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Was Unternehmen tun können
Energiekrise
Was Unternehmen tun können

Aktuelle Informationen

Hilfe für Unternehmen mit deutlich gestiegenen Energiekosten startet am 21. März

Kleine und mittlere Unternehmen sowie Soloselbstständige und landwirtschaftliche Betriebe mit hohen Energiepreissteigerungen können ab dem 21. März 2023 eine Unterstützung im Landesprogramm „Härtefallhilfe KMU Energie“ beantragen. Die NRW.BANK übernimmt als Förderbank des Landes die Prüfung und Bewilligung der Anträge. 

In der ersten Stufe können kleine und mittlere Unternehmen, deren Preise für Strom, leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sich 2022 mindestens vervierfacht haben, Anträge auf einen Zuschuss in Höhe eines Monatsabschlags für das Jahr 2022 stellen.

In der zweiten Stufe sollen die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse aufgestockt werden, wenn sich die Kosten 2023 vervierfacht haben und zudem die Energieintensität besonders hoch ist. In der dritten Stufe sollen Betriebe unterstützt werden, die Öl, Holzpellets oder andere nicht-leitungsgebundene Energieträger nutzen. Diese Hilfen werden noch näher ausgestaltet. Eine Antragstellung wird in den Stufen zwei und drei zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein.

Zur Feststellung besonderer Härten im Einzelfall hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Härtefallkommission eingerichtet, an der unter anderem die Industrie- und Handelskammern beteiligt sind.

Das Antragsportal der Härtefallhilfe KMU Energie finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Für telefonische Erstberatungen steht das Servicecenter der NRW.BANK (Tel. 0211 / 91741-3330) von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Freitag von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr zur Verfügung. Schriftliche Fragen können an folgende E-Mai-Adresse eingereicht werden: Haertefallhilfe_KMU_Energie(at)nrwbank.de

 

BMWK bietet Informationen und Hilfestellungen rund um die Preisbremsen

Die hohen Energiepreise belasten die Haushalte und Unternehmen enorm. Die Bundesregierung hat daher seit dem Frühjahr drei umfangreiche Entlastungspakete in Höhe von 95 Milliarden Euro geschnürt und einen Abwehrschirm von 200 Milliarden aufgespannt. Zusammen umfasst das Budget nun knapp 300 Milliarden Euro.

Weitere hilfreiche Infos beim Bundeswirtschaftsministerium

DIHK-FAQs zu den Gas- und Strompreisbremsen

Die Deutsche Industrie- und Handelkammer (DIHK) hat ein FAQ mit Fragen und Antworten zu den Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme veröffentlicht.

Hier gelangen Sie zum FAQ.

Wege aus der Energiekrise: DIHK-Webinar zum Nachschauen

Am 20. und 21. Dezember informierte der DIHK inhaltsgleich in einem Webinar darüber, was mit den Strom- und Gaspreisbremsen auf die Unternehmen zukommt. Wie funktioniert die Gaspreisbremse und die Strompreisbremse? Welche Auswirkungen haben diese Maßnahmen auf Unternehmen in der Energiekrise? Die Energie-Expertinnen und -Experten des DIHK haben die wichtigsten Informationen zusammengetragen.

Hier finden Sie einen Mitschnitt der Veranstaltung.
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Energiepreisbremsen: Gas- und Strompreisbremsengesetze beschlossen

In der letzten Sitzung des Jahres 2022 hat der Bundesrat heute (16. Dezember) zwei Gesetze mit Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom beschlossen. Damit sollen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie kleine, mittlere Unternehmen entlasten, aber auch größere Verbraucher, die nicht von den Dezember-Soforthilfen profitiert haben. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge soll spätestens im März 2023 erfolgen - rückwirkend auch für Januar und Februar.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMWK (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html)

 

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IHK beschließt Zehn-Punkte-Resolution zur Energiepreiskrise: Geplante Entlastungen begrüßt – Angebotsausweitung gefordert

Angesichts der auch für die ostwestfälische Wirtschaft dramatischen Energiepreiskrise begrüßt die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (IHK) die Vorschläge für eine Dämpfung des Gaspreisanstiegs, die im Rahmen eines Zwischenberichts von der Experten-Kommission Gas und Wärme jetzt vorgelegt wurden.

