieser Leitfaden gibt einen allgemeinen Überblick: Was müssen die Wirtschaftsbeteiligten in der EU tun, um die im EU-Recht vorgeschriebene Sorgfaltspflicht zu erfüllen?
Die EU-Kommission hat eine Reihe von häufig gestellten Fragen (FAQ) zu Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Spitzentechnologie veröffentlicht. Das Dokument enthält u.a. ein Umschlüsselungsverzeichnis für den Abgleich der Listenpositionsnummern für in Anhang VII der VO (EU) 2022/328 enthaltene Spitzentechnologie-Güter mit den Zolltarifnummern des TARIC. Die FAQs werden fortlaufend aktualisiert.
Das Sanktionsteam der AHK Russland hat eine ausführliche Liste aller betroffenen Waren mit Angabe der Warencodes erstellt. Diese Liste können sie hier aufrufen.
In einem Pilotprojekt, das am 1. Juli 2022 starten und am 31. März 2023 enden soll, wird die Rückverfolgbarkeit von importierten Kühl- und Gefrierschränken auf die Probe gestellt. Damit will die Wirtschaftsunion generell ihr System der Rückverfolgbarkeit von Importgütern testen, wonach die Rechtmäßigkeit des Verkehrs mit Importwaren geprüft und deren Bewegung in der Union verfolgt werden können. Dadurch soll zudem die Hinterziehung von Zoll- und Steuerabgaben verhindert werden. Das Vorhaben gilt als erster Schritt zur Umsetzung des Abkommens über den Mechanismus der Rückverfolgbarkeit in das EAWU-Zollgebiet eingeführter Waren.
Dies berichtete der stellvertretende Leiter des Russischen Föderalen Zolldienstes, Wladimir Iwin, während der XV. Allrussischen Konferenz der Verteidiger der Unternehmerrechte. Integraler Bestandteil der Strategie sei das Konzept des intelligenten Checkpoints. „Dank der digitalen Kommunikationskanäle mit allen Teilnehmern des Prozesses – Frachtführer, Eigentümer der Ware, Spediteure, Makler, ausländische Zolldienste – haben wir die Möglichkeit, eine Situation herbeizuführen, dass der Zoll noch vor Ankunft der Ware alle Informationen über diese Ware hat“, erklärte Iwin. Er fügte hinzu, dass sich der Föderale Zolldienst darauf vorbereitet, in Bezug auf Unternehmen Verfahren zur Zollüberwachung und -prüfung, ähnlich wie bei Steuerverfahren, einzuführen. / Gosnovosti RF (RUS)
Die Staatsduma verabschiedete ein Gesetz zur Einführung der Verwaltungshaftung für eine Verletzung der Anforderungen an die Pflichtkennzeichnung von Waren, einschließlich von Medikamenten.
Die Herstellung oder der Verkauf von Arzneimitteln ohne Kennzeichnung wird mit Geldstrafen geahndet, mit einem Bußgeld von 5.000-10.000 RUB für Beamte und 50.000-100.000 RUB für juristische Personen.
Die gleichen Bußgelder werden verhängt, wenn dem Betreiber des Kennzeichnungsinformationssystems keine Daten über Waren und Arzneimittel zur Verfügung gestellt wurden.
Eine weitere Regelung betrifft Tabakprodukte, die ohne Kennzeichnung oder mit einem Kennzeichnungsfehler in Umlauf gebracht werden. Dies wird eine Geldstrafe von 10.000-15.000 RUB für Beamte und 100.000-150.000 RUB für juristische Personen nach sich ziehen. Die Ware kann beschlagnahmt werden. / Rossijskaja gaseta (RU)
Der Rat der Europäischen Union hat die Wirtschaftssanktionen gegen Russland bis zum 31. Juli 2020 verlängert. Die Sanktionen betreffen den Finanz-, Energie,- und Verteidigungssektor sowie den Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Warensendungen, die in das Zollgebiet der Zollunion Russland, Belarus und Kasachstan verbracht werden, müssen vorab angemeldet werden.
Spätestens zwei Stunden vor der physischen Einfuhr müssen die Daten vorab übermittelt werden. Das betrifft Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO), Beförderer, auch Zollbeförderer, Zollrepräsentanten (ehem. Zollbroker) und andere Wirtschaftsbeteiligte unabhängig davon, ob sich diese Personen in Russland oder in einem anderen Land aufhalten.
Die Anmeldepflicht besteht nicht für die Einfuhr folgender Waren:
Die Vorabanmeldungen müssen nach gleichen Regelungen auch in zwei anderen Ländern der Zollunion vorgenommen werden. Die Zollverwaltungen der Republiken Belarus und Kasachstan müssen die Möglichkeit der elektronischen Anmeldungen ebenfalls zur Verfügung stellen, haben im Vergleich zu ihren russischen Kollegen zurzeit noch kein Zugang zu ihren Systemen.
Weiterführende Links:
www.customs.gov.by
www.customs.kz
Zum 1. Januar 2023 trat eine wichtige Ergänzung der Rechtsvorschriften für den Versandhandel in Kraft. Ein „Hersteller“ ist seit 2019 derjenige, der ein verpacktes Produkt in Schweden in Verkehr bringt. Seit 2021 sind diese Unternehmen auch dazu verpflichtet, sich bei der schwedischen Umweltbehörde zu registrieren und eine jährliche Registrierungsgebühr zu entrichten. Wenn ein Unternehmen aus einem Land außerhalb Schwedens ein verpacktes Produkt oder eine Verpackung an einen Endverbraucher oder eine Privatperson via Versandhandel / E-Commerce in Schweden verkauft, unterliegt der Verkäufer den Rechtsvorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Die Deutsch-Schwedische Handelskammer bietet Unternehmen, die von der neuen Herstellerverantwortung betroffen sind, an sowohl das laufende Meldeverfahren gegenüber einer schwedischen Recyclingorganisation abzuwickeln und auch in Zusammenarbeit mit der Recyclingorganisation das Reporting an das schwedische Verpackungsregister in Schweden zu übernehmen. Natürlich hilft die AHK Schweden auch mit der Registrierung bei der Umweltbehörde.
Kontakt AHK Schweden: johan.uhlin(at)handelskammer.se
Ab dem 1. Januar 2023 ist zusätzlich zur Zollanmeldung auch eine Gestellungsmitteilung in elektronischer Form abzugeben. Das heißt, es entsteht ein Zwischenschritt, der bisher nicht erforderlich war. Hierfür ist das IT-Fachverfahren ATLAS-SumA zu verwenden, denn es muss eine individuelle ATLAS-Registrier-nummer, eine sogenannte ATB-SumA-Registriernummer für jeden LKW/jede Sendung erzeugt werden. Eine fehlende «eGestellung» hat schwerwiegende Folgen bis zur Rückweisung der Einfuhr auf der deutschen Seite. An den Häfen und Flughäfen ist weiterhin ATLAS-SumA zu verwenden.
Mit einer Änderung des Zolltarifgesetzes werden die Einfuhrzölle für sämtliche Industrieprodukte im Schweizerischen Zolltarif aufgehoben. Parallel dazu wird auch der komplexe Zolltarif für Industrieprodukte vereinfacht.
Die Botschaft der Republik Türkei weist darauf hin, dass das Formular "Exporter Producer Information Form" für Textilexporte in die Türkei von der Industrie- und Handelskammer bescheinigt werden muss. Nach der IHK-Bestätigung schließt sich eine konsularische Legalisierung an.
Die türkische Botschaft informiert, dass die Einfuhr bestimmter Kunststoffabfälle der Ethylengruppe (GTIP-Code 3915.10) wieder erlaubt ist. Allerdings unterliegen die Einfuhren einer Überwachung. Der türkische Zoll prüft die physische Ware und die Begleitdokumente.
Außerdem ist die Einfuhr von Abfällen mit den Codes "12 01 05: Kunststoffspäne und Drehspäne", "15 01 02: Kunststoffverpackungen" und 20 01 39: Kunststoffe" in die Türkei unter der Voraussetzung erlaubt, dass ihre Herkunft und Qualität rückverfolgbar und überprüfbar sind. Außerdem ist der Höchstanteil an Verunreinigungen für importierte Kunststoffabfälle auf 1 Prozent begrenzt.
Das türkische Staatssekretariat für Außenhandel hat neue Regelungen für die Wareneinfuhr veröffentlicht, darunter zum einen die Verordnung 2017/4 vom 30.12.2017 (Anlage 1) sowie die Verordnung 2017/10926 vom 14.12.2017.
Verordnung 2017/4
Bereits seit längerem erhebt die Türkei bei der Einfuhr bestimmter Waren Zusatzzölle. Die Höhe der Zusatzzölle ist je nach Ware und Warenursprung unterschiedlich.
Um den Ursprung feststellen zu können, forderte der türkische Zoll bei der Einfuhr bestimmter, bereits in der EU verzollter Waren in die Türkei des Öfteren zusätzlich zur Vorlage der zollamtlichen Freiverkehrsbescheinigung A.TR die Vorlage eines IHK-Ursprungszeugnisses (IHK-UZ).
