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Informieren Sie sich hier über Quarantäne, neue Regeln, Maßnahmen, Verordnungen und Tipps der Landesregierung - auch in vereinfachter Darstellung: https://www.land.nrw/corona
Zur Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 3. April gelangen Sie hier.
Weiterführende Links:
Quelle: Land NRW
Die 3G-Regelung soll dazu beitragen, die akute vierte Infektionswelle möglichst schnell zu brechen und das allgemeine Infektionsgeschehen effizient einzudämmen. Dafür müssen auch am Arbeitsplatz mögliche Infektionsketten wirksam unterbrochen werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet in einem FAQ die häufigsten Fragen zum betrieblichen Infektionsschutz. Hier klicken.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde verlängert und ergänzt. Grundlegende Regelungen bleiben bestehen. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Alle Details finden Sie hier.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Test- und Quarantäneverordnung des Landes angepasst. Wer in seinem Betrieb einen vom Arbeitgeber angebotenen Coronaschnelltest macht, kann ab sofort über das Testergebnis einen offiziellen Testnachweis erhalten.
Dieser Nachweis ermöglicht auch die Nutzung von Angeboten, bei denen der Zutritt nach der Coronaschutzverordnung an einen Negativtest geknüpft ist (zum Beispiel Baumarktbesuche in Kommunen mit „Notbremse“).
Auch bei verpflichtenden Testungen, etwa von Besuchern in Pflegeheimen, können entsprechende Testnachweise ausgestellt werden.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit mehr als 5.700 Teststellen landesweit und bis zu 290.000 täglichen Bürgertests hat die Teststrategie in Nordrhein-Westfalen in den letzten Wochen massiv Fahrt aufgenommen. Auch die nach wie vor zahlreichen Tests in Alten- und Pflegeheimen tragen viel zur Pandemiebewältigung bei. Wenn jetzt immer mehr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mitmachen, sind wir da in unserem Land auf einem sehr guten Weg.“
Arbeitgeber, die ihren Beschäftigen eine kostenlose Beschäftigtentestung anbieten, können hierüber einen Nachweis ausstellen, wenn die Testung bei Anwendung von Coronaschnelltests durch fachkundiges oder geschultes Personal durchgeführt wird.
Möglich ist auch, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person machen und deren Ergebnis dann bestätigt wird. Die Beschäftigtentestung und die Nachweiserteilung können entweder durch beauftragte Firmen, Apotheken oder Ähnliche, oder durch eigene Beschäftigte der Betriebe erfolgen.
Die Bescheinigungen sind auf Vordrucken zu erstellen, die als Anlage zu der Test- und Quarantäneverordnung veröffentlicht wurden. Auch digitale Lösungen oder Bescheinigungen mit gleichem Mindestinhalt sind zulässig, wenn sie eindeutig den Aussteller erkennen lassen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die an dem Verfahren der Erteilung von Testnachweisen teilnehmen wollen, müssen sich vorab in einem sehr unbürokratischen Verfahren auf dieser Internetseite anmelden.
Dieses Verfahren beruht auf Ehrlichkeit und Verantwortung. Daher wird Missbrauch konsequent geahndet. Wer falsche Testzeugnisse erstellt und nutzt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro und zudem eine Anzeige wegen strafbaren Urkundendelikten.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Stand: 12.04.2021
Bundeswirtschaftsministerium:
Informationen für Unternehmen und Hotline für Unternehmen:
Telefon: 0 30 18615 1515 (Montag – Freitag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr)
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
https://www.wirtschaft.nrw/corona
Robert Koch-Institut:
Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Virus
Landesgesundheitsamt oder Landesministerium für Gesundheit Nordrhein-Westfalen:
Ministerium für Arbeit.Gesund.Soziales
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK):
Welche Auswirkungen hat der Virus auf die deutsche Wirtschaft?
0521/554-450
Alle Ansprechpartner beraten für ganz Ostwestfalen. Rufen Sie gerne unabhängig von Ihrem Standort in der Geschäftsstelle Bielefeld oder Paderborn an.
Kaufmännische Berufe
IT-Berufe
Gewerblich-technische Berufe
Mit Einhaltung der Hygieneregeln, die auch zum Schutz vor luftübertragbaren Infektionskrankheiten wie z.B. Influenza gelten, verringert sich die Ansteckungsgefahr von Infektionskrankheiten bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung erheblich:
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat ein „Handbuch Betriebliche Pandemieplanung“ herausgegeben. Darin sind zahlreiche Checklisten mit Punkten wie „Kernfunktionen des Betriebs festlegen“ oder „Schutzausrüstung beschaffen“.
