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Was Unternehmen tun können
Energiekrise
Was Unternehmen tun können

Aktuelle Informationen zu Preisbremsen

Nachdem das BMWK am 31.08. die Vergabe der Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen nach § 2 Nr. 17 StromPBG bzw. § 2 Nr. 11 EWPBG an PwC und atene bekanntgegeben hat, ist mit der Bereitstellung der Internetpräsenz (https://pruefbehoerde.pwc.de/) zwischenzeitlich auch deren operativer Betrieb gestartet. Die Prüfbehörde ist im Wesentlichen für folgende Sachverhalte da: Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen, Einhaltung der Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie das Boni- und Dividendenverbot für gewerbliche Energieverbraucher. Ihr wurde außerdem die Bearbeitung der Anträge sog. atypischer Verbräuche nach § 12b StromPBG bzw. § 37a EWPBG übertragen.

Für die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungspflichten an die Prüfbehörde stehen vorerst die bekannten Mail-Adressen zur Verfügung:

Für Rückfragen erreichen Sie die Prüfbehörde unter +49 30 2636 1111 bzw. de_pruefbehoerde_epb(at)pwc.com

Zusätzliche Entlastungsbeträge zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche
Über das digitale Antragsportal der Prüfbehörde wurde nun auch die Möglichkeit zur Beantragung zusätzlicher Entlastungsbeträge bei atypischen Verbräuchen nach § 12b StromPBG bzw. § 37a EWPBG geschaffen. Weitere Informationen dazu wurden kürzlich veröffentlicht: https://pruefbehoerde.pwc.de/assets/20230920_Pruefbehoerde_Antragsportal_vf.pdf.

Die Regelungen zum atypischen Verbrauch richten sich an Letztverbraucher von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie (End-)Kunden von Wärme, deren Verbrauch in Folge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder in Folge der Flutkatastrophe in 2021 um mindestens 40 % geringer als in 2019 gewesen ist. Damit wird möglichen negativen Effekten der Ableitung des Entlastungsbetrages auf der Basis des Verbrauchs des Jahres 2021 Rechnung getragen. Die Antragstellung ist ab sofort UND NUR NOCH bis zum 30. September 2023 möglich.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Beantragung erfüllt sein: Leistungsgemessene Gas- und Stromkunden (RLM) sowie Wärmekunden > 1.500.000 kWh können bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages stellen, wenn

  • Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ bzw. entsprechende Versicherungsleistungen bezogen wurden.
  • Der gemessene Energieverbrauch an der Entnahmestelle 2021 mindestens 40 % niedriger war als 2019.
  • Die Höchstgrenze von 2 Mio. Euro voraussichtlich nicht überschritten wird.
  • Der zusätzliche Entlastungsbetrag mindestens 10.000 Euro (Gas und Wärme) bzw. 1.000 Euro (Strom) beträgt sowie
  • die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen eingehalten werden.

Aktuelle Informationen

BNetzA informiert zur Krisenvorbereitung Gas

Trotz derzeit positiver Gasversorgungssituation ergeben verschiedene Szenarien-Berechnungen für den kommenden Winter eine mögliche Gasmangellage. In einem solchen Fall kann die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Bundeslastverteiler unterschiedliche Maßnahmen ergreifen. Dafür wurde nun ein Verfügungskonzept erarbeitet und vorgestellt, das Maßnahmen und Kommunikationsprozesse in der Notfallstufe darlegt. Von ratierlichen Kürzungen per Allgemeinverfügung über Individualverfügungen, Ausnahmen und Selbsterklärungen bis hin zu Vollstreckungsfragen finden sich nun umfassende Webinare, Präsentationen und Informationen auf den Seiten der Bundesnetzagentur - bitte hier klicken.

Webinare zum Thema Gaskrisenvorbereitung

BMWK bietet Informationen und Hilfestellungen rund um die Preisbremsen

Die hohen Energiepreise belasten die Haushalte und Unternehmen enorm. Die Bundesregierung hat daher seit dem Frühjahr drei umfangreiche Entlastungspakete in Höhe von 95 Milliarden Euro geschnürt und einen Abwehrschirm von 200 Milliarden aufgespannt. Zusammen umfasst das Budget nun knapp 300 Milliarden Euro.

Weitere hilfreiche Infos beim Bundeswirtschaftsministerium

 

Informationen zu den Gas- und Strompreisbremsen

Die Deutsche Industrie- und Handelkammer (DIHK) hat Antworten zu den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme veröffentlicht.

Hier gelangen Sie zur Seite

Veranstaltungen der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld

Aktuell sind keine Veranstaltungen verfügbar.

Aktuelle Lage der Gasversorgung in Deutschland

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlicht täglich einen Lagebericht zur aktuellen Lage der Gasversorgung in Deutschland. Die Berichte können Sie hier einsehen.

Finanzielle Hilfen

Aufgrund der stark gestiegenen Preise für Strom und Erdgas haben die Bundes- und Landesregierungen unterschiedliche Finanzierungshilfen auf den Weg gebracht. Stark betroffene Betriebe können somit unterstützt werden.

Mit der Härtefallhilfe KMU Energie NRE unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen energieintensive kleine und mittlere Unternehmen in Fällen, in denen die Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremsen des Bundes nicht ausreichen. Beim Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen bekommen Sie weitere Informationen und können Hilfen beantragen - dazu hier klicken.

Vorschriften zu Energieeinsparmaßnahmen

Mittelfristige Maßnahmen:

Neben den kurzfristigen hat das Bundeskabinett Ende August 2022 für viele Betriebe auch mittelfristige Energiesparmaßnahmen beschlossen: Seit dem 1. Oktober müssen Gasheizungen geprüft und optimiert werden; zudem sind wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umzusetzen.

Die Verordnung "zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) gilt seit dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre. Sie umfasst folgende Regelungen:

Gasheizungsanlagen prüfen und optimieren

Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten beziehungsweise von Nichtwohngebäuden mit einer beheizten Fläche von 1.000 Quadratmetern sind verpflichtet, bis zum 30. September 2023 einen hydraulischen Abgleich ihrer gasbefeuerten Heizungsanlage durchzuführen.

Bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Einheiten gilt die Umsetzungspflicht bis zum 15. September 2024.

Ausgenommen sind Gebäude,

  • in denen das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • in denen ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bevorsteht oder
  • die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden sollen.

Darüber hinaus sind Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, unabhängig von der Größe der Gebäude verpflichtet, bis zum 15. September 2024 eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Heizungsanlage beauftragt, ist der Dienstleister für die Heizungsprüfung und -optimierung verantwortlich.

Eine Ausnahme besteht für Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden, und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde.

Die Prüfung ist von einer fachkundigen Person wie beispielsweise einem auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführten Energieberater oder einem Schornsteinfeger durchzuführen. Optimierungen müssen schriftlich dokumentiert und bis Mitte September 2024 umgesetzt werden.

Wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umsetzen

Der zweite Punkt betrifft Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der vergangenen drei Jahre im Durchschnitt über zehn Gigawattstunden pro Jahr lag und die Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) durchführen müssen beziehungsweise Energie- oder Umweltmanagementsysteme einsetzen: Sie sind verpflichtet, die in den Audits identifizierten Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen, wenn diese wirtschaftlich durchführbar sind.

Eine solche Wirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn sich – begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren – nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Die Umsetzung ist binnen 18 Monaten vorzunehmen und von zertifizierten Umweltgutachtern oder Energieauditoren abschließend zu bestätigen.

Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes  einer Genehmigung bedürfen.

 

Klimainitiative der IHKs in OWL

Planen Sie, mit Ihrem Unternehmen bis Ende 2030 klimaneutral zu sein? Oder sogar schon früher? Unter dem Dach der neuen regionalen Klimainitiative der Industrie- und Handelskammern Lippe und Ostwestfalen können sich alle Unternehmen aus OWL sammeln, die mit ihrer Selbstverpflichtung ein Zeichen für das Klima-Engagement der Wirtschaft in OWL setzen wollen! Sind Sie mit Ihrem Unternehmen dabei?

Der Weg zur Klimaneutralität ist und wird für viele Unternehmen eine echte Herausforderung – auch bis zum politisch festgesetzten Jahr 2045. Nicht alle Unternehmen werden deshalb ihre Produktionsprozesse deutlich früher umstellen können, z. B., weil alternative Brennstoffe wie Wasserstoff noch nicht verfügbar sind, Technologien noch nicht ausgereift sind oder weil die Umstellung zum heutigen Zeitpunkt schlicht nicht wirtschaftlich darstellbar ist. Das heißt aber nicht, dass heute nicht schon viel passiert.

Deshalb möchten wir mit unserer Klimainitiative zeigen, was jetzt und in den nächsten Jahren in Unternehmen bereits geht.

Alle Infos zu unserer Klimainitiative bekommen Sie hier.