„Der Kommissionsbericht hat einige Aspekte aufgenommen, die wir auch im Rahmen unserer Vollversammlung mit unserer eigenen Resolution zur Energiekrise ganz aktuell beschlossen haben“, betont IHK-Präsident Jörn-Wahl-Schwentker. Die schlimmste Energiekrise seit Jahrzehnten bedroht in kürzester Frist die Existenz einer täglich wachsenden Zahl von Betrieben aus allen Branchen - und damit auch eine Vielzahl von Arbeitsplätzen“, warnt er.

Hier seien die dringend benötigten Entlastungen sowohl für Gewerbe als auch für die Industrie ein wichtiger Baustein. „Wir sind aber noch nicht am Ziel. Wir brauchen bei der Angebotsausweitung und beim Gaseinsparen weitere Lösungen, auch ein Härtefallfonds für besonders betroffene Unternehmen bleibt auf der Agenda.“

Beim Thema Ersatzversorgung müsse die Politik ebenfalls schnell Lösungen erarbeiten, da Unternehmen, die entweder gar keine oder nur noch Lieferverträge zu Extrempreisen erhielten, sonst ins Nichts fallen können. „Die Krise bei der Gasversorgung ist aber auch längst auf dem Strommarkt angekommen“, führt der IHK-Präsident weiter aus. „Preissenkende Maßnahmen müssen seitens der Politik auch im Strommarkt schnell und beherzt ergriffen werden. Ohne Energie funktioniert keine Wirtschaft.“

Die Vollversammlung der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld hat eine Resolution mit einem Zehn-Punkte-Plan beschlossen. Neben direkten Entlastungen, wie sie jetzt von der Kommission vorgeschlagen worden sind, enthält die Resolution aber auch weitere Maßnahmen, um Produktionsstopps, Wertschöpfungsverluste und die Verlagerung von Produktion ins Ausland zu verhindern. Die IHK-Vollversammlung fordert darin unter anderem, verfügbare Kraftwerke wieder ans Netz zu bringen.

>>Hier geht's zur Resolution<<

„Das beinhaltet Stein- und Braunkohlekraftwerke ebenso wie Ölkraftwerke und einen Weiterbetrieb der sich noch am Netz befindenden Kernkraftwerke für die Dauer der Energiekrise, erläutert Wahl-Schwentker. In der IHK-Resolution vorgeschlagen werden auch eine dauerhafte Ersatzversorgung, eine Finanzierung von Stromumlagen aus dem Bundeshaushalt, die Einführung eines zusätzlichen Gasauktionsmodells und die stärkere und schnellere Nutzung heimischer Ressourcen wie der Ausbau der Erneuerbaren Energien.

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Mittelfristige Energieeinsparmaßnahmen gestartet

Neben den kurzfristigen hat das Bundeskabinett Ende August 2022 für viele Betriebe (neben den kurzfristigen Energiesparmaßnahmen) auch mittelfristige Energiesparmaßnahmen beschlossen: Seit dem 1. Oktober müssen Gasheizungen geprüft und optimiert werden; zudem sind wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umzusetzen. Hier finden Sie weitere Infos zu den Maßnahmen.

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Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) wird bis Jahresende verlängert

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass ein „Wirtschaftlicher Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges“ für Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher aufgespannt wird. Dabei wurde festgelegt, dass das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und das angekündigte KMU-Programm für den Mittelstand in den Maßnahmen für eine Gas- und Strompreisbremse aufgehen werden.

Die Details werden jetzt ausgearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass der Abwehrschirm in Zukunft auch Branchen außerhalb der KUEBLL-Listen sowie KMU einschließen wird. Weitere Infos hier.

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Adrian: Schnelle und einfache Preisbremse ist ein starkes Signal

In ihrem Zwischenbericht hat die Kommission Erdgas und Wärme am 10. Oktober Vorschläge für eine Dämpfung des Gaspreisanstiegs vorgelegt. Das Ergebnis ist laut Peter Adrian, Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), aus Sicht der Wirtschaft "insgesamt positiv zu bewerten".

