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Zoll Export Import
Informationen zum Export und Import
Zoll

Zoll-News allgemein

Die Zolltarif-Warennummern sind Basis für die zollrechtliche Erfassung der ex- oder importierten Waren. Eine Gegenüberstellung der von den jährlich erfolgenden Änderungen betroffenen Waren ist hier einsehbar.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) informiert, dass die Besondere Gebührenverordnung für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung in Kraft getreten ist. Die Gebührenerhebung beginnt ab dem 01.01.2024. Wie das BMWK weiter berichtet, werden für den Bereich der Exportkontrolle BMWK und BAFA die betroffenen Unternehmen zeitnah vor dem Beginn der Erhebung noch detaillierter über die Einzelheiten der Verordnung und das weitere Prozedere informieren.

Im Zusammenhang mit EU-Sanktionen informiert der Zoll mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0508/23 über die Daten bei ATLAS-Einfuhr „Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse gem. Art. 3g Abs. 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014“, die ab dem 30.09.2023 anzuwenden sind. Diese Kodierungen sind bei der Importzollanmeldung von Unterlagen erforderlich.

Verfahren zur Exportkontrolle werden effizienter gestaltet.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) plant über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kurzfristig Maßnahmen, dass die Ausfuhrgenehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte EU- und NATO-Partner sowie enge Partnerländer künftig schneller abgewickelt werden können. Zum Beispiel sollen unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen nicht mehr in Form eine Einzelfallentscheidung sondern durch sogenannte Allgemeinverfügungen erfolgen. Bei sonstigen Drittländern bleibt es allerdings bei einer Einzelfallprüfung und konkreter Kontrolle.

Weitere Informationen

In der ATLAS-Teilnehmerinformation 0426/23 teilt die Generalzolldirektion Folgendes mit:
 
Mit der Umstellung auf AES 3.0 ist in Deutschland das Datenelement „Ursprungsland“ D.E. Nr. 16 08 000 000 nach Anhang B UZK-DA, neben der Angabe der Versendungsregion, anzumelden. Sofern das Ursprungsland ein anderes Land als Deutschland ist, ist als Versendungsregion der Code „99“ für „Ausland“ einzutragen. Ist das Ursprungsland bei Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das vermutete Ursprungsland oder hilfsweise das Herkunfts-/Versendungsland angegeben werden. Das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ wird hierzu bei nächster Gelegenheit angepasst.

Infoblatt

Zoll-Informationen neue Datenfelder ATLAS AES 3.0
Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation 0501/23 enthält Informationen zu ATLAS-Ausfuhr, zum Beispiel zu den Angaben des Beförderers und dem Kennzeichen des Beförderungsmittel.

Details

Ab dem 15.03.2023 können Sachspenden immer dann regelmäßig von Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer usw.) befreit werden, wenn Unternehmen diese Waren unentgeltlich an Organisationen der Wohlfahrtspflege liefern. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung (EU) Nr. 2023/398 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) (siehe EU-Amtsblatt L 54 vom 22.02.2023). Die Änderung betrifft den in Art. 148 Absatz 4 UZK-DA neu eingefügten Buchstaben „f)“.
 
Bedingung ist, dass Anträge auf Befreiung von den Einfuhrabgaben innerhalb eines Jahres nach der Abfertigung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden. Weitere Details sind der Verordnung zu entnehmen.
 
 
Lobbyerfolg:
 
Die Anpassung geht auf eine Forderung der DIHK im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie zurück. Im Frühjahr 2020 hatte die EU die Befreiung von Einfuhrabgaben für Waren beschlossen, die in der EU als Hilfsgüter zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie benötigt wurden. Dieser Beschluss wurde in der Folge mehrmals verlängert, ist aber am 30.06.2022 endgültig abgelaufen (vgl. Website des deutschen Zolls hier).
 
Die Aufnahme des neuen Buchstaben „f)“ in Artikel 148 Absatz 4 UZK DA bewirkt folgende Erleichterungen:
 
Flexiblerer, dauerhafter Krisenmechanismus auf EU-Ebene: Die Gewährung einer Abgabenbefreiung war bislang eng auf Materialien zur Bekämpfung von Katastrophen und deren Auswirkungen begrenzt. Nun wird eine flexiblere, dauerhafte Grundlage für die Abgabenbefreiung von Hilfsgütern und sonstigen unentgeltlich zur Verfügung gestellten Waren geschaffen. Eine anlassbezogene gesonderte Beschlussfassung der EU, wie sie noch bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie stattfand, entfällt künftig.
 
Ausweitung des Warenkreises: Die Abgabenbefreiung ist nicht mehr an einen eng begrenzten, jeweils im Detail zu verhandelnden Warenkreis geknüpft, wie dies während der Corona-Pandemie erfolgte ((automatischer Download) vgl. indikative Warenliste der EU bzgl. Covid-19). Von der Abgabenbefreiung können nun sämtliche Waren profitieren, die z.B. von Unternehmen eingeführt und als Sachspenden unentgeltlich an Wohlfahrtsorganisationen gespendet werden.
 
Beteiligtenkonstellation: Die Abgabenbefreiung gilt für Waren, die direkt von Wohlfahrtsorganisationen oder indirekt im Auftrag von Wohlfahrtsorganisationen eingeführt werden.

Ab dem 15.03.2023 können leere (Mehrweg-)Verpackungen einfacher zur Zollabfertigung angemeldet werden. Dann tritt die Verordnung (EU) Nr. 2023/398 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) in Kraft (siehe EU-Amtsblatt L 54 vom 22.02.2023).
 
Mit der Änderung ist es möglich, leere (Mehrweg-)Verpackungen mündlich oder im Zuge einer so genannten konkludenten Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der EU abfertigen zu lassen. Konkludent bedeutet: Die Verpackungen gelten mit ihrem Eintreffen am zuständigen Zollamt als angemeldet und automatisch überlassen. Wichtig hierbei: Die leeren Verpackungen werden nicht als eigenständige Handelsware final in die EU eingeführt (zollrechtlich freier Verkehr). Stattdessen werden die Verpackungen lediglich temporär zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, um in der EU befüllt bzw. bestückt und anschließend wieder ausgeführt zu werden.
 
Bislang galt diese Verfahrensvereinfachung nur umgekehrt, also für gefüllte Behältnisse, die in der EU geleert und danach wieder ausgeführt wurden.
 
Die Beschaffenheit solcher Behältnisse bzw. Umschließungen geht weit über einfache Container hinaus und umfasst z.B. Flaschen, Fässer, (faltbare) Mehrwegkisten, Transportboxen und Transportgestelle für Auto- oder Maschinenteile aller Art. Anwendungsfälle sind hier bspw. die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie, die Abfallwirtschaft, die Chemieindustrie, pharmazeutische Produkte, Medizin (Z.B. Transportboxen bei Organspenden), die Elektroindustrie, der Maschinenbau oder auch die Automobilindustrie. Im Grunde fallen sämtliche Transport- und Aufbewahrungssysteme darunter, die mehrfach verwendet werden. Bedingung ist stets, dass die Umschließungen eine unauslöschliche Kennzeichnung des betreffenden, innerhalb oder außerhalb der EU ansässigen Unternehmens zur Identifizierung gegenüber dem Zoll tragen.
 
Unverbindliche Gegenüberstellung der Änderungen der betreffenden Artikel 136, 138, 139 und 148 UZK-DA - Download
 
Lobbyerfolg:
 
Mit dieser Vereinfachung einer konkludenten Zollanmeldung für Mehrwegverpackungen, die im Zuge der vorübergehenden Verwendung leer in die EU eingeführt und anschließend befüllt wieder ausgeführt werden, kommt die EU in weiten Teilen einer langjährigen Forderung der DIHK nach. In unserem „DIHK-Ideenpapier für Vereinfachungen im EU-Zollrecht“ (LINK) haben wir seit langem eine solche Möglichkeit gefordert. Dadurch wird der Grenzübertritt von leeren Mehrwegverpackungen signifikant vereinfacht. Die Verwendung von Mehrwegverpackungen gegenüber Einwegverpackungen wird gestärkt und dadurch die Umwelt geschont (Stichwort Green Deal) bei. Gleichzeitig bewirkt diese Maßnahme einen Bürokratieabbau bei Unternehmen und Zollverwaltung aufgrund der reduzierten Zollformalitäten.

Seit Juli 2022 gibt es Erleichterungen für die Nutzung von Speditionslagern und anderen externen Lagern: Fertig verpackte Ware kann nun bei dem für das Lager zuständigen Binnenzollamt zur Ausfuhr angemeldet werden. Bislang war das nur möglich, sofern noch kein Ausfuhrvertrag für diese Ware bestanden hat, es also noch nicht klar war, ob diese Ware exportiert werden wird. Diese Voraussetzung ist nun entfallen. Der Versand kann auch in Teilsendungen erfolgen. Es ist keine Genehmigung oder ähnliches erforderlich.

Es gibt lediglich zwei Einschränkungen: Das dann zuständige Zollamt muss ein Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) sein. Es darf also kein Grenzzollamt sein. Außerdem darf noch kein Beförderungsvertrag für den Versand der Ware ins Ausland zum Zeitpunkt der Einlagerung bestehen. Damit wird der Ausfuhrprozess für viele Unternehmen deutlich vereinfacht. Die Regelung findet sich in der VSF A0610 Ziffer 203.

Das Statistische Bundesamt (destatis) hat auf seiner Homepage die Änderungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zum 1. Januar 2023 mit Gegenüberstellung der geänderten Warennummern zum Jahr 2022 veröffentlicht.

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2023

Die WTO hat am 31. März 2022 ein neues Datenvisualisierungstool eingeführt, das den Nutzern schnelle und übersichtliche Informationen über Handels- und Zolldaten bietet. Das WTO Stats Dashboard ergänzt das WTO Stats Portal mit grafischen Darstellungen von Daten zum Warenhandel, zum Handel mit kommerziellen Dienstleistungen und zum Marktzugang.

WTO-Handels- und Zolldaten-Tool

Das EU-Portal Access2Markets wurde aktualisiert und enthält nun für alle betroffenen Länder Informationen zu den EU-Sanktionen. Für Russland ist auch ein Leitfaden beigefügt. 

Zusammenfassend enthält die Access2Markets-Plattform nun Informationen über:

- EU-Sanktionen, die in Form eines Haftungsausschlusses für alle Drittländer abgedeckt sind, unabhängig davon, ob es sich um Exporte aus der EU oder Importe in die EU handelt.

- Sanktionen von Drittländern, die ein Verbot von Einfuhren aus der EU in diese Länder vorsehen; diese sind in den Ausfuhrdatensätzen für "Verfahren und Formalitäten" erfasst.

Beachten Sie, dass A2M noch keine Informationen über von Drittländern verhängte Verbote für Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU enthält.

Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) teilt mit, dass zum 2. April 2022 die Anmeldbarkeit des Bestimmungslandcodes „EU“ in ATLAS beendet wird. Im Datenfeld „Bestimmungslandcode“ sind nur die ISO-alpha-2-Codes gemäß Anhang 1A des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen bzw. der EDI-IHB Codeliste A1314 zulässig.

Am 31. Dezember 2022 endet die Übergangsregelung zur Nutzung des Formulars „Einheitspapiers bei der Einfuhr“. Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2023 für Wareneinfuhren in die EU Zollanmeldungen elektronisch abgegeben werden müssen

Details

Die EU-Kommission hat am 19. Januar.2022 eine neue Datenbank mit allen Subventionen zur Verfügung gestellt, die von der EU in ihren Antisubventionsuntersuchungen untersucht wurden. In dieser Datenbank sind alle Informationen aus den Antisubventionsuntersuchungen der EU an einem Ort zusammengefasst. Die Datenbank, die nach verschiedenen Kriterien durchsucht werden kann, enthält u.a. das subventionierende Land, die Namen der Subventionsregelungen, ihre Rechtsgrundlage, wer förderfähig ist, wie die Regelungen umgesetzt werden und wie der Vorteil für den Exporteur berechnet wird. Sie wird regelmäßig aktualisiert.

EU-Datenbank für Antisubventionsuntersuchungen

Am 1. September 2021 sind neue, alternativ anwendbare Präferenzursprungregeln ("Transitional Rules") zwischen der EU und folgenden PEM-Partnerländern in Kraft getreten: Schweiz (einschließlich Lichtenstein), Island, Norwegen, Färöer, Jordanien und Albanien.

Mit ihrer ATLAS-Info 0214/21 weist die Generalzolldirektion (GZD) auf zusätzliche Codierungserfordernisse für Einfuhrzollanmeldungen in ATLAS hin. Für Waren, die den Ursprung durch Anwendung der Übergangsregeln erlangt haben, sind ermäßigte Abgabensätze mit Begünstigungscode 3XX zu beantragen und mit einer der folgenden Ursprungsnachweiscodierungen anzumelden.

"U075" = Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit Angabe „Übergangsregeln“ in Feld 7

oder

"U076" = Ursprungserklärung mit Wortlaut "Ursprung gemäß den Übergangsregeln"

Neben diesen erforderlichen Präferenzunterlagen "U075" bzw. "U076" sind aus technischen Gründen im IT-Verfahren ATLAS bis auf Weiteres noch zusätzlich folgende Unterlagencodierungen anzumelden:

"N954": Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

oder

"N864" Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder auf einem anderen Handelspapier

und

"7HHF": Direktbeförderungsnachweis

Es handelt sich hierbei lediglich um technische Codierungen, die für die IT-Anwendung ATLAS notwendig sind. Die eigentlichen Unterlagen müssen dem Anmelder nicht vorliegen. Konkret bedeutet dies, dass für die neuen Übergangsursprungsregeln folgende Unterlagencodierung in ATLAS in Kombination angegeben werden müssen:

EUR.1 mit Vermerk "Transitional Rules"

  • "U075" und
  • "U954" und
  • "7HHF"

Ursprungserklärung mit Vermerk "Transitional Rules"

  • "U076" und
  • "N864" und
  • "7HHF"

Der Wegfall dieser technisch bedingten Zusatzangaben wird in einer erneuten ATLAS-Info bekannt gegeben. 

Weitere Details ATLAS-Info 0214/21

Zoll-Homepage

Am 9. September 2021 tritt die neue EU-Dual-Use-Verordnung in Kraft. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat dazu zwei neue Merkblätter auf seiner Webseite veröffentlicht.

Eine ausführliche Darstellung der ab dem 9. September 2021 geltenden Rechtslage bietet das Merkblatt Die neue EU-Dual-Use-Verordnung.

Das Merkblatt zum Art. 5 der neuen EU-Dual-Use-Verordnung bietet den Unternehmen eine Hilfestellung bei der Anwendung des neu eingeführten Art. 5 EU-Dual-Use-VO.

Zum 1. Juli 2021 verlängert die EU die Schutzmaßnahmen gegen Stahleinfuhren in Höhe von 25% um drei Jahre. Die bisherigen Maßnahmen sind seit Juli 2018 als Reaktion auf US-Einfuhrbeschränkungen in Kraft.

Die Verlängerung folgt auf eine Untersuchung die zwölf EU-Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, angeregt hatten. Laut EU-Untersuchung sind die Schutzmaßnahmen weiter nötig. Die zollbefreiten Importquoten werden jährlich um 3% erhöht. Die EU plant zudem die  Maßnahmen anzupassen, sobald die USA ihre Stahlschutzmaßnahmen signifikant ändern.

Informationen - Schutzmaßnahmen gegen Stahleinfuhren

Ab dem 1. Juli 2021 fällt die bisherige Freigrenze von 22 Euro für eine Einfuhrabgabenbefreiung weg. Hierdurch treten für den eCommerce umfangreiche Änderungen in Kraft.

Informationen

Ab dem 1. Juli 2021 treten umfangreiche Änderungen in Kraft: Die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets für den elektronischen Handel vereinfacht den grenzüberschreitenden eCommerce und bekämpft den Mehrwertsteuerbetrug. Gleichzeitig werden faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer gesichert. Ausführliche Informationen enthält die Homepage des Zolls.

Die Änderungen betreffen insbesondere Folgendes:

  • Wegfall der Freigrenze von 22 EUR
  • Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen
  • Neue Zuständigkeit für die Abgabe von Zollanmeldungen: Art. 221 Abs. 4 UZK-IA 
  • Import One Stop Shop - IOSS
  • Sonderregelung für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer - Special Arrangement; § 21a UStG

Wegfall der Freigrenze von 22 EUR
Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro entfällt. Daher werden künftig für alle kommerziellen Einfuhren Abgaben fällig. Abgaben von weniger als einem EUR werden aber nicht erhoben.

Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen: 
Anders als bisher müssen grundsätzlich alle Waren mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Eine neue Form einer elektronischen Zollanmeldung für Sendungen bis zu einem Sachwert von 150 Euro ist im europäischen Zollrecht in Art. 143 a) UZK-DA geregelt. Diese enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der StandardzollanmeldungSeite 2 von 2 und wird vom Zoll mit der neuen Fachanwendung ATLAS-IMPOST (Echtbetriebsbeginn Januar 2022) umgesetzt. 

Für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2021 und Januar 2022 sind Zollanmeldungen grundsätzlich in der Fachanwendung ATLAS-Zollbehandlung als Einzelzollanmeldung (Standardzollanmeldung mit vollem Datenkranz) abzugeben. In Ausnahmefällen auch eine Übergangslösung genutzt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann bei großen Sendungsvolumen (ca. 3.000 oder mehr zusätzliche Einzelzollanmeldungen pro Tag) vorliegen.
Die Nutzung dieser Übergangsregelung ist zwingend im Vorwege mit der zuständigen Zollstelle und der Generalzolldirektion, Direktion V Referat 2 abzustimmen.

Neue Zuständigkeitsregelung für die Abgabe von Zollanmeldungen
Künftig können gem. Art. 221 Abs. 4 UZK-IA Zollanmeldungen, für die eine außertarifliche Zollbefreiung gem. Art. 23 und 25 ZollbefreiungsVO gilt, d.h. kommerzielle Sendungen bis 150 Euro und Geschenke bis 45 Euro, nur noch in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt bei Anwendung des Import One Stop Shops.

Import One Stop Shop - IOSS
Mit dem IOSS wird eine neue Einfuhrregelung für Fernverkäufe (Online-Bestellungen) von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro an Endkunden (Privatpersonen) geschaffen, um die Erklärung und Entrichtung 
der beim Verkauf geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer zu erleichtern. Für die Zollanmeldung gelten die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen.
Weitergehende Informationen enthält die Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern.

Sonderregelung für Entrichtung der Mehrwertsteuer - Special Arrangement; § 21a UStG
Die Sonderregelung wird als alternatives, vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Fällen eingeführt, in denen weder die Einfuhrregelung (IOSS) noch das Standardverfahren in Anspruch genommen werden. Ähnlich wie bei der Einfuhrregelung (IOSS) ist die Inanspruchnahme der Sonderregelungen nicht zwingend vorgeschrieben. Für die Zollanmeldung gelten die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die konsolidierten bzw. aktuellen Fassungen zu folgenden Verordnungen bzw. Beschlüssen:

  • UZK, VO (EU) 952/2013: Stand 01.01.2020
    Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung)
     
  • UZK-DA, VO (EU) 2015/2446: Stand 01.01.2020
    Konsolidierter Text: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
     
  • UZK-IA, VO (EU) 2015/2447: Stand 15.03.2021
    Konsolidierter Text: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
     
  • UZK-TDA, VO (EU) 2016/341: Stand 15.03.2021
    Konsolidierter Text: Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 
     
  • UZK-IT-Arbeitsprogramm: Beschluss (2019/2151): Stand 13.12.2019
    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ersetzt Beschluss (EU) 2016/578)

Hinweis: Die konsolidierten Textfassungen dienen lediglich zu Informationszwecken und haben keine Rechtswirkung. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in den konsolidierten Textfassungen unmittelbar zugänglich.

Am 16. November 2020 hat  die EU-Kommission ein neues Beschwerdesystem für Verstöße gegen EU-Handelsabkommen gestartet. Unternehmen, Mitgliedstaaten und EU-Bürgerinnen und -Bürger können damit Marktzugangshindernisse ebenso wie Verstöße gegen Arbeits- und Umweltstandards im Rahmen der EU-Handelsabkommen melden. 

EU-Maßnahmen gegen Handelshemmnisse in Drittstaaten haben laut EU-Kommission zwischen 2014-2018 Exporte im Wert von acht Milliarden Euro ermöglicht.

Weitere Informationen - Link

In der neuen EU-Datenbank „Access2Markets“ können u. a. Einfuhrabgaben, Importvorschriften und vieles mehr ermittelt werden – Link

Die Access2Markets ist eine Weiterentwicklung der bekannten Online-Portale „Market Access Database“ und „Trade Helpdesk“ und beinhaltet auch das Tool „ROSA“ zur Prüfung der Präferenz- Ursprungsregeln. Neu ist auch, dass die Daten erstmals nicht nur in englischer Sprache, sondern auch in Deutsch verfügbar sind.

Ein Erklärvideo der EU-Kommission führt Sie durch die neue Online-Anwendung - Link

IHK-Anleitung zur Ermittlung der Einfuhrabgaben im Kundenland - Download

Der DIHK setzt sich seit geraumer Zeit für die Modernisierung von präferenziellen EU-Handelsabkommen ein. Grundlage für die Interessenvertretung gegenüber der Politik in Berlin und Brüssel ist das gemeinsam mit der IHK-Organisation formulierte „Ideenpapier für moderne Handelsabkommen – Vorschläge zur Erhöhung der Nutzungsraten von präferenziellen Zollsätzen“. 

Die aktuelle Version des Ideenpapiers - Link

Vor dem Hintergrund der Corona-Krise und mit der Absicht, für Unternehmen eine Verfahrenserleichterung zu bewirken, hatte der deutsche Zoll in der ATLAS-Info Nr. 0034/20 vom 27.04.2020 darüber informiert, dass automatisierte Abfragen im Zusammenhang mit offenen, nicht erledigten Ausfuhrvorgängen – so genannte Nachforschungsverfahren bzw. Follow-Up-Verfahren – nicht mehr nach 90 Tagen, sondern erst nach 300 Tagen über die IT-Anwendung des deutschen Zolls „ATLAS“ initiiert werden.

Damit einher ging eine Fristverlängerung für die Vorlage von Alternativnachweisen über die erfolgte Ausfuhr auf 360 Tage.

Die Fristverlängerung für die Vorlage von Alternativnachweisen stellt für Unternehmen tatsächlich eine Erleichterung dar. Die Verschiebung der zollseitigen Einleitung eines Follow-Up-Verfahrens von 90 auf 300 Tage birgt jedoch die Gefahr, dass betroffene Unternehmen ggfs. den Überblick über offene Ausfuhrvorgänge verlieren.

Auf Bitten des DIHK und der AG Zoll hat die Generalzolldirektion die Frist zur zollseitigen Einleitung von Nachforschungsverfahren wieder auf 90 Tage zurückgesetzt und gleichzeitig die Fristverlängerung zur Vorlage von Alternativnachweisen auf 360 Tage beibehalten. Einzelheiten sind der ATLAS-Info Nr. 0063/20 vom 10.07.2020 zu entnehmen.

Hinweis: Ausfuhrvorgänge mit Überlassungsdatum zwischen dem 24.04.2020 und dem 09.07.2020 sind von der erneuten Anpassung ausgenommen. D.h., in diesen Fällen wird das Nachforschungsverfahren gemäß der zwischenzeitlichen Regelung erst nach 300 Tagen vom Zoll eingeleitet.
Einen vollständigen Überblick über den Ablauf des o.g. Verfahrens finden Sie unter Punkt 4.9.5 der ATLAS-Verfahrensanweisung.

Zum 1. Januar 2020: Für Gebrauchtwaren kann ein Präferenznachweis auch ausgestellt/ausgefertigt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere (wie insbesondere Lieferantenerklärungen) wegen Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen. Bei Lieferantenerklärungen handelt es sich um Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 UZK (Zollkodex der Union). Daher sind diese abweichend von den Regelungen in den Ursprungsprotokollen und Art. 51 UZK in Deutschland gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a i. V. m. Abs. 3 AO stets zehn Jahre aufzubewahren. Die Anwendung der "Gebrauchtwarenregelung" setzt jedoch zudem voraus, dass der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen. Nach Mitteilung der Europäischen Kommission an die Mitgliedstaaten der EU sind diese Voraussetzungen nur in sehr wenigen Ausnahmefällen erfüllt, da auch ohne die üblichen Nachweispapiere gewährleistet sein muss, dass es sich um Ursprungswaren handelt. Aus diesem Grund ist künftig ein strengerer Maßstab bei der Beurteilung, ob der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, anzulegen. Grundsätzlich erfolgt der Nachweis des Ursprungs auch weiterhin durch eine Erklärung des Herstellers (Herstellererklärung). Soweit der Hersteller nicht mehr existent und zudem kein Rechtsnachfolger vorhanden ist, können im Einzelfall darüber hinaus auch andere Nachweise wie Stellungnahmen von Sachverständigen, auf den Erzeugnissen angebrachte Zeichen oder ausreichende Beschreibungen der Erzeugnisse anerkannt werden. Für Waren der HSPositionen 8701 bis 8705 sowie 8711 und 8716 kommt aufgrund des üblichen Herstellungsverfahrens dieser Waren als Nachweisunterlage jedoch ausschließlich eine Erklärung des Herstellers in Betracht.

Details

Kürzlich veröffentlichte das Informationstechnikzentrum Bund die verpflichtenden Anmeldevarianten, wenn der außenwirtschaftsrechtliche und zollrechtliche Ausführer voneinander abweichen. Die gilt unabhängig davon, ob genehmigungspflichtige oder nicht genehmigungspflichte Güter ausgeführt werden sollen.

