Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld


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Berufsausbildung - Aufgaben der IHK

Die IHK unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen in allen Fragen der beruflichen Ausbildung. Die Überwachung und Förderung der Berufsausbildung sowie die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen sind unter anderem Kern- und Pflichtaufgaben der IHK nach dem Berufsbildungsgesetz.

Im Folgenden erhalten Sie alle notwendigen Ausbildungsunterlagen, Informationen zum Thema Ausbildung sowie weiterführende Verlinkungen. Zu allen Fragen der Ausbildung beraten Sie unsere Ausbildungsberaterinnen und -berater auch gerne in einem persönlichen Gespräch. Alle an der Berufsausbildung Beteiligten können diese Beratung in Anspruch nehmen.

Die IHK versteht sich jedoch nicht nur als „gesetzlich zuständige Stelle“ bei der Umsetzung der ihr übertragenen hoheitlichen Aufgaben in der beruflichen Bildung, sondern auch als moderne und anerkannte Dienstleistungseinrichtung für ihre Kunden. Zögern Sie nicht uns anzusprechen.

Der neue Ausbildungssatlas 2024 ist da!

Start zur Ausbildung in Ostwestfalen-Lippe

Die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld hat gemeinsam mit der IHK Lippe zu Detmold pünktlich zum Schuljahresbeginn den neuen Ausbildungsatlas für den Ausbildungsstart im kommenden Jahr 2024 herausgegeben.

Das Werk mit einer Auflage von 13.250 Exemplaren beinhaltet eine aktuelle Liste der ostwestfälisch-lippischen IHK-Ausbildungsbetriebe, sortiert nach Berufsbildern und Regionen. Zudem finden Bewerberinnen und Bewerber Informationen zu den einzelnen IHK-Ausbildungsberufen sowie alles Wesentliche rund um die duale Ausbildung. Darüber hinaus werden Informationen zu Bewerbungsschreiben, zum Lebenslauf sowie zu Vorstellungsgesprächen gegeben.

Neben der detaillierten Auflistung der ausbildungsintegrierten Studiengänge in Ostwestfalen-Lippe sowie der ausklappbaren Bewerbungsdokumentation wird in diesem Atlas auch wieder gesondert auf Berufe eingegangen, in denen junge Menschen sich für nachhaltige Themen stark machen können.

Die 278 Seiten umfassende, kostenlose Broschüre ist an alle allgemeinbildenden Schulen in Ostwestfalen versandt worden. Darüber hinaus ist der Ausbildungsatlas in den regionalen Berufsinformationszentren der Agenturen für Arbeit, in den Service-Centern der IHKs in Bielefeld und Detmold sowie in den IHK-Zweigstellen in Paderborn und Minden erhältlich.

Auch wenn es in digitalen Zeiten ein wenig verwundern mag, dass ein solch‘ komplexes Druckwerk nachgefragt wird: Die Broschüre ist bei Schülerinnen und Schülern, aber auch Eltern und Lehrerinnen und Lehrern ein beliebter, unverzichtbarer Ratgeber. Und schnell vergriffen…!

Der Ausbildungsatlas kann kostenlos im Shop oder telefonisch unter der Hotline: 0521 554455 bestellt werden:

Wer es dennoch digitaler mag, der kann sich hier durch unser kostenloses E-Paper klicken. 

Zudem lassen sich hier alle Berufe recherchieren www.ihk-lehrstellenboerse.de.

IHK-Bildungsreport 2023

In unserer bildungspolitischen Arbeit legen wir besondere Schwerpunkte auf den Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt, die Akquisition und Betreuung ausbildender Unternehmen, die Vorbereitung junger Menschen auf ihr Berufsleben sowie die Qualitätsverbesserung beruflicher Bildung.

Um die Trends der beruflichen Aus- und Weiterbildung ganzheitlich darzustellen, geben wir den IHK-Bildungsreport heraus, der auch weitere Themenfelder wie die IHK-Aktivitäten auf dem regionalen Ausbildungsmarkt sowie korrespondierende Daten und Fakten enthält.

DIHK-Ausbildungsumfrage 2023

40 Prozent der IHK-Ausbildungsunternehmen in Ostwestfalen konnten Stellen nicht besetzen

Neue Verordnungen für die IT-Berufe

Seit dem 1. August 2020 sind die neuen Ausbildungsordnungen für die IT-Berufe in Kraft getreten. Die kaufmännischen Ausbildungen werden nun in dem Beruf „Kaufmann/-frau für IT-System-Management“ (alt: IT-System-Kaufmann/-frau bzw. Informatikkaufmann/-frau) oder dem neuen Beruf „Kaufmann/-frau für Digitalisierungsmanagement“ durchgeführt. Für den Beruf „Fachinformatiker/-in“ wurden neben „Anwendungsentwicklung“ und „Systemintegration“ die weiteren Fachrichtungen „Digitale Vernetzung“ sowie „Daten- und Prozessanalyse“ geschaffen. In der Verordnung „IT-System-Elektroniker/-in“ wurde der Bereich der Elektrotechnik konkretisiert. Für alle Berufe wird zukünftig eine gestreckte Abschlussprüfung anstelle der ehemaligen Zwischenprüfung durchgeführt. Alle bereits bestehenden sowie die noch vor dem Inkrafttreten am 1. August 2020 startenden Ausbildungsverhältnisse werden nach den bisherigen Regelungen zu Ende geführt.

Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes

Mehr Attraktivität, Flexibilität, internationale Anschlussfähigkeit und eine Entlastung des Ehrenamtes in der Beruflichen 
Bildung – das sind wichtige Ziele, die mit dem modernisierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) erreicht werden sollen. Die neuen Regelungen sind seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen erfahren Sie hier:  

Für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung. Diese kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht.   
Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die seit dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten Steigerungssätzen.

Beginn der Ausbildung 1. Ausbildungsjahr

2. Ausbildungsjahr
+ 18 %

3. Ausbildungsjahr
+ 35 %

4. Ausbildungsjahr
+ 40 %

2020
(01.01.- 31.12.2020)
515 € 608 €
(515 € + 18 %)
695 €
(515 € + 35 %)
721 €
(515 € + 40 %)
2021
(01.01.- 31.12.2021)
550 € 649 €
(550 € + 18 %)
743 €
(550 € + 35 %)
770 €
(550 € + 40 %)
2022
(01.01.- 31.12.2022)
585 € 690 €
(585 € + 18 %)
790 €
(585 € + 35 %)
819 €
(585 € + 40 %)
2023
(01.01.- 31.12.2023)
620 € 732 €
(620 € + 18 %)
837 €
(620 € + 35 %)
868 €
(620 € + 40 %)

Ab 2024: Wie die Mindestausbildungsvergütung sich in den Folgejahren entwickelt, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des jeweiligen Vorjahres bekannt.

Mehr Informationen finden Sie in unserem Erklärvideo

Flyer Mindestausbildungsvergütung

Jeder Auszubildende kann seit dem 1. Januar 2020 den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Anders als bislang muss hierfür kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden.


Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann ein Teil oder die gesamte Ausbildungszeitbildung in Teilzeit absolviert werden. Ein Anspruch des Auszubildenden auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Mehr Informationen finden Sie in unserem Erklärvideo

Mehr Informationen finden Sie auf unserem Flyer

Erwachsene Auszubildende werden jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gleichgestellt:


Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, so darf ein volljähriger Auszubildender zukünftig nicht mehr vorher in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden.


Auch ein in volljähriger Auszubildender ist von seinem Ausbildungsbetrieb freizustellen:

  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung

Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet wird. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.

Flyer Freistellung Auszubildender

Bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung ist es künftig möglich, dass Auszubildende, die die Abschlussprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht bestanden haben, auf Antrag den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erwerben können. Dafür müssen sie im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben.


Hinweis: Abhängig von der genauen Formulierung eines in einem Ausbildungs- oder geltenden Tarifvertrages vorgesehenen Anspruchs auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, kann der Auszubildende diesen Anspruch auch für den Fall der Zuerkennung des zweijährigen Berufes geltend machen.


Darüber hinaus werden Auszubildende vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder Zwischenprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes befreit, wenn sie die Abschlussprüfung des zweijährigen Berufes bestanden haben.


Beide Varianten setzen voraus, dass die jeweiligen Ausbildungsordnungen die Durchlässigkeit ausdrücklich vorsehen. Bestehende Ausbildungsordnungen müssen daher noch angepasst werden, bevor die neuen Regelungen greifen können.

Das neue Berufsbildungsgesetz führt die Abschlussbezeichnungen „Geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ für die Fortbildungsabschlüsse ein. Die neuen Begriffe bringen die Gleichwertigkeit von Beruflicher und akademischer Bildung zum Ausdruck und unterstreichen die Praxisnähe und besonderen Fähigkeiten von Industriemeistern, Fachwirten oder Bilanzbuchhaltern. Der Zusatz „Professional“ gewährleistet die Abgrenzung zu akademischen Abschlüssen. Die neuen Bezeichnungen sind zudem ein wichtiger Beitrag zur Gleichwertigkeit beruflicher mit akademischer Bildung, zum internationalen Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit und unterstützen die Mobilität unserer Fachkräfte.


Die Verwendung der neuen Bezeichnungen setzt voraus, dass Bezeichnungen der Abschlüsse in den einzelnen Fortbildungsordnungen angepasst werden. Es ist daher noch nicht möglich, die neuen Bezeichnungen unmittelbar ab 1. Januar zu erhalten.

Die IHK-Organisation hat sich besonders für Entlastungen der ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer eingesetzt – mit Erfolg. Künftig dürfen zwei anstelle von drei Prüfungsausschussmitgliedern die Ergebnisse schriftlicher Prüfungen bewerten, wenn der gesamte Ausschuss das vorher entsprechend beschließt. Für praktische Prüfungen gilt diese Regelung nur dann, wenn es sich um keine flüchtigen Prüfungsleistungen handelt.

Bisher war die Freistellung von Prüferinnen und Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsgesetz nicht geregelt. Mit der Neufassung des Gesetzes sind Prüferinnen und Prüfer freizustellen, wenn der Ausübung des Prüferehrenamtes keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Bei Fragen zum neuen Berufsbildungsgesetz wenden Sie sich bitte an unsere Ausbildungsberater.

Zusätzliche Infos erhalten Sie über diesen Link vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
https://www.bmbf.de/de/das-berufsbildungsgesetz-bbig-2617.html

Einfacher pendeln

Seit Sommer 2019 ist das NRW Azubi-Ticket verfügbar. Arbeitgeber können es als Betriebsausgabe absetzen

Die NRW-Koalition führt zum Start des Ausbildungsjahres 2019 das im Koalitionsvertrag angekündigte Azubi-Ticket für ganz Nordrhein-Westfalen ein. Die IHK Ostwestfalen begrüßt die Einführung des Azubi-Tickets zum Ausbildungsstart am 1. August 2019.

Das von Landesminister Hendrik Wüst vorgestellte Angebot, das mit Landesmitteln bezuschusst wird, setzt die richtigen Prioritäten. In ganz Westfalen können nun Azubis für 62 Euro monatlich im Abo mit dem ÖPNV fahren, mit einem Zusatz -Ticket für 20 Euro im Abo sogar in ganz NRW. Durch die vergünstigte Erweiterung auf ganz NRW erhöht sich die Mobilität der Azubis auch über die heute noch starren Grenzen der Verkehrsverbünde – sowohl für Pendelstrecken als auch für Fahrten in der Freizeit.

Neben dem Preis ist insbesondere Ostwestfalen jedoch die Erreichbarkeit der Betriebe und Berufsschulen mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine wichtige Voraussetzung für die Akzeptanz des Azubi-Tickets. Gerade abseits der Ballungsräume und Großstädte ist die Erreichbarkeit des Ausbildungsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln bisher häufig ein Problem. An der besseren Erreichbarkeit muss aus Sicht der IHK weitergearbeitet werden.

Der Bedarf eines Azubi-Tickets liegt auf der Hand: In einer Umfrage der Industrie- und Handelskammern in NRW im vergangenen Jahr, an der sich mehr als 7.600 Azubis und knapp 1.500 Betriebe beteiligt haben, sahen 76 Prozent der befragten Unternehmen Handlungsbedarf beim ÖPNV-Angebot für Auszubildende. Viele Auszubildende sind auf ein attraktives Monats- oder Jahresticket für Bus und Bahn angewiesen. In der Umfrage wünschten sie sich vor allem einen günstigeren Preis (77 Prozent) und einen größeren Geltungsbereich (49 Prozent).

Der Erwerb des Tickets wird für alle ermöglicht, die sich kurz vor oder bereits in einer anerkannten Ausbildung befinden. Gleiches gilt für Teilnehmer einer anerkannten Einstiegsqualifizierung, die zwölf Monate dauert. Berechtigt sind darüber hinaus auch Meisteranwärter während der Kursteilnahme beziehungsweise der Prüfungs-Vorbereitung als auch Personen, die für eine Weiterbildungsmaßnahme Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erhalten. Ebenfalls kommen Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes oder Teilnehmer in einem freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahr in den Genuss des günstigen Tickets.

Arbeitgeber, die sich für eine Bezuschussung des Azubi-Tickets entscheiden, können das Ticket als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
Informationen zum AzubiAbo Westfalen sind unter anderem bei den regionalen Kundenzentren, Verkehrsunternehmen und Verbünden erhältlich:

In Bielefeld:
Kundenzentrum der Stadtwerke Bielefeld Gruppe
Jahnplatz 5

oder

ServiceCenter moBiel
in der Stadtbahnhaltestelle Jahnplatz
info@moBiel.de
Tel. 0521 / 51 - 45 45

In den Kreise Minden-Lübbecke, Herford, und Gütersloh
bei der OWL Verkehr GmbH
Gabriela Spreyer
gabriela.spreyer@owlverkehr.de
Tel. 0521 / 557 666 – 59

In den Kreisen Paderborn und Höxter
In der „mobithek“ der vph unter
www.fahr-mit.de oder Tel. 05251 / 2930400

Daten und Trends der dualen Ausbildung

Eintragungsstatistik

Eine Übersicht der seit 1996 neu eingetragenen IHK-Ausbildungsverträge bietet diese Grafik. In der Entwicklung sind mehrere zentrale Zeitpunkte zu beachten:

  • 2004: Pakt für Ausbildung
  • 2007: Nationaler Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs
  • 2010: Pakt novelliert
  • 2015: Allianz für Aus- und Weiterbildung


Fachkräftemangel 

Die Berufliche Bildung ist ein geeignetes Instrument, den Fachkräftemangel zu kompensieren. Informationen hierzu finden Sie im Bereich Fachkräftesicherung.