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Demnach bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 01. März 2020 und dem 01. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig.
Diese Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Teilnehmer vor dem 01. Oktober 2021 die Prüfung bestanden hat.
Deutschland hat am 25. Januar 2021 die multilateralen Vereinbarungen M333 und M334 (ADR) gezeichnet.
Bitte beachten Sie auch, dass derzeit nach UNECE nur wenige Staaten diese beiden neuen Vereinbarungen unterzeichnet haben.
Weiter unten finden Sie die aktuelle Multilaterale Vereinbarung als PDF Datei zum Download.
Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, wenn ihnen Verantwortlichkeiten nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften zugewiesen sind.
Der bestellte Gefahrgutbeauftragte muss im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises sein. Die Funktion kann von einem Mitarbeiter, externen Gefahrgutbeauftragten oder vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes wahrgenommen werden.
Unternehmer und Inhaber können von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten freigestellt werden. Dafür müssen eine oder mehrere der folgenden Anforderungen erfüllt werden:
Der Schulungsnachweis wird von der Industrie- und Handelskammer mit einer Gültigkeit von 5 Jahren erstmals ausgestellt, wenn der Gefahrgutbeauftragte eine Schulung bei einem von der IHK anerkannten Lehrgangsveranstalter besucht und anschließend eine von der IHK durchgeführte Prüfung bestanden hat.
Die Prüfungen finden nicht in regelmäßigen Abständen statt. Prüfungstermine werden nach Bedarf, d.h. bei ausreichender Anzahl von Anmeldungen festgelegt. Prüfungsinteressenten sollten sich daher frühzeitig bei der Industrie- und Handelskammer nach dem nächsten Prüfungstermin erkundigen.
Anmeldungen zur Prüfung können nur berücksichtigt werden, wenn diese spätestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn der IHK vorliegen.