Der Kommissionsbericht verspricht Entlastungen sowohl für Gewerbe und Privathaushalte als auch für die Industrie: Gewerbeunternehmen sollen wie private Verbraucher im Dezember eine Einmalzahlung in Höhe der Gas-Abschlagszahlung aus September 2022 erhalten. Außerdem sollen sie ab März 2023 bis mindestens Ende April 2024 von einer Gaspreisbremse profitieren: Für 80 Prozent des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung von September 2022 zugrunde liegt, können Gewerbebetriebe und private Gaskunden mit einem staatlich garantierten Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde kalkulieren. Darüber hinaus gelten Marktpreise.

Große Industrieunternehmen – per Definition des Berichts die Betriebe, die mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas verbrauchen – sollen ein Kontingent von im Regelfall 70 Prozent des 2021er-Verbrauchs zu einem staatlich garantierten Beschaffungspreis von 7 Cent erhalten können. Weitere Infos

>>Hier  können Sie den Kommissionsbericht lesen

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Beschluss der Bundesregierung zum Gaspreisdeckel und Schutzschirm von 200 Mrd. Euro
 

Die Bundesregierung hat einen wirtschaftlichen Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges verabschiedet. Mit dem neuen Schutzschirm fällt die Gasumlage. Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und KMU-Programm gehen in dem 200-Mrd.-Euro-Schutzschirm auf. Die MwSt-Senkung auf Gas bleibt erhalten. Näheres erfahren Sie in diesem Eckpunktepapier zum Beschluss der Bundesregierung vom 29.09.2022.

Veranstaltungen der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld

Aktuell sind keine Veranstaltungen verfügbar.

Aktuelle Lage der Gasversorgung in Deutschland

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlicht täglich einen Lagebericht zur aktuellen Lage der Gasversorgung in Deutschland. Die Berichte können Sie hier einsehen.

Was können Unternehmen in der aktuellen Situation tun? Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat dazu einige Praxistipps zusammengestellt. Hier gelangen Sie auf die Seite des DIHK.

Finanzielle Hilfen

Aufgrund der stark gestiegenen Preise für Strom und Erdgas haben die Bundes- und Landesregierungen unterschiedliche Finanzierungshilfen auf den Weg gebracht. Stark betroffene Betriebe können somit unterstützt werden.

Ist Ihr Unternehmen vom Angriff Russlands auf die Ukraine betroffen? Oder von den Sanktionen gegen Russland und Belarus? Dann steht Ihnen ab sofort das KfW-Sonder­programm UBR (Ukraine, Belarus, Russland) 2022 zur Verfügung. Mit den Förder­mitteln können Sie einen Groß­teil Ihrer Aufwände finanzieren. Das KfW-Sonder­programm UBR 2022 ist bis zum 31.12.2023 befristet.

Weitere Informationen hat die KfW-Bank für Sie zusammengefasst.

Kleine und mittlere Unternehmen sowie Soloselbstständige und landwirtschaftliche Betriebe mit hohen Energiepreissteigerungen können ab dem 21. März 2023 eine Unterstützung im Landesprogramm „Härtefallhilfe KMU Energie“ beantragen. Die NRW.BANK übernimmt als Förderbank des Landes die Prüfung und Bewilligung der Anträge. 

In der ersten Stufe können kleine und mittlere Unternehmen, deren Preise für Strom, leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sich 2022 mindestens vervierfacht haben, Anträge auf einen Zuschuss in Höhe eines Monatsabschlags für das Jahr 2022 stellen.

In der zweiten Stufe sollen die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse aufgestockt werden, wenn sich die Kosten 2023 vervierfacht haben und zudem die Energieintensität besonders hoch ist. In der dritten Stufe sollen Betriebe unterstützt werden, die Öl, Holzpellets oder andere nicht-leitungsgebundene Energieträger nutzen. Diese Hilfen werden noch näher ausgestaltet. Eine Antragstellung wird in den Stufen zwei und drei zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein.

Zur Feststellung besonderer Härten im Einzelfall hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Härtefallkommission eingerichtet, an der unter anderem die Industrie- und Handelskammern beteiligt sind.

Das Antragsportal der Härtefallhilfe KMU Energie finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Für telefonische Erstberatungen steht das Servicecenter der NRW.BANK (Tel. 0211 / 91741-3330) von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Freitag von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr zur Verfügung. Schriftliche Fragen können an folgende E-Mai-Adresse eingereicht werden: Haertefallhilfe_KMU_Energie(at)nrwbank.de

Vorschriften zu Energieeinsparmaßnahmen

Kurzfristige Maßnahmen:

Das Bundeskabinett hat am 24. August kurzfristige Einsparmaßnahmen beschlossen. Ab dem 1. September gelten für Unternehmen eine Reihe von Vorschriften. Besonders bei öffentlichen Unternehmen, der Energie-, Immobilien-, Tourismuswirtschaft und dem Handel müssen nun zeitnah eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt werden.

Die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) gilt ab dem 1. September 2022 für sechs Monate.

Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:

Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, geschlossen halten. Ausnahme: Das Offenhalten ist als Fluchtweg notwendig.

Werbeanlagen dürfen in der Zeit zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. Ausnahmen gelten aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren, wenn dies kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Die Verordnung nennt als Beispiele Anlagen "an Fahrgastunterständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind" sowie Beleuchtung an Tankstellen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen.

Auch die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen ist untersagt. Ausgenommen sind Sicherheits- und Notbeleuchtungen sowie kurzfristige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten (etwa bei Weihnachtsmärkten).

In öffentlichen Nichtwohngebäuden gelten eine Reihe von Vorschriften. Öffentliche Gebäude sind definiert als "im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts". Dazu gehört auch ein Unternehmen, das "öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht." Zu den wichtigsten Vorschriften gehören:    

  • Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden. Ausnahmen gelten für sensible Einrichtungen (beispielsweise Schulen, medizinische oder Pflegeeinrichtungen). Auch aus technischen Gründen kann ein Abweichen zulässig sein.
     
  • In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur zudem – je nach Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen. Das ist durchschnittlich 1 Grad weniger als die Mindesttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtline für Raumtemperaturen vorgesehen ist.
     
  • Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer oder Boiler) müssen ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Bei zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen muss die Temperatur auf das Maß reduziert werden, "das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen im Wasser zu vermeiden." Nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes liegt diese Temperatur bei Anlagen > 400 Liter zwischen 55 bis 60 Grad. Ausnahmen gelten für Anlagen, bei denen der "Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehört."

In Arbeitsräumen in Arbeitsstätten (außerhalb der öffentlichen Nichtwohngebäude) gelten die oben genannten Maximaltemperaturen für öffentliche Gebäude als Mindesttemperaturen. Unternehmen können also von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um einen Grad nach unten abweichen, müssen es jedoch nicht. An Büroarbeitsplätzen sind zum Beispiel also auch 19 statt wie bisher 20 Grad zulässig.

Für Gas- und Wärmelieferanten gelten eine Reihe von Informationspflichten, wenn sie Eigentümer von Wohngebäuden oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern. Bis zum 30. September 2022 müssen sie Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangenen und künftigen Abrechnungsperiode sowie das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes bei Absenkung der Durchschnittstemperatur um 1 Grad mitteilen.

  • Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten leiten die Informationen der Lieferanten an die Nutzer weiter.
  • Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen den Nutzern diese Informationen bis zum 31. Oktober 2022 mit spezifischen Angaben zu der jeweiligen Wohneinheit mitteilen. Erhalten sie nur allgemeine Informationen, müssen sie eine individualisierte Mitteilung entsprechende Informationen anhand typischer Verbräuche bis zum 31. Januar versenden. Sie müssen zudem über Kontaktinformationen und eine Internetadresse einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtungen informieren oder auf die Kampagne "80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel" mit entsprechenden Informationen hinweisen (www.energiewechsel.de)


Fragen und Antworten zum Thema hat der DIHK zusammengefasst

Mittelfristige Maßnahmen:

Neben den kurzfristigen hat das Bundeskabinett Ende August 2022 für viele Betriebe auch mittelfristige Energiesparmaßnahmen beschlossen: Seit dem 1. Oktober müssen Gasheizungen geprüft und optimiert werden; zudem sind wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umzusetzen.

Die Verordnung "zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) gilt seit dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre. Sie umfasst folgende Regelungen:

Gasheizungsanlagen prüfen und optimieren

Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Wohneinheiten beziehungsweise von Nichtwohngebäuden mit einer beheizten Fläche von 1.000 Quadratmetern sind verpflichtet, bis zum 30. September 2023 einen hydraulischen Abgleich ihrer gasbefeuerten Heizungsanlage durchzuführen.

Bei Wohngebäuden mit sechs bis zehn Einheiten gilt die Umsetzungspflicht bis zum 15. September 2024.

Ausgenommen sind Gebäude,

  • in denen das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • in denen ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bevorsteht oder
  • die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden sollen.

Darüber hinaus sind Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, unabhängig von der Größe der Gebäude verpflichtet, bis zum 15. September 2024 eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Heizungsanlage beauftragt, ist der Dienstleister für die Heizungsprüfung und -optimierung verantwortlich.

Eine Ausnahme besteht für Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden, und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde.

Die Prüfung ist von einer fachkundigen Person wie beispielsweise einem auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführten Energieberater oder einem Schornsteinfeger durchzuführen. Optimierungen müssen schriftlich dokumentiert und bis Mitte September 2024 umgesetzt werden.

Wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen umsetzen

Der zweite Punkt betrifft Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der vergangenen drei Jahre im Durchschnitt über zehn Gigawattstunden pro Jahr lag und die Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) durchführen müssen beziehungsweise Energie- oder Umweltmanagementsysteme einsetzen: Sie sind verpflichtet, die in den Audits identifizierten Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen, wenn diese wirtschaftlich durchführbar sind.

Eine solche Wirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn sich – begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren – nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Die Umsetzung ist binnen 18 Monaten vorzunehmen und von zertifizierten Umweltgutachtern oder Energieauditoren abschließend zu bestätigen.

Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes  einer Genehmigung bedürfen.

 

Brennstoffumstellung: Was ist genehmigungsrechtlich zu beachten?

Durch die stark gestiegenen Gaspreise und drohenden Versorgungsengpässe häufen sich Fragen von Unternehmen nach einer möglichen Brennstoffumstellung. Interessierte sollten schnell mit den Vorbereitungen für eventuelle Genehmigungen oder Duldungen beginnen und baldmöglichst die zuständigen Behörden kontaktieren.

Viele Unternehmen besitzen noch alte Heizöltanks oder Brenner, die sowohl Gas als auch Heizöl oder Diesel (Dual Fuel) verfeuern können. Andere könnten von Gas- auf Kohle- oder Holzfeuerung umstellen oder mobile Anlagen einsetzen. Ihnen stellt sich nun die Frage, ob und wie sie ihre bestehende Gasfeuerung umrüsten können.

Neben den technischen und finanziellen Herausforderungen sind dabei auch eine Reihe rechtlicher Herausforderungen zu berücksichtigen. 

Das Wichtigste zuerst: Die rechtlichen Voraussetzungen sind ebenso vielfältig wie die in der Praxis anzutreffenden Fallkonstellationen. Deshalb sollten sich Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen zuerst bei ihrer zuständigen Behörde (meist ist es die Immissionsschutzbehörde) erkundigen, ob und wie für sie ein Wechsel auf andere Energieträger möglich ist.

Ob Ausnahme, Duldung oder Anzeige: Meist muss für diesen Prozess einiges an Unterlagen und Prüfungen vorbereitet werden.

(Quelle: DIHK)

 

LAI veröffentlicht Vollzugshinweise zur Brennstoffumstellung und weiteren Rechtsfragen

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft-Immissionsschutz (LAI) hat die aktualisierten Vollzugshinweise „Immissionsschutz in der Gasmangellage“ veröffentlicht. Die Hinweise ergänzen Fragestellungen u.a. zum Umgang mit Störfallbetrieben (bspw. Flüssiggas oder Biogas), Ausnahmen vom EU-Recht (IE-Richtlinie) und Beeinträchtigung von FFH Gebieten. Die Vollzugshinweise beinhalten jedoch leider noch nicht die jüngsten Gesetzesänderungen mit den befristeten Ausnahmen nach § 31e-k BImSchG.

