Mit unserem Merkblatt bietet Ihnen die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld eine Hilfestellung zur Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR).
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Die EU-Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit wurde am 23.05.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ist für betroffene Wirtschaftsakteure ab dem 13.12.2024 verbindlich anzuwenden.
Diese Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Verbraucherprodukte insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird (wie z. B. Maschinenverordnung, etc.). Wenn für die Produkte solche spezifischen Vorschriften angewendet werden, gilt diese Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht von der spezifischen Vorschrift abgedeckt sind . Die Verordnung gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Folgende Produkte sind von der Anwendung der Produktsicherheitsverordnung ausgeschlossen:
Human- und Tierarzneimittel;
Lebensmittel;
Futtermittel;
lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen;
tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte;
Pflanzenschutzmittel;
Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen;
Luftfahrzeuge;
Antiquitäten;
Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
Die Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen! Bei der Bewertung, ob es sich bei einem Produkt um ein sicheres Produkt handelt, müssen insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:
Eigenschaften des Produkts (Gestaltung, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung, Anleitungen für den Zusammenbau, Installation, Verwendung und Wartung)
Einwirkung auf andere Produkte und Einwirkung anderer Produkte auf das Produkt (bei vorhersehbarer gemeinsamer Verwendung)
Aufmachung, Kennzeichnung, Warnhinweise, Anweisungen zur sicheren Verwendung des Produkts
zielgruppenspezifische Aspekte (z.B. besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen, Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit)
Erscheinungsbild des Produkts, wenn dieses dazu geeignet ist, den Verbraucher dazu zu verleiten, das Produkt in einer anderen Weise als derjenigen zu verwenden, für die es bestimmt war (z.B. Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln oder Spielzeugen)
Cybersicherheitsmerkmale
sich entwickelnde, lernende und prädikative Funktionen des Produkts
Hersteller, sein Bevollmächtigter, Einführer/Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister haben festgelegte Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der Anforderungen an die Produktsicherheit. Alle Wirtschaftsakteure müssen sicherstellen, dass sie über interne Verfahren verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.
gewährleistet, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden und entsprechend entworfen und hergestellt werden
führt eine Risikoanalyse durch
erstellt die technischen Unterlagen und hält sie auf dem aktuellen Stand
stellt Konformität in der Serienproduktion sicher
kennzeichnet das Produkt mit einer Typen-, Chargen-, oder Seriennummer
bringt seinen (Handels-)Namen, seine Postanschrift und elektronische Adresse an
fügt dem Produkt eine Anweisung und die Sicherheitsinformationen bei (sofern erforderlich)
führt Produktbeobachtung + ggf. Stichprobenprüfung durch
ergreift Korrekturmaßnahmen, falls Probleme mit dem Produkt auftreten
informiert die Behörden, falls von dem Produkt Gefahren ausgehen. Er informiert andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Online-Marktplätze in der betreffenden Lieferkette und Verbraucher.
richtet Kommunikationskanäle ein zur Einreichung von Beschwerden und Meldung von Unfällen oder Sicherheitsproblemen
analysiert Beschwerden und führt ein Verzeichnis der Beschwerden
Einführer/Importeure und Händler haben dazu beizutragen, dass nur sichere Produkte in den Verkehr gebracht bzw. auf dem Markt bereitgestellt werden. Vor allem dürfen sie keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen davon hätten ausgehen müssen, dass diese den Sicherheitsanforderungen nicht genügen. Händler müssen an der Überwachung der Produktsicherheit mitwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung und durch Mitarbeit an Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren. Fulfilment-Dienstleister müssen ebenso dazu beitragen, dass nur sichere Produkte an den Verbraucher gelangen. Fulfilment- Dienstleister dürfen keine Verbraucherprodukte weitergeben, von denen sie wissen oder auf Grundlage der vorliegenden Informationen und Erfahrungen wissen müssen, dass diese nicht den Anforderungen entsprechen. Importeure von Produkten aus Drittländern (außerhalb der EU) müssen auch ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift innerhalb der Union sowie ihre elektronische Adresse angeben, unter der sie kontaktiert werden können.
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so müssen die folgenden Angaben gut sichtbar angegeben werden:
der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: der Name, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person in der EU,
Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird
Wenn ein Hersteller aufgrund ihm vorliegender Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eines seiner Produkte ein gefährliches Produkt ist, so muss der Hersteller unverzüglich
die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen sowie das Produkt ggf. vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen,
die Verbraucher informieren und
die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-Gateway davon unterrichten.
Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Online-Marktplätze rechtzeitig über Sicherheitsprobleme auf dem Laufenden gehalten werden (Absatz 10) und richten über öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle die Möglichkeit zur Information und Beschwerde von Verbraucher:innen ein (Absatz 11). Die Hersteller untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen über Unfälle, die die Sicherheit von Produkten betreffen (Absatz 12) und richten ein internes Beschwerdeverzeichnis ein (Absatz 13).
Artikel 35 fordert von den Wirtschaftsakteuren und Online-Marktplätzen im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs eine direkte und unverzügliche Unterrichtung der ihnen bekannten Verbraucher sowie der übrigen Verbraucher über geeignete Kanäle in Form einer Rückrufanzeige nach Artikel 36. Um ein einheitliches Verfahren zu fördern, hat die EU-Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 eine Mustervorlage für eine Rückrufanzeige veröffentlicht. Die Anwendung der Mustervorlage ist nicht verpflichtend.
Im Falle einer wesentlichen Veränderung des Produkts durch eine andere natürliche oder juristische Person als den Hersteller, die sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt, gilt diese “Person” als Hersteller und unterliegt den Pflichten des Herstellers. Artikel 13 Absatz 3 präzisiert im Folgenden den Begriff der Wesentlichen Veränderung:
Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts gilt als wesentlich, wenn sie sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt und die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Durch die Änderung wird das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war;
aufgrund der Änderung hat sich die Art der Gefahr geändert, ist eine neue Gefahr entstanden oder hat sich das Risikoniveau erhöht; und
die Änderungen wurden nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen.
Die Verordnung regelt eindeutig auch die Pflichten im Onlinehandel. So regelt Artikel 4 den Fernabsatz : Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, so gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Verbraucher in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen oder mehr als einen Mitgliedstaat ausrichtet.
Folgende Angaben müssen laut Artikel 19 schon zum Zeitpunkt des Angebots gemacht werden:
Herstellerkennzeichnung: Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke sowie die Postanschrift und elektronische Adresse
falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: Angabe des Namens sowie die Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person in der EU (EU-Wirtschaftsakteur)
Identifikationskennzeichnung: Produktabbildung und -art sowie sonstige Produktidentifikatoren, und
etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen