Elsa-Brändström-Str. 1-3
33602 Bielefeld
Tel.: 0521 554-0
Fax.: 0521 554-444
E-Mail: info@ostwestfalen.ihk.de
.: 08 - 17 | : 08 - 15
Stedener Feld 14
33104 Paderborn
Tel.: 05251 1559-0
Fax.: 05251 1559-31
: 08 - 17 | : 08 - 15
Simeonsplatz
32427 Minden
Tel.: 0571 38538-0
Fax.: 0571 38538-15
: 08 - 17 | : 08 - 15
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
Der Fachkräftemangel bleibt ein belastendes Dauerthema in vielen Betrieben. Fachkräfte aus dem Ausland können zumindest teilweise Abhilfe schaffen. Im März 2023 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom Bundeskabinett beschlossen. Ziel ist es, das Einwanderungsrecht zu modernisieren, um die Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten zu erleichtern und damit dem herrschenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Mehr...
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist am 1. März 2020 in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist, die Fachkräftesicherung durch eine gezielte Zuwanderung aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) zu gewährleisten.
Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind drittstaatsangehörige Ausländer, die eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.
Den Zugang zum Arbeitsmarkt erhält die qualifizierte Fachkraft mit einem Arbeitsvertrag bzw. einem konkreten Arbeitsplatzangebot und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation. Die sog. Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die BA bleibt weiterhin erhalten. Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung haben Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Sie sind nicht mehr auf bestimmte Engpassberufe beschränkt.
Beschäftigungsmöglichkeiten
Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Helfer- und Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.
Personen, die älter als 45 Jahre alt sind und zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland einreisen, müssen mit der angestrebten Tätigkeit in Deutschland ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 48.180 Euro (im Jahr 2023) erreichen oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums
Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses
Die Qualifikation muss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Bildungsabschluss vergleichbar sein. Ein Anerkennungsverfahren ist für im Ausland abgeschlossene, staatlich anerkannte Ausbildungsgänge möglich. Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle. (Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse)
Zustimmung durch die Agentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung grundsätzlich zustimmen. Hierbei wird unter anderem geprüft, ob die Beschäftigungsbedingungen mit denen von inländischen Beschäftigten vergleichbar ist.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist eine Verfahrensoption für Arbeitgeber zur Beschleunigung der Einreise von ausländischen Fachkräften durch schnellere Verfahren zur Berufsanerkennung, Zustimmung zur Beschäftigung sowie zur Visumerteilung. Wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, können Unternehmen mit der entsprechenden Vollmacht der betroffenen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zentralen Ausländerbehörde beantragen. (Beschleunigtes Fachkräfteverfahren)
Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411 €. Auch das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation kann dadurch beschleunigt werden.
Visum / Aufenthaltserlaubnis
Das Visum beziehungsweise die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung wird für maximal vier Jahre ausgestellt. Wenn der Arbeitsvertrag auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für diesen kürzeren Zeitraum erteilt.
Nach vier Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten, kann die Fachkraft unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis auf Antrag erhalten. Hierbei handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel.
Wurde bereits ein Ausbildungsplatz verbindlich zugesagt, können Drittstaatsangehörige ohne Altersbeschränkung mit einem Visum zum Zweck der Berufsausbildung einreisen.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums
Ausbildungsvertrag
Eine Ausbildung kann i.d.R. nur aufgenommen werden, wenn ein Schulabschluss nachgewiesen wird. Ein verbindlicher Ausbildungsplatz in einem Betrieb in Deutschland muss nachweislich vorliegen. Der Arbeitgeber kann in dem Vertrag vermerken, dass er erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.
Sprachkenntnisse
Die oder der Auszubildende verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1 des GER. Das Sprachzeugnis muss in der Regel auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen.
Derzeit werden die Zeugnisse von folgenden Institutionen anerkannt: Goethe-Institut, Telc GmbH, TestDaF-Institut. Von dem Nachweis über Deutschkenntnisse kann abgesehen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb bestätigt, dass die Sprachkenntnisse ausreichend sind.
Lebensunterhalt
Der Lebensunterhalt muss für die Dauer des gesamten Aufenthalts gesichert sein: In der Regel muss nachgewiesen werden, dass mindestens 903 Euro im Monat (Jahr 2023) zur Verfügung stehen. (Make it in Germany)
Sollte die künftige Ausbildungsvergütung nicht ausreichen, kann die Differenz durch ein Sperrkonto oder durch eine Verpflichtungserklärung von Dritten kompensiert werden. (Auswärtiges Amt)
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Bei einer betrieblichen Berufsausbildung wird im Visumsverfahren die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Dabei wird zum Beispiel geprüft, ob die Auszubildenden zu den gleichen Bedingungen wie deutsche Auszubildende eingestellt werden. Darüber hinaus wird geprüft, ob vorrangige Bewerberinnen oder Bewerber aus Deutschland oder der EU für den Ausbildungsplatz in Frage kommen (sogenannte Vorrangprüfung).
