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Zoll-News Afrika

Ägypten: Ende der Akkreditivpflicht zum 01.01.2023 bestätigt – Cash-against Documents wieder möglich

Die ägyptische Zentralbank hat die Pflicht zur Verwendung eines Akkreditivs (Letter of Credit, LC) zur Zahlungsabwicklung bei Einfuhren nach Ägypten zum 1. Januar 2023 vollständig aufgehoben. Damit wird der Zahlungsverkehr für Einfuhren nach Ägypten erheblich erleichtert. So ist dann z. B. die Zahlungsbedingung „Cash-against-Documents“ (Vorkasse) wieder möglich.

Ägypten: Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bei der Registrierung auf CargoX beachten

Vor dem Hintergrund, dass ab dem 1. Januar 2023 auch für Luftfrachtsendungen nach Ägypten die elektronische Vorabanmeldung bei der Einfuhr und damit die Registrierung des exportierenden Unternehmens auf der Plattform CargoX zwingend ist, möchten wir auf die Notwendigkeit der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei der Registrierung im System CargoX hinweisen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Angabe der USt-IdNr. bei der Registrierung optional angeboten wird. CargoX übermittelt als Dienstleister die von deutschen Exporteuren hochgeladenen Exportdokumente bzw. die darin enthaltenen Daten in verschlüsselter Form (Blockchain) nach Ägypten. Um diese Dienstleistung nutzen zu können, muss sich das deutsche Unternehmen zunächst auf CargoX registrieren und anschließend Krediteinheiten erwerben, um für die Verschlüsselung und Übermittlung der Dokumente und Daten zu bezahlen. Die CargoX d.o.o. mit Sitz in Ljubljana, Slowenien, ist ein in der EU ansässiges Unternehmen. Das deutsche Unternehmen erwirbt somit Leistungen aus einem anderen EU-Staat. Sofern keine spezielle Vorschrift greift, sieht das EU-Umsatzsteuerrecht vor, dass der Leistungsort bei grenzüberschreitenden Leistungen bei B2B-Geschäften dort ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt . Somit ist der Leistungsort für Leistungen der CargoX an im Inland ansässige Unternehmen Deutschland. Um eine umsatzsteuerliche Registrierung des Leistungserbringers in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU zu vermeiden, sieht das Umsatzsteuerrecht vor, dass dann bei B2B-Geschäften die sogenannte Reverse-Charge-Regelung zum Einsatz kommt. Dies bedeutet, der (deutsche) Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner. Um sicherzustellen, dass es sich beim Leistungsempfänger um ein Unternehmen handelt, hat dieser aktiv gegenüber dem Leistungserbringer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden. Wo genau, das beschreibt folgender Film auf der CargoX-Webseite: Unternehmensverifizierung – CargoX - Help CenterWird die Umsatzsteuer-IdNr. nicht bei der Registrierung angegeben, so erhält der deutsche Leistungsempfänger von CargoX zwar eine Rechnung, in der die deutsche Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Diese darf aber nicht als Vorsteuer zum Ansatz gebracht werden.

Ägypten: CargoX/ACI für Luftfrachten

Der ägyptische Zoll hat ein elektronisches System zur Vorab-Registrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” eingeführt. Das neue System dient vor allem der Risikobewertung und soll die Abfertigungszeiten vor Ort in Ägypten reduzieren. Aufgabe des Exporteurs ist zunächst die Registrierung seiner Daten auf dem Portal des Dienstleisters CargoX.

Nach Informationen der AHK sollen unbedingt die folgende Angaben NUR auf die Handelsrechnung geschrieben werden:

  • ACID: 100270468202109xxxx
  • Egyptian Importer Tax ID: 10027xxxx
  • Foreign Exporter Registration Type: VAT Number
  • Foreign Exporter ID: DE25784xxxx
  • Foreign Exporter Country: GERMANY
  • Foreign Exporter Country Code: DE

Auf alle andere Dokumente (einschließlich Ursprungszeugnisse) soll NUR die ACID-Nummer geschrieben werden. 

