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33602 Bielefeld
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Wer als Finanzanlagenvermittler tätig sein möchte, benötigt seit dem Jahr 2013 eine Erlaubnis nach §34f GewO. In Nordrhein-Westfalen wird diese Erlaubnis durch die Industrie- und Handelskammern erteilt, ebenso übernimmt die IHK die Registrierung im Register: So wie im Bereich der Versicherungsvermittlung sind für Finanzanlagenvermittler das Erlaubnisverfahren und die Eintragung in das Vermittlerregister neben der Gewerbeanmeldung Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.
Seit dem Jahr 2014 wird die Honorar-Finanzanlagenberatung in § 34h Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Wer also gewerblich über Finanzanlagen beraten will, braucht eine Erlaubnis gemäß § 34h GewO und ist auch in das Vermittlerregister einzutragen. Bisher war dies von der Erlaubnis des § 34f GewO mit abgedeckt. Die Vorraussetzungen für die Erlaubnis und Registrierung sind identisch mit denen der Finanzanlagenvermittler. Besitzer einer Erlaubnis gemäß § 34f GewO haben die Möglichkeit Ihre bisherige Erlaubnis in einem vereinfachten Verfahren umschreiben zu lassen.
Alle Informationen zur Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler finden Sie im Bereich Prüfungen -> Finanzanlagevermittler und Honorar-Finanzanlageberater.
Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) besteht für Finanzanlagenvermittler i. S. v. § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater i. S. v. § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO die Pflicht zur Abgabe von jährlichen Prüfungsberichten oder Negativerklärungen. Diese sind jeweils jährlich, unaufgefordert und schriftlich bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.