Außerdem wurden Hinweise zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.BImSchV), Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und  Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) und Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) veröffentlicht. Darin wurden u.a. die Hinweise „Produktion von Wasserstoff mit kleinen Elektrolyseuren für den Eigenverbrauch“ ergänzt. Auch erschienen LAI-Vollzugsfragen zur (neuen) TA Luft und die Kommentierung zum Anhang 7 der TA Luft (Geruchsimmissionen).

Alle Hinweise können Sie hier herunterladen.

 

DIHK-Stellungnahme zu Ausnahmen bei Brennstoffumstellung

In der Stellungnahme setzt sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) für weitere Ausnahmen und Verfahrenserleichterungen im Energiesicherheitsgesetz ein, die eine Brennstoffumstellung von Erdgas erleichtern. Derzeit sehen viele Anlagenbetreiber und Behörden umweltrechtliche Hürden für den schnellen Fuel-Switch. 

Die komplette Stellungnahme können Sie hier lesen (PDF)

 

7.10.2022: Bundesrat beschließt Ausnahmen von der Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diese sind besonders für den Brennstoffwechsel von Erdgas auf Heizöl relevant. 

Die Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung - BG-V sieht eine Reihe von Ausnahmen für „Wechsel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lagerkapazitäten aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage“ vor. Sie gilt für zwei Jahre befristet. Anlagen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten (nach § 51 bzw. § 76 WHG) können die Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen

Alle Drucksachen zur Verordnung finden Sie hier

 

Je nach Technologie, Verfügbarkeit oder Preis setzen Unternehmen derzeit sehr unterschiedliche Mittel zum Ersatz von Erdgas ein. Hier eine Auswahl von Fällen, die auch kombiniert werden können:

  • Der ursprüngliche Erdgasbrenner wird durch einen Heizölbrenner ersetzt.
  • Vorhandenen Erdgasbrenner können auf Heizöl oder Flüssiggas (Propan) umgestellt werden.
  • Stillgelegte Heizöltanks oder komplette Feuerungsanlagen (beispielsweise auch für Kohle) lassen sich reaktivieren.
  • Anlagen (meist auf Heizölbasis) für den Notbetrieb können erdgasbetriebene Anlagen längere Zeit ersetzen.
  • Bei der Nachverbrennung von Abgasen ist der Erdgaseinsatz reduzierbar oder durch ein anderes Verfahren ersetzbar.
  • Erdgasbetrieben Anlagen werden durch Anlagen abgelöst, die Biomasse (meist Holz), Reststoffen oder Biogas einsetzen.

Eine Genehmigung der Immissionsschutzbehörde muss bei der Änderung oder Errichtung genehmigungsbedürftiger Anlagen eingeholt werden. Folgendei Voraussetzungen müssen bei der Brennstoffumstellung erfüllt sein:

  • Die Anlage erreicht die Leistungsgrenzen der 4. BImSchV:
    Diese Werte finden sich im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und sind je nach Art der Anlage oder Brennstoff sehr unterschiedlich.
    Bei Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme liegt die Schwelle beispielsweise:
    - Kohle oder Holz ab 1 Megawatt (MW)
    - Heizöl EL und Erdgas ab 20 MW
    - Biogas ab 10 MW
    - Verbrennungsmotor- oder Gasturbinenanlagen ab 1 MW
  • Bis 50 MW können die Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Alle Einheiten in Feuerungswärmeleistung (thermisch). Für andere Feuerungs- oder Industrieanlagen, die Erdgas einsetzen, gelten gesonderte Schwellenwerte.

Wenn eine wesentliche Änderung (§ 16 BImSchG) oder Errichtung vorliegt: Das ist in der Regel der Fall, wenn der Einsatz des alternativen Brennstoffes nicht bereits Teil einer bestehenden Genehmigung ist. Wenn eine Feuerungsanlage bereits für den wechselweisen Brennstoffeinsatz genehmigt wurde, ist dagegen in der Regel keine Genehmigung erforderlich.

Die Genehmigungspflicht gilt nur für Anlagen, die länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden. Mobile Anlagen oder solche, die nur übergangsweise genutzt werden sollen, benötigen deshalb in vielen Fällen keine Genehmigung.

Für das Errichten einer neuen Feuerungsanlage unterhalb der Leistungsschwelle der 4. BImSchV kann ein Baugenehmigungsverfahren notwendig werden. Das kann auch für das Errichten eines Gebäudes für einen Heizöltank gelten. Je nach Bauordnung des Bundeslandes werden diese Anlagen bis zu einer bestimmten Größe jedoch freigestellt. Dann reicht meist eine Anzeige.

Unternehmen sollten sich zu den notwendigen Schritten beim zuständigen Bauamt oder bei einem Schornsteinfeger erkundigen.

Wenn keine Genehmigung für den Einsatz eines anderen Brennstoffes in einer bestehenden Anlage notwendig ist, muss sie für Anlagen von 1 bis 50 MW dennoch angezeigt werden (§ 6 44. BImSchV). Bei vielen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen ab 4 Kilowatt ist die Einhaltung der geltenden Grenzwerte zudem von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen festzustellen.

Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind bei Heizöltanks auch wasserrechtliche Pflichten zu beachten: Die meisten Heizöltanks (außerhalb von Schutzgebieten bspw. ab 1 m³) müssen vor Inbetriebnahme, von einem Sachverständigen geprüft werden. Das Errichten oder die Änderung muss sechs Wochen zuvor angezeigt werden.

Zusätzlich müssen Vorgaben an die Standsicherheit, Brandschutz, Betriebssicherheit oder den Arbeitsschutz eingehalten werden.

Für den Fall einer ernsten oder erheblichen Gasmangel-Lage wurden mehrere immissionsschutzrechtliche Verfahrenserleichterungen und Ausnahmen eingeführt. Die Gasmangel-Lage liegt laut Begründung bereits bei Ausrufung der Alarmstufe vor – dies erfolgte bereits im Juni 2022. Ausnahmeregeln können bei einem daraus begründeten Brennstoffwechsel genutzt werden, aber auch, wenn Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen fehlen oder andere Notwendigkeiten vorliegen. Die Regelungen werden auf zwei Jahre befristet eingeführt. Unternehmen, denen die Behörden in der Vergangenheit aufgrund gesetzlicher Regelungen keine Ausnahmen gewährt haben, sollten sich deshalb erneut an die zuständigen Stellen wenden.

Folgende Ausnahmen und Erleichterungen können damit in Anspruch genommen werden:

