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Ein Bestandteil der Teilnovellierung der industriellen Metall-und Elektroberufe und des Mechatronikers ist die Aufnahme von Zusatzqualifikationen (ZQs) in die Verordnungen. Sie wurden speziell für berufsübergreifend und interdisziplinär begründete Qualifikationsanforderungen in zentralen Tätigkeitsfeldern entwickelt. Als Teil der Ausbildungsordnung haben die ZQs bundesweit Gültigkeit für die in der Verordnung geregelten Berufe und müssen nicht mehr durch regionale Berufsbildungsausschüsse der IHKs beschlossen werden. Derartige ZQs werden als „kodifizierte“ ZQs bezeichnet.
Bei Zusatzqualifikationen nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 49 BBiG) handelt es sich grund-sätzlich um ein zusätzliches, optionales Angebot von Ausbildungsbetrieben. Es sind stan-dardisierte Kompetenzbündel zusätzlicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten über die Mindeststandards der Ausbildungsordnung hinaus. Sie werden betrieblich vermittelt, in einer öffentlich-rechtlichen IHK-Prüfung nachgewiesen und die bestandene Prüfung schließlich von der IHK bescheinigt.
Anders als in der „dualen“ Ausbildung sind die Berufsschulen nicht zur Vermittlung von Zu-satzqualifikationen verpflichtet, sie können aber den Betrieben ebenfalls Unterstützung bei der Qualifizierung anbieten.
Für die Zusatzqualifikationen wurden eigene Prüfungsanforderungen formuliert, die jeweils im Verordnungstext ergänzt wurden. Ein separater Paragraph in den Verordnungen regelt „Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation“.