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33602 Bielefeld
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Gemäß Gewerbeordnung § 34d (s. dazu auch das neue IDD-Umsetzungsgesetz) müssen Versicherungsvermittler in Deutschland ihre Zuverlässigkeit, ihre Sachkunde und das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegenüber der IHK nachgewiesen haben. Diese Pflicht gilt für alle Versicherungsvermittler, -makler, -vertreter und Versicherungsberater. Die erfolgreiche Absolvierung dieses Erlaubnisverfahrens und die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister sind – neben der Gewerbeanmeldung – Grundvoraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler.
Seit dem 30.04.2021 können Antragsteller/innen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34d GewO und die damit verbundene Registrierung in das Versicherungsvermittlerregister gemäß § 11a GewO auch online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) beantragen. Die Prozesse sind unter folgender URL zu finden: https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege
Das Gesetz unterscheidet zwischen ungebundenen Vermittlern (Versicherungsvertreter, produktakzessorische Vermittler, Versicherungsmakler), Versicherungsberatern und gebundenen Vermittlern (Ausschließlichkeitsvertreter).
Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34d GewO zu erfüllen?
Für die Prüfung zum/zur Versicherungsfachmann/-frau IHK stehen in 2023 folgende Termine zur Auswahl:
Wichtig: Anmeldeschluss ist jeweils 25 Kalendertage vor diesen Terminen.
Eine gegebenenfalls erforderliche Sachkundeprüfung zur/zum „Geprüften Versicherungsfachmann/-frau IHK“ wird durch die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld durchgeführt. Informationen zur Anmeldung finden Sie hier: Sachkundeprüfungen: Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK
Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs.1 oder § 34d Abs. 2 GewO kann nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei der Beantragung der Erlaubnis sind zur Erfüllung dieser Voraussetzungen folgende Nachweise vom Antragsteller zu erbringen (ggf. können weitere Unterlagen angefordert werden):
Sämtliche vorgenannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft) haben alle Gesellschafter die vorgenannten Nachweise zu erbringen und die Erlaubnis zu beantragen. Bei einer Kommanditgesellschaft trifft die Verpflichtung die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär).
Bei einer GmbH und Co. KG ist der persönlich haftende Gesellschafter die GmbH; diese muss dann die Erlaubnis beantragen.
Kann die Sachkunde nicht in eigener Person nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der Delegation des Sachkundenachweises auf eine beim Antragsteller angestellte Person, die eine Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB oder eine Prokura gemäß § 49 HGB besitzt. In dem Fall ist zusätzlich das Formular „Delegation der Sachkunde“ zu verwenden.
Bitte beachten Sie:
Gebühren
Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 GewO | 375,- € |
Registrierung im Versicherungsvermittlerregister | 45,- € |
Änderung der Registerdaten | 30,- € |
Mitteilung der Tätigkeit in einem weiteren EU- oder EWR-Staat, je | 30,- € |