  • Vorzeitiger Betriebsbeginn (§ 31e BImSchG): Über die bestehenden Möglichkeiten nach § 8a BImSchG hinaus können Behörden den vorzeitigen Beginn der Vorhaben zulassen, auch wenn die Antragsunterlagen noch nicht vollständig sind. Besonders ist, dass die Anlagen schon vor der Genehmigungsentscheidung in Betrieb genommen werden können. Dies ist zudem vor einer Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig.
  • Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 31f und § 31h BImSchG): Die Fristen zur Auslegung von Unterlagen und für Einwendungen wird auf eine (statt vier) Wochen verkürzt. Auf die Erörterung der Einwendungen soll die Behörde verzichten. Die Schwelle zur Pflicht eines förmlichen Genehmigungsverfahrens (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) für Flüssiggastanks wird auf 200 Tonnen angehoben.
  • Formloser Antrag für Ausnahmen (§ 31g BImSchG): Es werden kein Anzeige- oder Änderungsgenehmigungsverfahren (§ 15 oder § 16 BImSchG) notwendig. Ausnahmen sollen (können nicht nur) bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund eines formlosen Antrags erteilt werden.
  • Ausnahmen von TA Luft und TA Lärm (§ 31i und § 31j BImSchG): Neben den Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten der 13. BImSchV (Großfeuerungsanlagen) und 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungsanlagen) sind nun auch Ausnahmen von der TA Luft und TA Lärm zulässig. Bei der TA Luft sollen Ausnahmen von den Vorsorgevorschriften (in Nr. 5) zugelassen werden. Bei der TA Lärm sollen Ausnahmen von den Immissionsrichtwerten nach Nummer 7.1 (Ausnahme in Notsituation) zugelassen werden.
  • Mit der Änderung des Energiesicherheitsgesetztes wurde eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung zugestimmt (beispielsweise größere Flüssiggastanks oder -tankstellen). Diese Erlaubnis kann nun drei Monate nach Inbetriebnahme nachgeholt werden.
  • Vor allem für Heizöltanks wurden eine Reihe von Erleichterungen in der Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beschlossen:
    - Die Anzeigepflicht (§ 2 BG-V) nach § 40 Absatz 1 AwSV (6 Wochen vor Errichten oder wesentlichen Änderung) entfällt. Jedoch müssen Sachverständigenprüfungen vor Inbetriebnahme durchgeführt werden.
    Eignungsfeststellungen (§ 3 BG-V) können nach § 63 Absatz 1 AwSV entfallen, wenn Anlagenteile doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem verfügen oder einwandig und in Rückhalteeinrichtungen errichtet werden.
    Wesentliche Änderungen (§ 4 BG-V) sind mit Sachverständigengutachten und keinen oder geringfügigen Mängeln möglich. Die Beseitigung erheblicher oder gefährlicher Mängel muss vorher bestätigt worden sein.
    - Für bereits stillgelegte Anlagen (frühere Heizöltanks) (§ 5 BG-V) soll eine Eignungsfeststellung mit den ursprünglichen Unterlagen einschließlich der ursprünglichen Genehmigung dieser Lageranlage durchgeführt werden können. Die Eignungsfeststellung kann entfallen, ein Sachverständigengutachten zu treffende Maßnahmen festlegt und ihre Durchführung bescheinigt.
    Abfüllflächen (§ 6 BG-V) können abweichend von der AwSV auf Asphalt- oder Betonbauweise betrieben werden. Allerdings muss dies auf hydrologisch günstigen Standorten und mindestens zehn Meter vom Oberflächengewässer entfernt erfolgen. Außerdem müssen organisatorische Maßnahmen "in Abstimmung mit Sachverständigen" getroffen werden: Verschließen von Kanaleinläufen, Bereitstellen von Bindemitteln, Auffangbehältern und durchgehende Überwachung. An die Tankfahrzeuge werden besondere Anforderungen gestellt (§ 7 BG-V). Diese Anlagen dürfen zudem nur für maximal zwölf Monate beziehungsweise länger nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden.
    - Wiederkehrende Prüfpflichten (§ 8 BG-V) können bis zu zwölf Monaten verschoben werden.

Klimainitiative der IHKs in OWL

Planen Sie, mit Ihrem Unternehmen bis Ende 2030 klimaneutral zu sein? Oder sogar schon früher? Unter dem Dach der neuen regionalen Klimainitiative der Industrie- und Handelskammern Lippe und Ostwestfalen können sich alle Unternehmen aus OWL sammeln, die mit ihrer Selbstverpflichtung ein Zeichen für das Klima-Engagement der Wirtschaft in OWL setzen wollen! Sind Sie mit Ihrem Unternehmen dabei?

Der Weg zur Klimaneutralität ist und wird für viele Unternehmen eine echte Herausforderung – auch bis zum politisch festgesetzten Jahr 2045. Nicht alle Unternehmen werden deshalb ihre Produktionsprozesse deutlich früher umstellen können, z. B., weil alternative Brennstoffe wie Wasserstoff noch nicht verfügbar sind, Technologien noch nicht ausgereift sind oder weil die Umstellung zum heutigen Zeitpunkt schlicht nicht wirtschaftlich darstellbar ist. Das heißt aber nicht, dass heute nicht schon viel passiert.

Deshalb möchten wir mit unserer Klimainitiative zeigen, was jetzt und in den nächsten Jahren in Unternehmen bereits geht.

Alle Infos zu unserer Klimainitiative bekommen Sie hier.