Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld


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Handwerkerparkausweis - auch für IHK Mitgliedsbetriebe

Mit dem Handwerkerparkausweis (eigentlich: Parkerleichterung für besondere Berufsgruppen) können für die Dauer von einem Jahr die Service- oder Werkstattfahrzeuge im Arbeitseinsatz auf allen öffentlichen Parkplätzen sowie in eingeschränkten Halteverbotszonen und auf Anwohnerparkplätzen unentgeltlich und uneingeschränkt geparkt werden.

Der Handwerker-Parkausweis (für einen oder mehrere Regierungsbezirke innerhalb NRW oder auch gesamt NRW) wird nicht nur für Service- und Werkstattfahrzeuge von Handwerkern bzw. Handwerksbetrieben, sondern auch für IHK-Mitgliedsbetriebe bestimmter Branchen ausgestellt. Berechtigte Betriebe finden sich zum Beispiel in den Bereichen soziale Dienstleistungen, Trocken- und Akustikbau, Hausmeisterdienste, Garten- und Landschaftbau. Als Nachweis der Berechtigung legen Handwerksbetriebe die Handwerkskarte vor - IHK-Mitgliedsbetriebe, die für einen Handwerkerparkausweis in Frage kommen, müssen bei der Beantragung die Gewerbeanmeldung (Gewerbeschein) vorlegen. Es erfolgt dann eine Einzelfallprüfung.

Links zu Ansprechpartnern

Zuständig für Antragstellung und Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Rahmen des Handwerker-Parkausweises sind die örtlichen Straßenverkehrsbehörden. Ganz konkret kann das in den verschiedenen Kreisen in Ostwestfalen unterschiedlich organisiert sein: Je nach Firmensitz ist die Straßenverkehrsbehörde in der jeweiligen Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig. Hier die Straßenverkehrsbehörden in Bielefeld und den Kreisen Ostwestfalens.

Bielefeld

Kreis Gütersloh

Kreis Herford

Kreis Höxter

Kreis Minden-Lübbecke

Kreis Paderborn

Der gebietsübergreifende Handwerker-Parkausweis ist für 12 Monate gültig und gilt „rund um die Uhr“ und an jedem Tag in der Woche bei der Durchführung von Reparatur- und Montagearbeiten. Die Genehmigung wird für den jeweiligen Betrieb ausgestellt. Ein bestimmtes Fahrzeugkennzeichen wird nicht eingetragen. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um Fahrzeuge im Eigentum des Betriebes oder z. B. um Mietfahrzeuge handelt.

Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die örtliche Straßenverkehrsbehörde, dort ist auch der Antrag zu stellen - siehe auch Links weiter unten.

Als Nachweis der Berechtigung ist der Straßenverkehrsbehörde die Handwerkskarte vorzulegen, auf der die Eintragung in die Handwerksrolle betätigt ist. IHK-Mitgliedsbetriebe, die für einen Handwerkerparkausweis in Frage kommen, müssen bei der Beantragung die Gewerbeanmeldung (Gewerbeschein) vorlegen. Es erfolgt dann eine Einzelfallprüfung.

Die Ausgabe der Genehmigung erfolgt ebenfalls bei der Straßenverkehrsbehörde gegen die Entrichtung der Gebühr von z.Zt. 120,00 € für 12 Monate für den 1. Regierungsbezirk + 75,00 € für jeden weiteren Regierungsbezirk oder 400,00 € für gesamt NRW nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Der Handwerker-Parkausweis für den Bezirk einer oder mehrerer Bezirksregierungenoder ganz NRW gilt in allen Städten und Gemeinden des jeweilig beantragten Einsatzgebietes

- im eingeschränkten Haltverbot/in Haltverbotszonen
- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- auf Bewohnerparkplätzen
- in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

Er gilt nicht
- zum Parken/Halten in Fußgängerzonen
- zum Parken/Halten auf Gehwegen
- zum Parken/Halten im absoluten Haltverbot
- in Parkhäusern oder auf privaten Parkplätzen

Auflagen/Bedingungen

1. Die Ausnahmegenehmigung darf nur genutzt werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Parkmöglichkeit besteht.
2. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Dauer des Arbeitseinsatzes. Darüber hinaus ist das Abstellen nicht erlaubt.
3. Während des Parkens ist der ausgehändigte Original-Ausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug auszulegen. Nur durch Auslage des Ausweises ist die erteilte Ausnahmegenehmigung gültig.
4. Die Fahrzeuge müssen mit einer auf beiden Fahrzeuglängsseiten deutlich lesbaren, festen Firmenaufschrift versehen sein.
5. Jede Änderung, z.B. Firmenumbenennung, und die für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei Änderung müssen der Ausweis und die Ausnahmegenehmigung zur Berichtigung vorgelegt werden.
6. Für alle Schäden oder Unfälle, die durch die Inanspruchnahme dieser Genehmigung entstehen, haften Sie. Ansprüche gegen die Stadt Bielefeld können aufgrund dieser Genehmigung nicht erhoben werden.
7. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung.