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Ist eine Geschäftsreise eine Entsendung? Wenn Arbeitnehmer oder Geschäftsführer auf Geschäftsreise gehen, werden normalerweise keine Dienstleistungen erbracht. Es werden Gespräche geführt, an Sitzungen und Schulungen teilgenommen, Messen besucht etc. Häufig ist es nur eine kurze Dienstreise - manchmal nur wenige Stunden.
Aus EU-Sicht:
Die Europäische Kommission veröffentlichte im September 2019: Arbeitnehmer, die für eine Tätigkeit vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, dort aber keine Dienstleistungen erbringen, sind keine entsandten Arbeitnehmer. Solche Arbeitnehmer unterliegen nicht den Richtlinien über die Entsendung von Arbeitnehmern.
Diese Handlungsanleitung ist jedoch noch nicht bindend.
Aus Sicht der betroffenen Länder:
Während sich auf EU-Ebene eine Lockerung abzeichnet, sind die Vorschriften einiger EU-Mitgliedstaaten in den letzten zwei Jahren sogar strenger geworden. Es gibt aber auch Ausnahmen.
So gilt die Meldepflicht und die Mitführung einer A1-Bescheinigung derzeit noch in den meisten Ländern für alle Reisen (Geschäftsreise, Dienstreise, Entsendung) ab dem ersten Tag.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die nationalen Vorschriften.
Der Leitfaden der Europäischen Kommission soll Arbeitnehmern, Arbeitgebern und nationalen Behörden helfen, die Bestimmungen über die Entsendung von Arbeitnehmern zu verstehen. Nur mit einem solchen Verständnis lässt sich sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und die Bestimmungen von nationalen Behörden und Arbeitgebern EU-weit ordnungsgemäß und einheitlich angewandt werden.
Die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinie 2018/957/EU ist am 30. Juli 2020 in Kraft getreten.
Leitfaden zur Entsendung von Arbeitnehmern (in allen Sprachen der EU) - Download
Kurzleitfaden (in allen Sprachen der EU) - Download
Ihr Arbeitgeber kann Sie vorübergehend in ein anderes EU-Land entsenden. Während dieses Zeitraums haben Sie den rechtlichen Status eines entsandten Arbeitnehmers; bis zum Ende der Entsendung gelten für Sie dann grundlegende Arbeitsbedingungen und ‑rechte in gleicher Weise wie für die Arbeitnehmer/innen Ihres Gastlandes.
Eine Entsendung kann so lange dauern, wie dies für die Durchführung einer bestimmten Aufgabe erforderlich ist. Nach der Entsendung sollten Sie an Ihren Arbeitsplatz in dem EU-Land zurückkehren, aus dem Sie entsandt wurden.
Nähere Informationen auf der Homepage der Europäischen Union - Link
Bei Entsendungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz muss der zuständige Sozialversicherungsträger im Inland vorab informiert und eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Durch die A1-Bescheinigung wird sichergestellt, dass dienstlich ins EU-Ausland Reisende im Heimatland über eine ausreichende soziale Absicherung verfügen.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber die A1-Bescheinigung für Arbeitnehmer elektronisch beantragen - allerdings nicht per E-Mail, sondern über Online-Meldeverfahren. Die Rückmeldung erfolgt ebenfalls elektronisch. Der Ausdruck ist die Original-A1-Bescheinigung.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
Arbeitgeber übermitteln den ausgefüllten Fragenbogen über das systemgeprüfte Abrechnungsprogramm des Unternehmens
(fragen Sie die Lohnbuchhaltung, die Personalabteilung oder den Steuerberater)
oder
über eine Ausfüllhilfe wie https://www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/ an den Sozialversicherungsträger
Kurzanleitung - Download
Neu ab 1, Januar 2022: Auch Selbständige müssen den Antrag auf eine A1-Bescheinigung jetzt digital ausfüllen. Während Arbeitgeber auf ihr systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm zurückgreifen, sollen Selbstständige künftig eine sogenannte Ausfüllhilfe nutzen. Hier steht sv.net zur Verfügung, eine von den gesetzlichen Krankenkassen eingerichtete Anwendung zur Abgabe von Meldungen. Sie ermöglicht den sicheren Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern. Nutzer registrieren sich einmalig mit ihrer Betriebsnummer, die sie bei der Bundesagentur für Arbeit erhalten.
Die Beantragung im maschinellen Verfahren ist nur für Länder in der EU/EWR und der Schweiz möglich. Sofern Entsendungen in Abkommensstaaten wie in der Türkei, USA oder China geplant sind, verwenden Sie bitte weiterhin die Anträge für die speziellen Länder beziehungsweise für vertragslose Staaten den Antrag auf Ausstellung einer Ausstrahlungsvereinbarung - zu den Anträgen
Eine Entsendung liegt nicht nur bei längerem Aufenthalt im Ausland vor. Jedes Meeting oder auch jeder Workshop in den genannten Ländern erfordert eine A1-Bescheinigung.
Liegt die A1 nicht vor, drohen empfindliche Verwarnungsgelder.
Bevor ein grenzüberschreitender Dienstleistungserbringer Arbeitnehmer nach Belgien entsenden kann, muss er über die Limosa-Plattform eine Meldung erstatten. Dessen ungeachtet sind bestimmte Aktivitäten von der Meldepflicht befreit. Die Ausnahmen finden Sie auf der Limosa-Website.
Limos-Meldeplattform - Link
Die Reform der EU-Entsenderichtlinie brachte eine Verschärfung der Meldepflichten innerhalb der EU und des EWR mit sich. Die Reform sieht die Meldepflicht zwar nicht explizit nicht vor. Mit ihr sollen für entsandte Arbeitnehmer aus EU-Ländern die gleichen Vergütungsvorschriften wie im Aufnahmemitgliedstaat gelten, so wie sie in Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind. Die allgemeine Vertragsfreiheit bleibt davon unberührt. Fast alle Länder haben diese Meldepflicht inzwischen umgesetzt. Allerdings variieren die Meldeverfahren von Staat zu Staat. Das ist eine große Herausforderung für betroffenen Unternehmen.
Bei Nichtbeachtung drohen hohe Strafen.
Die meisten Länder nutzen Online-Meldeportale. Eine Übersicht der Kontaktstellen im jeweiligen Land - Link
Eine ausführlliche Übersicht gibt es auf der Seite der Techniker Krankenkasse - Link - Link
Für die dort gemachten Angaben können wir verständlicherweise keine Gewähr übernehmen.
Wie viele Wochenstunden beträgt die Arbeitszeit im Einsatzland? Welcher Mindestlohn gilt? Einen groben Einblick in das Arbeitsrecht im jeweiligen Land bietet die Übersicht des EURES-Portal - Link
Wer im Auftrag seines Arbeitgebers für mehrere Monate in ein anderes Land geschickt wird, muss einige Steuerregeln beachten.
Wir verweisen an dieser Stelle auf die informative Homepage des Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V. - können aber keine Gewähr für den Inhalt übernehmen- Link
Mit dem Entsendungsvertrag sichern sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer rundherum ab, wenn es um die Entsendung eines Mitarbeiters eines in Deutschland ansässigen Unternehmens im Ausland geht.
Bitte informieren Sie sich vorab bei einem Rechtsexperten.
Merkblatt der IHK Ostwestfalen - Download
Hier finden Sie wichtige Informationen, wenn Sie Ihre Dienstleistung in Europa in den Ländern Belgien, Dänemark, Italien, Frankreich, Großbritannien, Niederlande, Norwegen, Polen, Österreich, Schweden Schweiz, Spanien, Tschechien und Ungarn ausüben möchten oder eine Mitarbeiterentsendung planen. Es werden sowohl die rechtlichen Rahmenbedingen der Entsendung von Mitarbeitern dargestellt als auch die steuerlichen Regelungen der anschließenden Rechnungsstellung. Auch selbstständig Erwerbstätige, die einen Auftrag im europäischen Ausland haben und grenzüberschreitend ihre Dienstleistung erbringen wollen, werden hier grundlegend informiert - Link
Mit einigen Ländern hat Deutschland sogenannte bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen, wonach entsendete Arbeitnehmer nicht der ausländischen, sondern weiterhin nur der inländischen Sozialversicherung unterliegen.
Zu beachten ist aber, dass diese Sozialversicherungsabkommen nicht immer alle Zweige der Sozialversicherung umfassen, sondern häufig nur die Renten- oder Krankenversicherung. Sofern ein Zweig nicht erfasst ist, gelten die jeweiligen nationalen Regelungen.
Bei Entsendungen in einen Staat mit dem kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, beurteilt sich die Frage, inwieweit Sozialversicherungspflicht für den entsendeten Mitarbeiter besteht, nach den nationalen Regelungen. Liegen die o.g. Voraussetzungen einer Entsendung vor, entfaltet das deutsche Sozialversicherungsrecht Ausstrahlungswirkung und der Arbeitnehmer bleibt im Inland sozialversicherungspflichtig.
Übersicht der Länder mit Sozialversicherungsabkommen - Link
Bitte sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse.
Wenn Sie Mitarbeiter in die USA schicken, um dort Montage- oder Installationsarbeiten durchzuführen, müssen eine Reihe von Vorbereitungen getroffen werden. Bei kurzfristigen Einsätzen von weniger als drei Monaten (Dienstreisen) muss rechtzeitig geprüft werden, ob der Mitarbeiter ohne oder mit Visum reisen kann. Außerdem sind gegebenenfalls Zollpapiere für die Mitnahme von Berufsausrüstung zu beschaffen. Einsätze, die länger als drei Monate dauern, erfordern zusätzlich eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit den möglichen arbeitsrechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen einer Entsendung.
Diese IHK Bodensee gibt Ihnen einen ersten kurzen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die bei der Erbringung von Montagedienstleistungen in den USA zu beachten sind. Die Informationen wurden mit großer Sorgfalt erarbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte kann jedoch nicht übernommen werden.
Zur Homepage - Link
Bei der Einreise in die USA und das damit verbundene NIE-Verfahren ist zu beachten, dass das US Generalkonsulat in Frankfurt derzeit keine NIE Anträge annimmt wegen der Abwicklung der Afghanistan-Weiterflüge von Ramstein aus. Am besten NIE-Anträge über US Botschaft Berlin stellen.
Das US-Außenministerium hat eine beschleunigte Bearbeitung liegengebliebener Visumsanträge angekündigt. Aufgrund der Pandemie blieben die Kapazitäten in vielen US-Botschaften und Konsulaten allerdings weiterhin eingeschränkt.
Anträge von im Ausland ansässigen US-Staatsbürgern und Einwanderungsanträge für Familienmitglieder von US-Staatsbürgern sollen prioritär behandelt werden. Danach folgen Diplomatenvisa und Berechtigungen für kurzfristige Aufenthalte von system-relevanten Personen, vor allem, wenn letztere in der Pandemiebekämpfung oder Lebensmittelversorgung tätig sind. An dritter Stelle stehen Studierende, Austauschschüler und einige Gastarbeiter (F-1, M-1 oder J-1 Visum).
Weiter erklärte das State Department, dass die Presidential Proclamation 10052, die vorübergehend die Einreise von Inhabern von H-1B, H-2B, J und L Visa verhindert, am 31. März ablief. Nach wie vor in Kraft bleiben die Einreisebeschränkungen (P.P. 9984, 9992 und 10143) von Reisenden aus China, dem Iran, Brasilien, Großbritannien, Irland, Südafrika und den Schengen-Staaten.
Die IHK Frankfurt am Main informiert ausführlich über die Entsendung deutscher Mitarbeiter nach China - Link
Am 4. April 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation das Dekret Nr. 183 „Über Visa-Vergeltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit unfreundlichen Aktionen ausländischer Staaten“ unterzeichnet. Danach wird das Abkommen zwischen Russland und der Europäischen Union aus dem Jahr 2006 über die Vereinfachung der Ausstellung von Visa für bestimmte Kategorien von Bürgern ausgesetzt. Betroffen sind auch die Visaabkommen mit Norwegen, Dänemark, Island, der Schweiz und Liechtenstein.
