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Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist am 1. März 2020 in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist, die Fachkräftesicherung durch eine gezielte Zuwanderung aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) zu gewährleisten.
Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind drittstaatsangehörige Ausländer, die eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.
Den Zugang zum Arbeitsmarkt erhält die qualifizierte Fachkraft mit einem Arbeitsvertrag bzw. einem konkreten Arbeitsplatzangebot und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation. Die sog. Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die BA bleibt weiterhin erhalten. Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung haben Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Sie sind nicht mehr auf bestimmte Engpassberufe beschränkt.
Wurde bereits ein Ausbildungsplatz verbindlich zugesagt, können Drittstaatsangehörige ohne Altersbeschränkung mit einem Visum zum Zweck der Berufsausbildung einreisen.
Das Einreisevisum wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ausbildungsvertrag
Eine Ausbildung kann i.d.R. nur aufgenommen werden, wenn ein Schulabschluss nachgewiesen wird. Ein verbindlicher Ausbildungsplatz in einem Betrieb in Deutschland muss nachweislich vorliegen. Der Arbeitgeber kann in dem Vertrag vermerken, dass er erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.
Sprachkenntnisse
Die oder der Auszubildende verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1 des GER. Das Sprachzeugnis muss in der Regel auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen.
Derzeit werden die Zeugnisse von folgenden Institutionen anerkannt: Goethe-Institut, Telc GmbH, TestDaF-Institut. Von dem Nachweis über Deutschkenntnisse kann abgesehen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb bestätigt, dass die Sprachkenntnisse ausreichend sind.
Lebensunterhalt
Der Lebensunterhalt muss für die Dauer des gesamten Aufenthalts gesichert sein: In der Regel muss nachgewiesen werden, dass mindestens 903 Euro im Monat (Jahr 2023) zur Verfügung stehen. (Make it in Germany) https://www.make-it-in-germany.com/de/studium-ausbildung/ausbildung-in-deutschland/kann-ich-eine-ausbildung-machen/visum
Sollte die künftige Ausbildungsvergütung nicht ausreichen, kann die Differenz durch ein Sperrkonto oder durch eine Verpflichtungserklärung von Dritten kompensiert werden.
(Auswärtiges Amt) https://www.auswaertiges-amt.de/de/sperrkonto/375488
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Bei einer betrieblichen Berufsausbildung wird im Visumsverfahren die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Dabei wird zum Beispiel geprüft, ob die Auszubildenden zu den gleichen Bedingungen wie deutsche Auszubildende eingestellt werden. Darüber hinaus wird geprüft, ob vorrangige Bewerberinnen oder Bewerber aus Deutschland oder der EU für den Ausbildungsplatz in Frage kommen (sogenannte Vorrangprüfung).
Krankenschutz
Für die Dauer einer betrieblichen Berufsausbildung besteht grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherung.
Die aufgeführten Voraussetzungen für ein Visum können abweichen. Die Entscheidung ob die Voraussetzungen für ein Visum vorliegen, wird von der jeweiligen Auslandsvertretung getroffen. Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig.
Tipp: Unternehmen können für Auszubildende aus Drittstaaten das beschleunigte Verfahren einleiten. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird in NRW bei der zentralen Ausländerbehörde gestellt. (ZFE NRW) https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung02/21/zentralstelle_fachkraefteeinwanderung_nrw/index.html
Die Ausländerbehörde berät und unterstützt das Unternehmen, holt die Zustimmung der BA ein und prüft die aufenthaltsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen eines Visums. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411 Euro.
Nebenschäftigung
Während der betrieblichen Ausbildung dürfen die Auszubildenden einer von der Berufsausbildung unabhängigen Nebenbeschäftigung nachgehen. Diese darf eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden nicht überschreiten und muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Fördermöglichkeiten in der Ausbildung
Über die Agentur für Arbeit werden Unterstützungsangebote für Auszubildende angeboten, die teilweise unabhängig von der Nationalität zu nutzen sind. Das Förderinstrument „AsA flex“ ermöglicht unter anderem, Jugendliche sprachlich zu fördern und ihnen begleitend fachliche Fähigkeiten zu vermitteln. (Agentur für Arbeit/ AsA flex) https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/bielefeld/presse/presseinfo-2021-065#:~:text=Unternehmen%20wenden%20sich%20unter%200800,im%20Kreis%20G%C3%BCtersloh%20entwickelt%20worden.
Informationen zu Deutschkurs-Angeboten sind im Onlineportal „Make it in Germany“ zu finden. Besonders empfehlenswert ist die berufsbezogene Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. (BAMF Sprachkurse) https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/DeutschBeruf/deutsch-beruf.html;nn=282656
Abbruch der Ausbildung
Sollte die Ausbildung vorzeitig beendet werden, muss der Betrieb innerhalb von 4 Wochen der zuständigen Ausländerbehörde die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses melden. Ansonsten droht ein Bußgeld.
Übergang in eine Beschäftigung
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in Deutschland können ausländische Auszubildende in Deutschland arbeiten. Um eine passende Stelle in Deutschland zu finden, kann zu diesem Zweck die Aufenthaltserlaubnis gewechselt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erlaubt einen Aufenthalt von bis zu zwölf Monaten.
Zur Suche nach einem Arbeitsplatz können neben akademischen jetzt auch Fachkräfte mit Berufsausbildung nach Deutschland einreisen. Neben der Anerkennung sind dazu deutsche Sprachkenntnisse notwendig, die der gesuchten Tätigkeit entsprechen. Außerdem muss der Lebensunterhalt gesichert sein.
Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland wurden mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz ausgebaut. Voraussetzung ist dabei, dass im Anerkennungsverfahren wesentliche Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation festgestellt wurden, die mit Hilfe der Qualifizierung ausgeglichen werden sollen. Erforderlich sind zudem mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse.
Nach der neuen Regelung können auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Vorausgesetzt werden dabei Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ein Höchstalter von 25 Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung.
IT-Spezialisten
Ein Sonderfall gilt für IT-Spezialisten, die mindestens 3 Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten 7 Jahre sowie ein Mindestgehalt nachweisen können, brauchen kein Anerkennungsverfahren einzuleiten.
Berufskraftfahrer
Ergänzend zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist Anfang April 2020 die Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung in Kraft getreten werden.
Die Gesetzesänderung ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die Beschäftigung von Berufskraftfahrenden aus Drittstaaten.
Bei Fragen zum Thema Berufskraftfahrer-Qualifikation wenden Sie sich bitte an:
Volker Uflacker
Tel.: 0521 554-158
E-Mail: v.uflacker(at)ostwestfalen.ihk.de
Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen ein beschleunigtes Verfahren für die Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten beantragen.
Damit soll sich die Dauer des Anerkennungsverfahrens verkürzen.
Dazu schließt der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde, häufig der zentralen Ausländerbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Diese leitet das Anerkennungsverfahren ein und dient als zentraler Ansprechpartner für Arbeitgeber und zuständige Stelle. Zudem gelten verkürzte Fristen für die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der BA sowie für die Beantragung und Erteilung des Einreisevisums. Die zusätzlichen Kosten für das beschleunigte Verfahren in Höhe von 411 Euro trägt der Arbeitgeber.
Erreichbar ist die ZFE wie folgt:
Bezirksregierung Köln
50606 Köln
Tel: 0221-147-4777 telefonische Sprechzeiten: 08:30h - 15:00h (Mo - Do)
Fax: 0221-147-2305
E-Mail: zfe@brk.nrw.de
Weitere Informationen zum Thema Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen finden Sie unter folgendem Link.