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Zoll

Zoll-News Asien

NRW-ASEAN Summit 2024 - 18. April 2024 in der Stadthalle Bielefeld - Details

Eine Veranstaltung für Ihr Südostasien-Geschäft.

Einführung von Unterlagencodierungen für präferenzielle Einfuhren aus  überseeischen Ländern und Gebieten

Kürzlich hat das Informationstechnikzentrum Bund die Unterlagencodierungen veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2020 für eine präferenzielle Einfuhr aus den überseeischen Ländern und Gebieten zu verwenden sind.

Details

Präferenzieller Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten

Für den präferenziellen Warenverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) findet ab dem 1. Januar 2020 das System des registrierten Ausführers (REX) verpflichtende Anwendung. Zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs sind danach nur noch Erklärungen zum Ursprung vorgesehen. Bei Sendungen mit Ursprungserzeugnissen im Wert von nicht mehr als 10.000 Euro ist die Ausfertigung durch jeden Ausführer möglich. Ist diese Wertgrenze überschritten, kann nur ein REX eine Erklärung zum Ursprung ausfertigen. Dies gilt sowohl für Einfuhren in die EU aus einem ÜLG als auch für Ausfuhren aus der EU in ein ÜLG. Bei der Einfuhr in die EU ab dem 1. Januar 2020 können Warenverkehrs-bescheinigungen EUR.1 Ursprungserklärungen auf der Rechnung nur noch dann anerkannt werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2020 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb ihrer Gültigkeit vorgelegt werden. Die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in der EU ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr möglich.

Details

Afghanistan: Alle Ausfuhren müssen ab sofort schriftlich bei Zoll angemeldet werden

Unabhängig vom Warenwert müssen ab sofort alle Ausfuhren nach Afghanistan beim Zoll angemeldet werden und zwar in dem so genannten „Zweistufigen Ausfuhrverfahren“. Erst nach der Freigabe durch den Zoll darf die Ausfuhr erfolgen. 
Die Möglichkeit der Abgabe einer mündlichen/konkludenten Ausfuhranmeldung ist damit für diese Ausfuhrsendungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für kommerzielle Post- und Expressgutsendungen.

Der Warenverkehr mit China

Die AHK Greater China hat ein Zoll-Merkblatt erstellt, das wichtige Frage rund dem den Warenverkehr beantwortet.

Merkblatt - Download

VR China: Ausländischen Lebensmittelbetriebe müssen sich ab Januar 2022 registrieren

Ab Januar 2022 treten in VR China neue Bestimmungen für Hersteller, Verarbeitungs- und Lagerbetriebe von Lebensmitteln in Kraft, die Lebensmittel nach VR China verkaufen = Erlas Nr. 248 vom 12.4.2021 der chinesischen Generalzolldirektion (General Administration of Customs of the People’s Republic of China – GACC) Link zum Erlass Nr. 248 (nur Chinesisch)

Die Registrierung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.

Neben der erforderlichen Registrierung beim Zoll (Art. 1 und 2) müssen u.a. die nach China gelieferten Lebensmittel auf der inneren und der äußeren Verpackung die Registriernummer aufweisen (Art. 15).
Die Registrierung erfolgt über das bereits eingeführte Registrierungsportal.

Für bestimmte Produkte ist nach Art. 7 die Mitwirkung der Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellungslands gefordert. Hiervon betroffen sind u. a. meat and meat products, casing, aquatic products, dairy products, cubilose and cubilose products, bee products, eggs and egg products, edible fats and oils, stuffed pasta, edible cereals, industrial cereal powder products and malt, fresh and dehydrated vegetables and dried beans, seasonings, nuts and seeds, dried fruits, unroasted coffee beans and cocoa beans, food for special dietary use and healthcare products.

VR China – Neues Exportkontrollrecht

Die deutsche Auslandshandelskammer hat eine Merkblatt zum neuen chinesischen Exportkontrollrecht veröffentlicht.

China - Exportkontrollrecht

VR China: Änderung bei der Zollanmeldung

In der Volksrepublik China sind zum 1. Juni 2018 Änderungen bezüglich des "China Customs Advanced Manifest" (CCAM) für Luft- und Seefracht mit Blick auf die Ein- und Ausfuhr in Kraft getreten.

Für die  CCAM-Anmeldung werden laut AHK Shanghai folgende Informationen benötigt:

Unternehmenscode, Telefonnummer des Versenders
Unternehmensname, Anschrift des Empfängers

Der Unternehmenscode ist für deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.). Unternehmen, die über keine UST-IdNr. verfügen, verwenden "9999+Handelsregisternummer", natürliche Personen "ID+Nummer der ID" oder "PASSPORT+Reisepassnummer". Für chinesische Unternehmen ist der Unternehmenscode der "Unified Social Credit Code" (Steuernummer). Wie bislang auch schon müssen chinesische Exporteure außerdem ihre Zoll-Kennnummer (CR-Nummer) angeben.

Der chinesische Zoll wird in Zukunft auf eine vollständige und akkurate Warenbeschreibung achten, Sammelbezeichnungen für die Warenart sind nicht mehr zulässig.

Die Änderungen betreffen die Volksrepublik China, nicht Hongkong.

 

Neus Exportkontrollgesetz tritt zum 1. Dezember 2020 in Kraft

Am 17. Oktober 2020 wurde vom Nationalen Volkskongress der VR China ein neues Exportkontrollgesetz verabschiedet, das am 1. Dezember 2020 in Kraft tritt. 

Bislang gibt es in China kein einheitliches Exportkontrollgesetz. In 2017 haben die chinesischen Behörden erstmalig einen Gesetzesentwurf für ein einheitliches Exportkontrollgesetz vorgelegt. Welche Inhalte übernommen wurden, ist derzeit noch nicht bekannt.

Unternehmen sollten sich vorbereiten. Neben unmittelbaren Handelsbeziehungen mit China ist auch relevant, ob Vorprodukte und Technologien aus China in den Produkten der deutschen Unternehmen enthalten sind. Bei der Prüfung der möglichen Betroffenheit sind nach derzeitigem Kenntnisstand folgende Aspekte relevant:

1. Exportiert das deutsche Unternehmen Produkte aus China z. B. durch eine Niederlassung oder einen Produktionsstandort in China?

2. Liegt ein fiktiver Export vor („Deemed export“)?

3. Importiert das deutsche Unternehmen Produkte aus China?

4. Verwendet das deutsche Unternehmen Produkte aus China, die der Exportkontrolle unterliegen und verkauft diese an einen weiteren Kunden (Re-Export) bzw. stellt diese Kunden zur Verfügung? Hierbei ist es nicht erheblich ob das Unternehmen diese Produkte selbst aus China importiert hat oder außerhalb Chinas, z. B. in Europa, erworben hat (exterritoriale Wirkung).

Der Entwurf des Exportkontrollgesetzes enthält sowohl Exportverbote als auch Exportbeschränkungen für spezielle Waren und Technologien.

Verstöße gegen das Gesetz sollen hart geahndet werden.

Indien: Pre-Shipment-Zertifikate für Stahlerzeugnisse zweiter Güte Pflicht

Die Firma SGS Germany GmbH führt keine Zertifizierung mehr durch.
Derzeit ist keine Inspektionsgesellschaft bekannt, die einen entsprechenden Service anbietet. Wir empfehlen Rücksprache mit dem indischen Importeur zu halten und genaue Instruktionen einzuholen.

Für die Einfuhr bestimmter Produkte in den Irak ist ab dem 1. Januar 2021 eine Zertifizierung durch den TÜV Rheinland erforderlich.

Die „State Company of Iraqi Fairs and Commercial Services“, eine Tochtergesellschaft des irakischen Handelsministeriums, führt ein sogenanntes „Certificate of Registration Scheme“ (CoR) ein. Dabei handelt es sich um ein Programm für Hersteller und Lieferanten aus den Exportländern. Das Programm startete im Oktober 2020 und wird je nach Produktkategorie ab 1. Januar 2021 für die Erlangung einer Importlizenz obligatorisch. Mit der Durchführung und Ausstellung der CoR wurde der TÜV Rheinland beauftragt. Ansprechpartner in Deutschland ist:

DIN CERTCO Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH
Alboinstr. 56
12103 Berlin
Tel.: (+49) 30 75621131
Fax: (+49) 30 75621141
E-Mail: GIIT-Europe(at)de.tuv.com

Der Startschuss erfolgt mit der Produktkategorie „Electrical (Household Appliances, IT Equipment, etc.)“. Für alle Hersteller und Lieferanten von Produkten dieser Kategorie ist ab 1. Januar 2021 ein CoR, das bis zum 31. Dezember 2020 erteilt werden muss, für die Erteilung einer Importlizenz erforderlich. Anschließend ist eine schrittweise Erweiterung um weitere Produktkategorien geplant (siehe Broschüre TÜV Rheinland in der Anlage).

Ziel des CoR-Systems ist es nach den Angaben des irakischen Handelsministeriums (vgl. http://fairs.iq/en/2020/07/30/4616/), die Existenz von Herstellern und Lieferanten zu überprüfen, die Waren in die Republik Irak exportieren möchten. Ob Hersteller und Zulieferer mit Hilfe eine CoR auch von einer einfacheren Geschäftsabwicklung und einer schnelleren Markteinführung profitieren werden, wird sich in der Praxis zeigen.

Betroffene Unternehmen sollten ggf. Rücksprache mit den Importeuren halten.

Broschüre TÜV Rheinland - Download

Iran: Sachstand Iran-Sanktionen

Das US Department of the Treasury hat Ende 2016 bezüglich der Snap Back Regelung und der General License J-1 seine FAQ aktualisiert. Insbesondere wird für den Fall eines Snap Back klargestellt, dass es keine rückwirkenden Sanktionen für nach dem Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) erlaubte Handlungen geben wird. Unternehmen können nach einem eventuellen Snap Back ihre Geschäfte während einer Übergangsperiode von 180 Tagen beenden. Außerdem sollen sie auch nach einem Snap Back Zahlungen aus dem Iran annehmen können, soweit diese auf vom JCPOA gedeckten Verpflichtungen beruhen.

Bitte beachten Sie, dass auch nach den erfolgten Sanktionslockerungen Ausfuhren und Rechtsgeschäfte mit bzw. im Iran nach wie vor teilweise verboten oder genehmigungspflichtig sind. Soweit erforderlich, sind Genehmigungen für deutsche Exporteure bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. Einen Überblick zu den Entwicklungen des Iran-Embargos bietet das Merkblatt des BAFA. Die wichtigsten Beschränkungen für Aus- und Einfuhr finden Sie auch auf den Seiten der Zollverwaltung. Daneben bestehen auch US-Beschränkungen fort, die für einige Unternehmen relevant sein können.

Freihandelsabkommen mit Japan – Erklärung zum Ursprung

Die Europäische Kommission hat auf ihrer Website englischsprachige Guidance documents zu bestimmten Themen des EU-Japan-EPA veröffentlicht. Diese Guidances wurden teilweise aktualisiert und zudem um eine neue Guidance „Statement on Origin“ ergänzt. Deshalb wurde auch das "Merkblatt EU-Japan-EPA" angepasst und insbesondere um Informationen über die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung auf gesonderten Dokumenten, auf Handelspapieren eines anderen Unternehmens sowie bei der Rechnungsstellung in einem Drittland ergänzt.

Details

IHK-Umfrageergebnisse zum EU-Japan Abkommen veröffentlicht

Die Ergebnisse der IHK-Umfrage zum EU-Japan Abkommen liegt nun vor. Es haben sich knapp 540 Unternehmen bundesweit daran beteiligt.

Ergebnisse - Download

Japan - EU: Freihandelsabkommen

Derzeit läuft in der EU der Ratifizierungsprozess für das EU-Japan Freihandelsabkommen. Das Abkommen ist ein EU-only-Abkommen; es kann also vom Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament vollständig ratifiziert werden. Nach der Ratifizierung durch den Rat der Europäischen Union und das Europaparlament ist derzeit nach 2019 mit dem Inkrafttreten des Abkommens zu rechnen. Mit der Unterzeichnung des Freihandelsabkommens wird ab Mitte Juli gerechnet. Der DIHK-Onepager gibt hierzu einen Überblick.

Infoblatt - Download

EU-Handelspräferenzen für Kambodscha vor dem Aus?

Am 12. November 2019 hat die Europäischen Kommission Kambodscha einen vorläufigen Bericht zu Menschenrechts- und Arbeitsrechtsverletzungen vor Ort zugesandt, der eine mögliche Aufhebung der Everything But Arms (EBA) Handelspräferenzen für Kambodscha zum Inhalt hat. Das südostasiatische Land ist mit einem Handelsvolumen von knapp fünf Milliarden Euro der zweitgrößte Nutznießer des EBA. Die Ermittlungen wurden im Februar 2019 eingeleitet. Nun hat Kambodscha einen Monat Zeit, um auf den vorläufigen Bericht zu reagieren, bevor die EU Kommission im Februar 2020 über die Aufhebung der Handelspräferenzen entscheidet.

Bericht

Oman: Ab 2023 Einfuhrverbot für Plastiktüten

Ab dem 1. Januar 2023 ist die Einfuhr von Plastiktüten in den Oman nicht mehr erlaubt. Dies ergibt sich aus der Ministerialentscheidung Nr. 519/2022 (Ministerial Decision No. 519/2022)

Saudi-Arabien: Aussetzung der Zertifizierungspflicht für oxo-biologische Abbaubarkeit bestimmter Kunststoffprodukte auf unbestimmte Zeit

Die Anwendung der Vorschriften zur oxo-biologischen Zertifizierung und Markierung von bestimmten Kunststoffprodukten in Saudi-Arabien wurde für Waren der Phase 2 und 3 auf unbestimmte Zeit verschoben.
Saudi-Arabien plante die schrittweise Einführung eines Zertifizierungs- und Markierungssystems für bestimmte Kunststoffprodukte, die oxo-biologisch abbaubar sein sollten.
Nachdem die saudi-arabische Organisation für Standards, Metrologie und Qualität (SASO) den Zeitpunkt der Umsetzung für Waren der Phase 2 und 3 mehrmals verschoben hatte (zuletzt auf den 1. April 2020), wurde die Umsetzung nach Auskunft der Delegation der Deutschen Wirtschaft in Riad (AHK) nun auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Dies gilt insbesondere auch für Stretch Film und Shrink Film Rolls.
Laut einer entsprechenden Mitteilung auf der SASO-Website WWW.saso.gov.sa (auf Arabisch, siehe auch Anlage 1) bleibt die Anwendung der diesbezüglichen Verordnung Nr. M.A-156-16-03-03 (siehe Anlage 2) damit auf Einweg-Plastikartikel beschränkt, die bereits mit Beginn der Phase 1 im Jahr 2017 erfasst wurden. Die ursprüngliche Liste der „Phase-1-Waren“ wurde 2018 gekürzt.  Damit gilt das gemäß der o.g. Verordnung am 12. Dezember 2017 in Kraft getretene Verbot für die Einfuhr von Kunststoffprodukten, die nicht oxo-biologisch abbaubar sind, lediglich für folgende Produktgruppen fort:

·    Einkaufstüten, Müllbeutel, Wäschesäcke (HS 39151000, 39173210, 39241090, 39232100, 39241039)
·    Einwegtischdecken (39211900, 39232100)

Aus der aktuellen SASO-Mitteilung vom 3. Februar 2020 geht zudem hervor, dass eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der saudi-arabischen Ministerien für Umwelt, Wasser und Landwirtschaft die bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der oxo-biologischen Abbaubarkeit von Kunststoffprodukten wissenschaftlich und ökologisch (neu) bewerten wird. Ziel sei es, die Recyclingaktivitäten Saudi-Arabiens im Einklang mit modernen Technologien und internationalen Standards zu verbessern.

Ansprechpartner:
Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft in Saudi-Arabien (AHK):
https://saudiarabien.ahk.de/
Herr Jan Lutz Müller
Phone: +966-11 405 0201 ext. 107
Email: mueller@ahk-arabia.com

Saudi-Arabien: Zertifizierung von Kunststoffprodukten verschoben auf den 1. April 2020

Die Saudi Standards, Metrology and Quality Organization (SASO) hat die Umsetzung der 2. und 3. Phase zu der geplanten Regulierung für oxo-biologisch abbaubares Plastik zunächst auf den 01.04.2020 verschoben.

Details

Saudi-Arabien: Weiterer Aufschub für die Zertifizierungspflicht bestimmter Kunststoffprodukte bis September 2019

Die Anwendung der Vorschriften zur oxo-biologischen Zertifizierung und Markierung von Kunststoffprodukten in Saudi-Arabien wurde für einige Produkte erneut verschoben. Nunmehr ist die Zertifizierungspflicht für Produkte der Phase 2 und 3 ab dem 1. September 2019 vorgesehen. 
Nach Auskunft der Delegation der Deutschen Wirtschaft in Riad (AHK) hat die saudi-arabische Organisation für Standards, Metrologie und Qualität (SASO) den Beginn der 2. und 3. Phase der Umsetzung erneut verschoben. Neuer Starttermin ist nun der 1. September 2019. Dies gilt insbesondere auch für Stretch Film und Shrink Film Rolls.
Die oxo-biologischen Zertifizierungsbestimmungen erstrecken sich sowohl auf Waren, die als eigenständiges Produkt unter den auf der SASO-Website genannten HS-Nummern eingeführt werden, als auch auf Kunststoffprodukte, die lediglich aus Transportgründen zur Umschließung/Verpackung der eigentlich zu importierenden Hauptware verwendet werden.
Die Beantragungspflicht für eine entsprechende Zertifizierung obliegt dem saudischen Warenimporteur. Die betroffenen Kunststoffprodukte werden dabei auf Konformität mit der neuen Regelung geprüft und registriert. Ferner setzen die Registrierung und Zertifizierung der betroffenen Produkte voraus, dass die in Saudi-Arabien ansässigen Hersteller und Importeure u.a. ihre ausländischen Kunststoff-Lieferanten benennen. Es dürfen ausschließlich Kunststoffmaterialien eingeführt werden, die von zugelassenen Lieferanten stammen. Eine Übersicht über bisher zugelassene Unternehmen finden Sie hier (Link). Darunter finden sich bislang keine deutschen Hersteller/Lieferanten. Deutsche Exportverpackungsunternehmen, die SASO-zertifizierte Verpackungsfolien herstellen möchten, müssen sich bei der SASO registrieren. Dies kann unter diesem Link durchgeführt werden.
Die Anwendung der Zertifizierungspflicht auch auf Umverpackungen der eigentlich einzuführenden Waren sieht der DIHK kritisch. Daher steht der DIHK gemeinsam mit der Delegation der deutschen Wirtschaft in Riad (AHK) in regelmäßigem Austausch mit dem Bundeswirtschaftsministerium und der EU-Kommission.
Für Rückfragen zur Zertifizierungspflicht stehen Ihnen Herr Ali Dogan beim Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft in Riad (AHK) sowie Frau Rawan Bin Abdan von der SASO zur Verfügung: 
 
Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft in Saudi-Arabien (AHK):
Kontakt: Herr Ali Dogan
Phone: +966-11 405 0201 ext. 141
Fax: +966-11-4031232
Email: dogan@ahk-arabia.com

Saudi Standards, Metrology and Quality Organization (SASO):
Kontakt: Frau Rawan Bin Abdan
Phone: +966 11 2529099
Email: r.abdan@saso.gov.sa

"Ermächtigten Ausführer" wird durch das System der "registrierten Ausführer" ab dem 1. Januar 2023 ersetzt

Der Zollausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur hat am 20. Dezember 2022 den Beschluss Nr. 1/2022 zur Änderung des Ursprungsprotokolls zu diesem Freihandelsabkommen angenommen.

Für EU-Ausführer wird das System der "ermächtigten Ausführer" durch das System der "registrierten Ausführer" ersetzt.

Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden.

Um den Übergang zu erleichtern, sieht der Beschluss einen Übergangszeitraum vor, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.

Der Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlicht.

Quelle: zoll.de

Die EU hat Usbekistan als neuntem Land den Status als APS+ Präferenzland erteilt, nachdem die ILO große Fortschritte bei der Abschaffung von Kinder- und Zwangsarbeit bei der Baumwollernte in Usbekistan bestätigte. Das EU APS+ System sieht gegenüber dem Allgemeinen Präferenzsystem APS weitere Handelserleichterungen für Partnerländer vor. Somit gelten seit 10.04.2021 Präferenzzölle für zwei Drittel der unter das APS fallendenden Produkte im Gegenzug für Verpflichtungen Usbekistans zur nachhaltigen Entwicklung entlang 27 internationaler Konventionen im Arbeits- und Umweltbereich. Im Mai 2021 plant die EU-Kommission eine öffentliche Veranstaltung zur APS+ Situation in Usbekistan. 

Präferenzland Usbekistan

EU-Vietnam-Abkommen: Automatisierter Abgleich zwischen APS-Zollsatz und FHA-Zollsatz teilweise möglich

Automatisierter Abgleich und Reduzierung der Zollsätze erfolgt nur bei FHA-Ursprungsnachweisen (z. B. EUR.1)
Gemäß Anhang 2-A Abschnitt A Nr. 3 des bilateralen Freihandelsabkommens (FHA) EU-Vietnam sollen die von der EU im Rahmen des FHA angewendeten Zollsätze auf keinen Fall höher sein, als die vor In-Kraft-Treten von der EU unilateral gewährten Zollsätze im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS). Dies gilt bis zum siebten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens. Das bedeutet: Im schlechtesten Fall, bleibt der niedrigere APS-Zollsatz solange bestehen, bis der Stufenabbau den FHA-Zollsatz unter den APS-Zollsatz drückt. EU-Importeure erfahren somit keine Verschlechterung.
Nach Information der GZD ist der Stand wie folgt:

  • In Fällen, in denen die Zollpräferenz mit einem FHA-Ursprungsnachweis (z. B. EUR.1) angemeldet wird, gleicht ATLAS automatisiert ab. Wie im EU-Vietnam-Abkommen vorgesehen, wird dann der FHA-Zollsatz automatisch auf den günstigeren APS-Zollsatz reduziert. Der EZT-Online weist inzwischen den entsprechend angepassten FHA-Zollsatz aus (Beispiel: KN 69111000000).
  • In Fällen, in denen die Zollpräferenz mit einem APS-Ursprungsnachweis (z. B. REX-Erklärung auf der Rechnung) angemeldet wird, gleicht ATLAS nicht automatisiert ab. Es erfolgt keine automatisierte Reduzierung auf den evtl. günstigeren FHA-Zollsatz. ATLAS setzt den tatsächlich angemeldeten APS-Zollsatz an. Begründung: Die APS-Ursprungsregeln sind nicht unbedingt identisch mit den FHA-Ursprungsregeln. I.d.R. sind die von der EU einseitig gegenüber Entwicklungsländern gewährten APS-Ursprungsregeln flexibler (z. B. höhere Wertanteile für Vormaterialien ohne Ursprung) als die Ursprungsregeln, die im Rahmen eines gegenseitig verhandelten Handelsabkommens vereinbart wurden.
  • Deshalb sollten Unternehmen ihre Wareneinfuhren aus Vietnam auf Abweichungen zwischen den APS- und den FHA-Zollsätzen prüfen und sofern zutreffend, auf FHA-Nachweise (z. B. EUR.1) umstellen, da diese den günstigsten Einfuhrzollsatz garantieren.

Hinweis: Unabhängig von den in ATLAS codierten Nachweisarten werden in der Zolltarifdaten „EZT-Online“ weiterhin sowohl der APS- als auch der FHA Zollsatz ausgewiesen.

Zoll erkennt "blaue" EUR.1 bis 31. Dezember 2020 an

Der deutsche Zoll meldet, dass in Vietnam ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, deren Hintergrund mit einem guillochierten Überdruck in "Blau" statt in "Grün" versehen ist, bis zum 31. Dezember 2020 als Präferenznachweis anerkannt werden – Details

Hinweis: Als Nachweis für IHK-Ursprungszeugnisse kann eine "blaue" EUR.1 aus Vietnam unbefristet anerkannt werden.