Informationen auf der Website der AHK Ägypten

Ägypten: Handelsrechnungen ohne IHK-Bescheinigung und ohne konsularische Legalisierung möglich

Die AHK Ägypten hat informiert, dass Handelsrechnungen nicht mehr von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bescheinigt und auch nicht konsularisch legalisiert werden müssen. Die Handelsrechnung selbst muss allerdings den detaillierten Anforderungen des Wortlauts von Artikel 232 der Ausführungsverordnung Nr. 207 entsprechen. Es wird empfohlen, im Zweifel durch eine Rücksprache mit dem Importeur zu klären, ob dennoch eine Bescheinigung mit anschließender Legalisierung im Einzelfall verlangt wird.

Ägypten kündigt Ende der Akkreditivpflicht an

Wie die GTAI meldet, hat die ägyptische Zentralbank mitgeteilt, dass die Pflicht zur Nutzung von Akkreditiven für Importgeschäfte bis Ende 2022 schrittweise abgeschafft wird. Die Akkreditivpflicht wurde am 23. Februar 2022 eingeführt. Ausgenommen waren etwa Sendungen bis zu einem Wert von 5.000 US-Dollar. In einem ersten Schritt hebt die Zentralbank diesen Wert nun zum 27. Oktober 2022 auf 500.000 US-Dollar an. Für Exporte mit einem Wert von bis zu 500.000 US-Dollar beziehungsweise dem Gegenwert in anderen Währungen ist demzufolge kein Akkreditiv mehr notwendig.

Ägypten: Angabe der ACID-Nummer in Zoll-Warenverkehrsbescheinigungen

Die ACID-Nummer muss lt. der ägyptischen Regelung vom Exporteur auch in die Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) eingetragen werden.
Nachträglich Änderungen sind nur möglich, wenn sie von der ausstellenden Zollstelle bestätigt werden.

Nach Artikel 16 Absatz 2 Anlage I zum regionalen Übereinkommen sind WVB nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufüllen. In den Anhängen IIIa (für WVB EUR.1) und IIIb (für WVB EURMED) ist geregelt, dass nach der Ausstellung der WVB vorgenommene Änderungen von Eintragungen von der ausstellenden Zollbehörde bestätigt werden müssen.

Eine WVB kann ausgestellt werden, wenn die ACID-Nummer bei Antragstellung in Feld 8 eingetragen ist.
In Feld 8 der WVB ist neben der Warenbezeichnung auch die Eintragung von Angaben zur Identifizierung der Sendung wie Zeichen und Nummern der Packstücke möglich. Obgleich die Nennung der ACID-Nummer weder in der Präferenzregelung vorgesehen noch für deren Anwendung erforderlich ist, kann die WVB ausgestellt werden, wenn bei Antragstellung die ACID-Nummer in Feld 8 bereits als Text eingetragen ist.

Die Anbringung/Nutzung von Aufklebern/Etiketten auf WVB ist ausgeschlossen.
Ist hingegen ein Aufkleber bzw. Etikett („Label“) angebracht, darf die die WVB nicht ausgestellt werden. Ebenso wenig ist es zulässig, eine nachträgliche Ergänzung der ACID-Nummer durch das Anbringen eines Etiketts in einer bereits ausgestellten WVB zollamtlich zu bestätigen.

Algerien: Voraussetzungen für die Kennzeichnung von eingeführten Lebensmitteln als "Halal"

Das algerische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten informiert die Delegation der Europäischen Union in Algerien über die Anforderungen zur Kennzeichnung von importierten Lebensmitteln als "halal" und stellt klar, dass Milch anderen Anforderungen unterliegt, die vom Ministerium für Landwirtschaft festgelegt werden. Sie akzeptieren vorübergehend "halal"-Zertifikate, die von anerkannten Zertifizierungsstellen in den Herkunftsländern der Produkte ausgestellt wurden, die nicht in der bereitgestellten Liste aufgeführt sind - Verbalnotiz und Informationselement.

Algerien: Einfuhr von Halal-Produkten - neue Regelung

Das algerische Handelsministerium teilte mit, dass lediglich das islamische Institut der Großen Moschee von Paris (GMDP) das Mandat für die Halal-Zertifizierung erhalten habe. Das Institut soll nicht nur Importe aus Frankreich sondern aus ganz Europa und langfristig aus der ganzen Welt zertifizieren. Bisher hat es lediglich ein Büro in Paris. Deutsche Exporteure, die bereits mit anderen Zertifizierern arbeiten, müssten demzufolge kurzfristig eine zweite kostenpflichtige Zertifizierung oder eine "Überzertifizierung" bei GMDP veranlassen.

Algerien: Neue Regeln für Konformitätsbescheinigungen

Wirtschaftsbeteiligte, deren Tätigkeit im Bereich der Einfuhr zum Weiterverkauf in unverändertem Zustand liegt und die in den Jahren 2021, 2022 oder 2023 eine Konformitätsbescheinigung erhalten haben, müssen sich an nachfolgende Verpflichtung halten. Die für die ersten sechs Monate des Jahres 2023 (ab dem 16. Juli 2023) relevanten Informationen müssen in einer Excel-Datei festgehalten werden. Die Wirtschaftsbeteiligten müssen ihre Unterlagen in Papierform mit zwei Kopien der Empfangsbestätigung für die Statistiken sowie in digitaler Form über eine Excel-Datei bei der territorial zuständigen Handelsdirektion einreichen. Was die Fristen für die Einreichung betrifft, so unterscheiden sie sich je nach dem Jahr, in dem die Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde - Hinweise für Importeure

Algerien: Import zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand: neues Dokument

Das Handelsministerium hat beschlossen, die Importeure von Waren zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand dazu zu verpflichten, bei der Domizilierung ihrer eingeführten Waren ein zusätzliches Dokument zu vorlegen, welches ihnen von der Nationalen Agentur zur Außenhandelsförderung (ALGEX) ausgestellt werden kann. Die entsprechenden Importeure sind aufgefordert, sich darin zu registrieren und ihre Anträge direkt über das ALGEX-Portal zu stellen, damit ihnen die Bescheinigung über die Nichtverfügbarkeit der importierten Waren auf dem nationalen Markt ausgestellt wird, welche sie den Unterlagen für die Domizilierung beifügen müssen. Die Plattform für das nationale Produkt ist aufrufbar unter: https://www.commerce.gov.dz/cartographie/.

Algerien: Einführung der nationalen Datei für algerische Produkte

Das Ministerium für Handel und Exportförderung hat am 6. Dezember 2021 zum ersten Mal die nationale Datei für algerische Produkte auf seiner Webseite veröffentlicht. Diese neue nationale Datei wird monatlich aktualisiert und enthält Daten und Informationen über 10.200 algerische Unternehmen sowie über die Kapazitäten der nationalen Produktion, die auf 388.000 lokale Produkte geschätzt wird, welche nicht importiert werden dürfen, voraussichtlich ihr Produktionsvolumen den ganzen nationalen Bedarf decken. 

Algerien: Einfuhrverbot von Produkten tierischen Ursprungs

Am 1. September 2021 hat das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung beschlossen, die Einfuhr mehrerer Lebensmittelprodukte tierischen Ursprungs auszusetzen.

Dazu gehören:

  • Thunfisch und Fischprodukte in Dosen,
  • Hühnerbologna und Geflügelpastete.
  • Joghurt, Eiscreme und Dessertcreme
  • Flüssige Eigelb
  • Kamelwolle und -haar
  • Gekochte und halbgekochte weiße und rote Fleischprodukte (Wurstwaren)
  • Corned-Beef
  • Lebendige Köder zum Fischen

Algerien: Genehmigung für die Verzollung von generalüberholten Produktionslinien und Ausrüstungen

Die Ausführungsverordnung Nr. 20-311 vom 15. November 2020 sieht die Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung von Komponenten und Rohstoffen vor, die von Subunternehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit vor Ort eingeführt oder erworben werden. Artikel. 5 - Die Produktionslinien und Ausrüstungen, wie in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses definiert, dürfen nicht länger als zehn Jahre in Betrieb gewesen sein. Das Alter generalüberholter Produktionslinien und Anlagen darf jedoch fünf Jahre für die Lebensmittelindustrie und zwei Jahre für die pharmazeutische und parapharmazeutische Industrie nicht überschreiten. Generalüberholte Produktionslinien und Ausrüstungen müssen von einer ordnungsgemäß zugelassenen Stelle in Stand gesetzt und zertifiziert werden.