Russland setzt zudem die vereinfachte Einreise für Mitglieder offizieller Delegationen und Journalisten aus. Bisher konnten sie mit Schreiben russischer Behörden oder Behörden von am Abkommen beteiligter EU-Länder oder mit Hilfe eines Presseausweises und eines Redaktionsauftrags (für Journalisten) einreisen. Jetzt müssen Inhaber von Diplomatenpässen aus der Europäischen Union, die Teil des Abkommens sind, mit einem Visum nach Russland einreisen bzw. zur Durchreise nutzen.
Vorübergehend eingestellt wird die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise für bis zu fünf Jahre für Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente, Verfassungs- und Oberster Gerichte. Ausgesetzt wird die Bestimmung für Visa zur mehrmaligen Einreise innerhalb eines Jahres für Mitglieder offizieller Delegationen und Journalisten, die auf Einladung Russlands an offiziellen Treffen oder Verhandlungen teilnehmen.
Ebenfalls ausgesetzt wird das Visa-Abkommen über die mehrfache Einreise im Zeitraum von zwei bis fünf Jahren für Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und Konsulate. Insbesondere sind jene Bürger betroffen, die in den vergangenen zwei Jahren ein solches Mehrfach-Visum genutzt haben. / RBC, PräsRF (RU)
Das Gesetz Nr. 273-F3 vom 1. Juli 2021, das am 29. Dezember 2021 in Kraft tritt, sieht regelmäßige, aufwändige medizinische Untersuchungen für Ausländer vor. Ausländer müssen ab dem 1. März 2022 alle drei Monate eine ganze Reihe von Medizin-Checks durchführen.
Bei den Medizin-Checks wird überprüft, ob der Ausländer Drogen konsumiert oder Infektionskrankheiten wie HIV/Aids, Lepra, Tuberkulose, Syphilis und Covid-19 hat. Die Untersuchungen umfassen u. a. Blut- und Urintests, Röntgen- oder CT-Aufnahmen, Covid-Tests per Nasenschleimhautabstrich sowie fachärztliche Untersuchungen durch Psychiater, Dermatologen, Infektionsärzte, Allgemeinmediziner und Drogentherapeuten. Zudem müssen Ausländer einmalig Fingerabdrücke und ein Foto zur biometrischen Identifizierung abgeben, und zwar binnen 30 Tage nach der Einreise. Diese Pflicht gilt ab dem 29. Dezember 2021.
Gesetz betrifft alle Ausländer, die
• zu Arbeitszwecken nach Russland einreisen, darunter hochqualifizierte Spezialisten und andere Arbeitsmigranten sowie Personen mit einem ständigen Aufenthaltstitel („Wid na schitelstwo“);
• aus nicht-arbeitsbezogenen Gründen länger als 90 Kalendertage nach Russland einreisen.
In Moskau können die Medizin-Checks in folgenden Kliniken durchgeführt werden:
• https://mosderm.ru/branches
• http://mnpcbt.ru/
Ebenfalls möglich ist der Medizin-Check im Migrationszentrum Sacharowo. Laut ersten Erfahrungsberichten belaufen sich die Kosten für die Medizin-Checks auf 3900 Rubel für Tests und Untersuchungen sowie weitere 1460 Rubel für Radiographie.
Von den Medizin-Checks ausgenommen sind ausschließlich Kinder bis sechs Jahren sowie belarussische Staatsbürger. Ausländer, die sich nicht an das Gesetz halten, riskieren eine Annullierung bzw. eine Absage beim Erhalt entsprechender Aufenthaltsgenehmigungen.
Die Deutsch-Russische Auslandshandelskammer informiert über das Thema "Montageleistungen in Russland" - Link
Mit dem Travelcheck können Sie prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie in die Schweiz einreisen dürfen.
Inhaber des Dependant‘s Pass müssen, um in Singapur arbeiten zu dürfen, ab 1. Mai 2021 selbst ein Arbeitsvisum, also einen Employment Pass, S Pass oder Work Permit, beantragen.
Bisher konnten die Betroffenen mithilfe ihres gültigen Dependant’s Pass und eines Letter of Consent in Singapur eine Beschäftigung aufnehmen. Wer aktuell unter dem alten Regime einer Beschäftigung nachgeht, kann dies bis zum Ablauf des aktuellen Letter of Consent weiter tun. Danach gelten die neuen Regelungen auch für diese Personen und es ist dann ein neues Arbeitsvisum zu beantragen. Die Voraussetzungen des entsprechenden Visumstyps sind dann zu erfüllen.
Quelle: gtai
Das Auswärtige Amt informiert auf seiner Homepage über Reiseformalitäten der Länder weltweit - Link
Die britische Regierung hat Informationen für die Einreise und Einwanderung ins Vereinte Königreich veröffentlicht.
Der Leitfaden Guide for EEA business travellers möchte Klarheit darüber schaffen, was Geschäftsreisende im Vereinigten Königreich mit oder ohne Visum tun können, damit diese vor ihrer Reise in das Vereinigte Königreich gegebenenfalls ein entsprechendes Visum beantragen können.
Das Papier Common queries leaflet for au pairs, business travellers, Erasmus+ students and those looking to come to the UK for an internship, liefert wichtige Informationen, für die genannten Gruppen für ihre Reise ins Vereinigte Königreich.
Ausführliche Informationen über das britische Einwanderungssystem inkl. Themen wie EU Settlement Scheme, Arbeiten und Studieren in Großbritannien.
Die IHK Pfalz informiert ausführlich über die Themen.
Die „Sponsorship Licence“ für britische Arbeitgeber wird zum Dreh- und Angelpunkt für die künftige Arbeitskräftemigration zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich.
Die Germany Trade & Invest informiert - Link
Die britische Regierung hat Ende Oktober die lang erwartete Novellierung der „Immigration Rules“ veröffentlicht. Betroffen sind die Regelungen für Besucher („Visitor Rules“), aber auch diejenigen für unternehmensinterne Versendungen („Intra-Corporate Transfers“) sowie für dauerhaftes Arbeiten im Vereinigten Königreich („Skilled Worker Route“). Für unternehmensintern Entsandte und Arbeitsmigranten wird es künftig eine Visumspflicht geben.
Für alle Visumsangelegenheiten ist UK Visas & Immigration (UKVI) zuständig - Link zur Homepage
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ab 1. Oktober 2021 ein Reisepass für die Einreise in das Vereinigte Königreich notwendig ist. Bisher ist für EU-Bürger ein Personalausweis ausreichend.
Die britische Regierung hat ein Tool eingerichtet, das Auskunft über die zur Dienstleistungserbringung potenziell notwendigen Lizenzen gibt. Nach Eingabe des Dienstleistungssektors und der konkreten Tätigkeit sowie dem Ort der Dienstleistungserbringung werden entsprechende Suchergebnisse angezeigt.
Dienstleistungserbringung im Vereinigten Königreich
Ausführliche Informationen hat auch die Germany Trade & Invest zusammengestellt.
Die Deutsche Verbindungsstelle - Krankenkassen Ausland informiert auf ihrer Homepage ausführlich zum Thema Entsendung von Mitarbeiter - spzeziell zum Thema Sozialversicherung
Vereinigtes Königreich - Merkblätter Sozialversicherung
Vereinigtes Königreich - Informationen Entsendung
Oder kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse
Ein EU-Bürger mit einer gültigen A1-Bescheinigung noch bis zu 24 Monate nach Großbritannien entsandt werden. Er muss seine Tätigkeit dort allerdings zwingend noch im Jahr 2020 begonnen haben. Für diesen EU-Bürger gilt dann bis zum Ende seiner Entsendung Artikel 12 der EU-Verordnung 883/2004, vorausgesetzt, die der Entsendung zugrunde liegenden Bedingungen ändern sich in diesem Zeitraum nicht.
Ein Verlängerungsantrag für eine Entsendung, die bereits vor dem 1. Januar 2021 gestartet ist, kann bei gleichbleibenden Bedingungen auch dann gewährt werden, wenn die Verlängerung erst 2021 beginnt. Die betroffene Person muss sich allerdings ununterbrochen in derselben Situation befunden haben.
Ausführliche Informationen zum Thema Sozialversicherung - Techniker Krankenkasse