Details

Bei der Ausfuhr von Waren ist zu prüfen, ob Ausfuhrgenehmigungspflichten bestehen. Dies kann sich beziehen auf

  • Empfangsländer
  • Kunden
  • Waren, z. B. so genannte „Dual-Use-Waren“
  • Verwendungszweck der geleiferten Waren

Details zu den Prüfpflichten und evtl. notwendigen Ausfuhrgenehmigungen 

In der Zoll-Ausfuhranmeldung/Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist das Ergebnis dieser Prüfung anzugeben an Hand von Code-Nummer. Diese sind einsehbar im aktuellen „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“

EXW - Ex Works/Ab Werk
FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer
FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff
FOB - Free On Board/Frei an Bord
CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht
CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht
CPT - Carriage Paid To/Frachtfrei
CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert
DAP- Delivered At Place/ Geliefert benannter Ort
DPU - Delivered At Place Unloaded/Geliefert benannter Ort entladen
DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt

Weitere Informationen, insbesondere zu den Änderungen gegenüber den Incoterms® 2010, sind einsehbar unter https://www.iccgermany.de/standards-regelwerke/incoterms2020/

 

Zum 1. Oktober 2019 geht das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls an den Start. Der Zoll schafft damit einen einfachen und effizienten Zugang zu seinen Dienstleistungen. Nach der Registrierung können über das Internet folgende Dienstleistungen abgewickelt werden:

·    Verbindliche Zolltarifauskunft (ab 01.10.2019 ausschließlich über das Portal)
·    EORI-Nummer-Verwaltung und
·    Gewerblicher Rechtsschutz.

Details

Das Umschlüsselungsverzeichnis ist als Hilfsmittel für die Prüfung gedacht, ob Güter, die nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifiziert sind, der Exportkontrolle unterliegen könnten. Das Umschlüsselungsverzeichnis wurde nun aktualisiert.

Verzeichnis

Seit dem 1. Mai 2016 ist der korrekte Wortlaut einer Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung wie folgt:

Wortlaut

Für Ausfuhr oder Einfuhr von Waren ist eine so genannten EORI Pflicht. Jedes Unternehmen, dass Waren mit dem Ausland handeln möchte, muss über diese Nummer verfügen. 

Die Angabe der EORI-Nummer - Economic Operator Registration and Identification number - bei der Ein- und Ausfuhrabfertigungen gegenüber den EU-Zollbehörden ist vorgeschrieben. Beantragung der EORI-Nummern ist abrufbar - Formular 0870

Antragsstellung elektronisch möglich: Unternehmen können elektronisch die EORI-Nummer beantragen und Änderungen veranlassen. Der neue Internetbeteiligtenantrages (IBA) sowie die Statusabfrage sind einsehbar.

Europäische Union oder Europäische Gemeinschaft? Die Frage, welche Angabe in den Zolldokumenten korrekt ist, stellt sich seit 1. Dezember 2009, als der Vertrag von Lissabon in Kraft trat. Seitdem ist die Europäische Union Rechtsnachfolgerin u. a. der Europäischen Gemeinschaft. Daraus folgt, dass neue Abkommen zwischen der Europäischen Union und einem Drittland abgeschlossen werden.

Dies ist z. B. bei der Republik Korea der Fall - korrekt in diesem Zusammenhang ist: Europäische Union. Bei den bisherigen - vor dem 1. Dezember 2009 geschlossenen - Abkommen hat sich nichts geändert. Die Bezeichnung ist hier weiterhin Europäische Gemeinschaft oder CE oder EEC bei Warenverkehrsbescheinigungen und Lieferantenerklärungen.

Bei dem so genannten handelspolitischen Ursprung – IHK-Ursprungszeugnisse - wird von den IHKs sowohl die Bezeichnung Europäische Gemeinschaft als auch Europäische Union oder EU akzeptiert. Mit dem In-Kraft-Treten des neuen EU-Zollkodex (UZK) am 1. Mai 2016 darf in den von der IHK zu bescheinigenden Dokumenten (IHK-Ursprungszeugnis, Rechnungen etc.) nur noch geschrieben werden: Europäischen Union oder EU. Die Angaben „Europäische Gemeinschaft“ ist dann nicht mehr zulässig.