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Auch für die Personenbeförderung abseits von Taxi und Mietwagen wird eine Genehmigung für die Existenzgründung vorausgesetzt. Die geschäftsmäßige Personenbeförderung wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) wie folgt unterteilt:
Nach § 42 PBefG ist Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung mit Omnibus oder Pkw, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
Nach § 43 PBefG sind Sonderformen des Linienverkehrs regelmäßige Beförderungen bestimmter Personenkreise mit Omnibus oder Pkw, die unter Ausschluss anderer Fahrgäste absolviert werden. Sie können als Berufsverkehr, Schülerfahrten, Kindergartenverkehr, Marktfahrten, Theater-, Kasino- oder Discofahrten genehmigt werden.
Nach § 48 PBefG werden Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit Omnibus oder Pkw genehmigt. Ausflugsfahrten führt der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen Ausflugszweck durch. Ferienzielreisen sind Fahrten zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
Nach § 49 PBefG können Mietomnibusverkehre genehmigt werden. Vorausgesetzt wird bei diesen Fahrten, dass der Bus insgesamt zur Beförderung angemietet wird. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
Voraussetzung für den Omnibusverkehr ist aufgrund des PbefG, die Erteilung einer Genehmigung. Um diese Erlaubsnis von der Verkehrsbehörde zu bekommen, müssen vom Unternehmer drei Bedingungen nach der Berufszugangsverordnung erfüllt werden:
Zur Erlangung der fachlichen Eignung führt die IHK auf der Grundlage der Berufszugangsverordnung Fachkundeprüfungen und die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit im Betrieb durch. Mehr Informationen zur Genehmigungspflicht, Vorbereitung und Durchführung der Prüfung können Sie unserem ausführlichem Merkblatt entnehmen.
Hinweis: Die Umschreibung eines gleichwertigen Abschlusses in einen Fachkundenachweis erfolgt durch die Kammer in deren Kammerbezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Links und Downloads:
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Telefon: 0521 554-137
Fax: 0521 554-180
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