Mit der Verordnung 2017/4 stellt die Türkei die bislang informelle Praxis der Vorlage eines IHK-UZ trotz A.TR nun auf eine formale Rechtsgrundlage.
Danach gilt für Waren, die Gegenstand eines Zusatzzolls sind:
•Bei Warenursprung „EU“ oder „Türkei“: Der Zusatzzoll entfällt bzw. die Zollfreiheit wird gewährt, sofern die Waren mit einer A.TR eingeführt werden und der Ursprung bei der Einfuhranmeldung mit einer Exporteurserklärung (“İhracatçı Beyanı”) oder eine Lieferantenerklärung nachgewiesen wird. Ein Muster der Exporteurserklärung ist beigefügt (Anlage 2). Diese Exporteurserklärung ist von der IHK nicht zu bescheinigen. Der Nachweis per Exporteurserklärung oder Lieferantenerklärung (LE) ist nur bei Warenursprüngen „EU“ oder „Türkei“ möglich.
•Bei Warenursprung „Drittland“. Hier ist zusätzlich zur A.TR immer ein IHK-Ursprungszeugnis vorzulegen. Die Höhe des Zusatzzolls richtet sich nach dem entsprechenden Ursprungsland und kann variieren. Der Nachweis per IHK-UZ ist auch bei Warenursprüngen „EU“ oder „Türkei“ (alternativ zur Exporteurserklärung oder LE) möglich.
Die Verwendung eines IHK-UZ oder einer LE bietet sich bspw. in Fällen an, in denen ein Unternehmen keine Exporteurserklärung abgeben möchte, um z.B. den Hersteller nicht zu nennen.
Allerdings regelt die Verordnung weiter, dass bei Waren, die mit einer A.TR und einer Exporteurserklärung zur Einfuhr angemeldet werden, risikobasierte Kontrollen jeder Art stattfinden dürfen. Sollte der Exporteur nicht mit dem türkischen Zoll zusammenarbeiten, darf der türkische Zoll nachträglich ein IHK-Ursprungszeugnis verlangen.
Die Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Verordnung 2017/10926
Gemäß der Verordnung 2017/10926 fallen bei der Einfuhr von bestimmten Gütern (Liste der Zolltarifnummern in Anlage 4 bzw. 5) Zusatzzölle („Ausgleichssteuer“) an. Die Regelung findet Anwendung für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU, welche mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, sobald die Ware den Ursprung aus den folgenden Ländern besitzt: Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesch, Kambodscha, Sri Lanka.
Die Verordnung gilt seit dem 13. Januar 2018.
Der DIHK hat das Bundesministerium für Wirtschaft und die EU-Kommission informiert. Aus Sicht des DIHK verstößt die Erhebung von Zusatzzöllen sowie die Pflicht zur Vorlage eines IHK-UZs zusätzlich zur A.TR gegen das Abkommen über die Zollunion zwischen der EU und der Türkei.
Im Amtsblatt der Türkei wurde am 7. November 2020 die Bekanntmachung „Bazı Tekstil ve Konfeksiyon Ürünlerinin Denetimine iliskin Teblig 2021/18“ veröffentlicht, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.
Gemäß der Bekanntmachung über die Registrierung, Bewertung, Genehmigung und Beschränkung von Chemikalien in bestimmten Textilien, Bekleidungs- und Ledererzeugnissen werden alle Maßnahmen in Zusammenhang mit der Einfuhrkontrolle und Überwachung von schädlichen Inhaltsstoffen (wie Azofarbstoffen) über das System TAREKS (Einfuhrgenehmigungsportal der Türkei) und entsprechend einer Risikoanalyse durchgeführt.
Laut § 6 der Bekanntmachung wird für betroffene Waren, die mit einer A.TR angemeldet werden, unmittelbar eine TAREKS-Einfuhrgenehmigung erteilt. Details enthält die Bekanntmachung in türkischer Sprache. Betroffene Waren/HS-Code sind der Anlage der Bekanntmachung zu entnehmen.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung des Einfuhrerlasses 2020/15 vom 31. Dezember 2019.
Bei Lieferungen in die Ukraine kann bei EU-Ursprungswaren eine Zollpräferenz genutzt werden. Wichtig ist, dass der korrekte Text der Präferenzerklärung gemäß dem EU-Abkommen mit der Urkraine verwendet wird: "Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind."
Die Verwendung des grammatikalisch korrekten Textes "anders" im Wortlaut der Erklärung kann in der Ukraine zur Ablehnung der Zollpräferenz führen