Krankenschutz
Für die Dauer einer betrieblichen Berufsausbildung besteht grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherung.
Die aufgeführten Voraussetzungen für ein Visum können abweichen. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für ein Visum vorliegen, wird von der jeweiligen Auslandsvertretung getroffen. Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig.
Tipp: Unternehmen können für Auszubildende aus Drittstaaten das beschleunigte Verfahren einleiten. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird in NRW bei der zentralen Ausländerbehörde gestellt. (ZFE NRW)
Die Ausländerbehörde berät und unterstützt das Unternehmen, holt die Zustimmung der BA ein und prüft die aufenthaltsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen eines Visums. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411 Euro.
Nebenschäftigung
Während der betrieblichen Ausbildung dürfen die Auszubildenden einer von der Berufsausbildung unabhängigen Nebenbeschäftigung nachgehen. Diese darf eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden nicht überschreiten und muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Fördermöglichkeiten in der Ausbildung
Über die Agentur für Arbeit werden Unterstützungsangebote für Auszubildende angeboten, die teilweise unabhängig von der Nationalität zu nutzen sind. Das Förderinstrument „AsA flex“ ermöglicht unter anderem, Jugendliche sprachlich zu fördern und ihnen begleitend fachliche Fähigkeiten zu vermitteln. (Agentur für Arbeit/ AsA flex)
Informationen zu Deutschkurs-Angeboten sind im Onlineportal „Make it in Germany“ zu finden. Besonders empfehlenswert ist die berufsbezogene Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. (BAMF Sprachkurse)
Wohnungssuche
Informationen zur Wohnungssuche bietet das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (Make it in germany)
Abbruch der Ausbildung
Sollte die Ausbildung vorzeitig beendet werden, muss der Betrieb innerhalb von 4 Wochen der zuständigen Ausländerbehörde die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses melden. Ansonsten droht ein Bußgeld.
Übergang in eine Beschäftigung
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in Deutschland können ausländische Auszubildende in Deutschland arbeiten. Um eine passende Stelle in Deutschland zu finden, kann zu diesem Zweck die Aufenthaltserlaubnis gewechselt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erlaubt einen Aufenthalt von bis zu zwölf Monaten.
Kontakt:
Stephanie Wiedey
Tel: 0521 554 143
Email: s.wiedey(at)ostwestfalen.ihk.de
Zur Suche nach einem Arbeitsplatz können neben akademischen jetzt auch Fachkräfte mit Berufsausbildung nach Deutschland einreisen. Neben der Anerkennung sind dazu deutsche Sprachkenntnisse notwendig, die der gesuchten Tätigkeit entsprechen. Außerdem muss der Lebensunterhalt gesichert sein.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums
Eine abgeschlossene berufliche oder akademische Ausbildung muss nachgewiesen werden. Die Qualifikation ist in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Bildungsabschluss vergleichbar (Anerkennungsberatung)
Deutschkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen müssen nachgewiesen werden. In der Regel ist dabei das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erforderlich. Derzeit werden die Zeugnisse von folgenden Institutionen anerkannt: Goethe-Institut, Telc GmbH, TestDaF-Institut.
Der Lebensunterhalt für die gesamte Zeit des Aufenthaltes muss gesichert sein. Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes können zum Beispiel ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung vorgelegt werden. (Sperrkonto) (Verpflichtungserklärung)
Das Visum zur Arbeitsplatzsuche kann für maximal sechs Monate ausgestellt werden.
Probebeschäftigung
Während des Aufenthalts in Deutschland dürfen bis zu zehn Stunden je Woche Probebeschäftigungen im Rahmen von Bewerbungsverfahren ausgeübt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche kann nicht verlängert werden. Ein Visum zu diesem Zweck kann erst erneut beantragt werden, wenn die Person sich nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis mindestens für dieselbe Zeitdauer im Ausland wie zuvor zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufgehalten hat.
Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft
Wird ein der Qualifikation entsprechender Arbeitsplatz gefunden, kann gleich in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten für Fachkräfte bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden, ohne vorher auszureisen.
Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland wurden mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz ausgebaut. Voraussetzung ist dabei, dass im Anerkennungsverfahren wesentliche Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation festgestellt wurden, die mit Hilfe der Qualifizierung ausgeglichen werden sollen. Erforderlich sind zudem mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums
In einem Anerkennungsbescheid muss die zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland festgestellt haben, dass noch theoretische und/oder praktische Fähigkeiten fehlen, um die volle Anerkennung der Qualifikation zu erhalten. Sollte es sich dabei um einen überwiegend praktischen Lehrgang in einem Betrieb handeln, muss dieser Betrieb in einem Weiterbildungsplan darstellen, durch welche konkreten Maßnahmen die von der Anerkennungsstelle aufgezeigten Defizite behoben werden sollen. Außerdem soll der Weiterbildungsplan auch darlegen, welches Gehalt der Betrieb während des praktischen Lehrgangs zahlt. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Qualifizierungsmaßnahme zustimmen.
In der Regel sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erforderlich. Der Lebensunterhalt muss für die Dauer des Aufenthalts gesichert sein.
Aufenthaltserlaubis zum Zweck der Anerkennung
Nach der Einreise wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beziehungsweise zum Durchführen der Maßnahmen zur Nachqualifizierung in der Regel für bis zu 18 Monate erteilt. Sie kann im Einzelfall für maximal sechs Monate verlängert werden, wenn zum Beispiel eine Prüfung wiederholt werden muss oder sich das Ausstellen der Urkunde verzögert.
Bis zu zehn Stunden in der Woche kann einer Nebenbeschäftigung nachgegangen werden.
Nach der Anpassungsqualifizierung
Ist die Anpassungsqualifizierung erfolgreich abgeschlossen und die volle Anerkennung erlangt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. In dieser Zeit darf jede Beschäftigung ausgeübt werden.
Liegt ein Arbeitsplatz vor, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten für Fachkräfte beantragt werden.
Nach der neuen Regelung können auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Vorausgesetzt werden dabei Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ein Höchstalter von 25 Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung.
Der Nachweis kann durch die Eröffnung eines Sperrkontos mit mindestens 1.027,50 Euro pro Monat (Jahr 2023) oder durch eine Verpflichtungserklärung erbracht werden. (Make it in Germany)
Mit dem Visum beziehungsweise der Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche kann ein Aufenthalt von bis zu sechs Monaten gewährt werden, um sich vor Ort auf eine Ausbildungsstelle zu bewerben. Während dieser Zeit darf keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden.
Kontakt:
Stephanie Wiedey
Tel: 0521 554 143
Email: s.wiedey(at)ostwestfalen.ihk.de
IT-Spezialisten
Ein Sonderfall gilt für IT-Spezialisten, die mindestens 3 Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten 7 Jahre sowie ein Mindestgehalt nachweisen können, brauchen kein Anerkennungsverfahren einzuleiten.
Westbalkanregelung
Die Westbalkanregelung ermöglicht Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien ohne berufliche Qualifikation den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Voraussetzung für die Erteilung eines Visums
Ein verbindliches Arbeitsplatzangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland muss vorliegen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag unter Vorbehalt ausstellen, so dass dieser erst nach Visumserteilung gültig ist. Die Fachkraft darf keinen Bezug von Leistungen nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten vor Visumantragstellung beansprucht haben und muss die visarechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Auslandsvertretung erfüllen.
Berufskraftfahrer
Ergänzend zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist Anfang April 2020 die Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung in Kraft getreten werden.
Die Gesetzesänderung ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die Beschäftigung von Berufskraftfahrenden aus Drittstaaten.
Bei Fragen zum Thema Berufskraftfahrer-Qualifikation wenden Sie sich bitte an:
Volker Uflacker
Tel.: 0521 554-158
E-Mail: v.uflacker(at)ostwestfalen.ihk.de
Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen ein beschleunigtes Verfahren für die Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten beantragen.
Damit soll sich die Dauer des Anerkennungsverfahrens verkürzen.
Dazu schließt der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde, häufig der zentralen Ausländerbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Diese leitet das Anerkennungsverfahren ein und dient als zentraler Ansprechpartner für Arbeitgeber und zuständige Stelle. Zudem gelten verkürzte Fristen für die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der BA sowie für die Beantragung und Erteilung des Einreisevisums. Die zusätzlichen Kosten für das beschleunigte Verfahren in Höhe von 411 Euro trägt der Arbeitgeber.
Erreichbar ist die ZFE wie folgt:
Bezirksregierung Köln
50606 Köln
Tel: 0221-147-4777 telefonische Sprechzeiten: 08:30h - 15:00h (Mo - Do)
Fax: 0221-147-2305
E-Mail: zfe@brk.nrw.de
Weitere Informationen zum Thema Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen finden Sie unter folgendem Link.