In jedem Unternehmen sollte es einen Notfallplan geben, um den Betrieb vor unnötigem Schaden zu bewahren und sich selbst, die Unternehmerfamilie und die Arbeitsplätze abzusichern. Das Notfall-Handbuch hilft Ihnen dabei, einen Plan für Ausfälle und Notfälle jeglicher Art zu erstellen.
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse
Zu den wichtigsten allgemeinen Präventionsmaßnahmen gehört, einen betrieblichen Pandemieplan zu erstellen und ein betriebliches Hygienekonzept zu erarbeiten. Dabei können der Betriebs- oder Werksarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Unternehmer beraten und unterstützen.
Aufbauend auf diesen Dokumenten erfolgt dann die Entwicklung spezieller Präventionsmaßnahmen für den Betrieb. Das bedeutet, für die einzelnen Betriebsbereiche Hygienepläne aufzustellen - auch Ergänzungen zur Gefährdungsbeurteilung genannt.
Hier werden die grundlegenden persönlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektion beschrieben.
DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
https://www.dguv.de/de/praevention/corona/allgemeine-schutzmassnahmen-und-verdachtsfall/index.jsp
https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_2/details_2_387841.jsp
Infektionsschutzstandard mit notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor dem Coronavirus.
Zum Schutz der Beschäftigten vor dem Coronavirus empfiehlt die Bundesregierung einen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard, welcher durch eine Arbeitsschutzregel im August 2020 konkretisiert wurde, mit den folgenden Eckpunkten:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Arbeitsschutz/arbeitsschutz-massnahmen.html
Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. / Berufsverband deutscher Arbeitsmediziner
DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Corona-Sonderseiten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
https://dguv.de/de/praevention/corona/sonderseiten-corona/index.jsp
Spezielle Informationen für einzelne Branchen (Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse)
Besondere Maßnahmen, die für bestimmte Branchen oder Arbeitsplätze ergriffen werden müssen. Checklisten für die Ergänzung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung.
Logistikunternehmen: Berufsgenossenschaft
Handel und Warenlogistik
Eine Übersicht aller digitalen Angebote der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld finden Sie hier.
Die geplanten Prüfungen in der Aus- und Weiterbildung sowie Unterrichtungen finden unter Beachtung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung statt.
Alle Prüfungsteilnehmer sollten sich so verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzen. Hierzu müssen grundsätzlich die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) beachtet werden. Auch bei der Prüfungsdurchführung wird das Tragen einer Maske dringend nahegelegt.
Im Übrigen haben die Vorgaben des Inhabers bzw. Betreibers des jeweiligen Prüfungsortes (Hausrecht) oberste Priorität.
Bitte beachten Sie:
Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass die Bundesländer lageabhängig Hotspots festlegen können, an denen weitergehende Vorschriften gelten. Das ist bislang in NRW nicht der Fall.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen viel Erfolg für Ihre Prüfung!
Stand: 05.04.2022
Die Übersicht aller Maßnahmen, zum Beispiel den Überbrückungs-, Neustart- und Härtefallhilfen, Sonderfonds, KfW-Kredite und Bürgschaften, steuerliche Maßnahmen, Kurzarbeitergeld und erweiterte Grundsicherung finden Sie hier.
Die Überbrückungshilfe IV ist ein Zuschuss für alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent. Die Antragstellung erfolgt über sogenannte prüfende Dritte.
Die Förderbedingungen sollen zeitnah veröffentlicht werden. Erste Informationen finden Sie hier.
Für Fragen zu den Hilfsprogrammen steht das Kontaktformular und die Hotline des BMWi zur Verfügung. Weitere Hinweise finden Sie hier.
Außerdem hat das Landes Nordrhein-Westfalen eine Hotline (0211/7956 4996) eingerichtet. Erstinformationen erhalten Sie auch bei Ihrer IHK Ostwestfalen (0521/554-450).
Mit der Neustarthilfe Plus werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt.
Die Förderbedingungen sollen zeitnah veröffentlicht werden. Erste Informationen finden Sie hier.
Für Fragen zu den Hilfsprogrammen steht das Kontaktformular und die Hotline des BMWi zur Verfügung. Weitere Hinweise finden Sie hier.
Außerdem hat das Landes Nordrhein-Westfalen eine Hotline (0211/7956 4996) eingerichtet. Erstinformationen erhalten Sie auch bei Ihrer IHK Ostwestfalen (0521/554-450).
Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren und zu einer eventuell notwendigen Rückzahlung (bis zum 30.06.2023) finden Sie hier.
Was ist Kurzarbeit?
Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, lediglich Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht werden geändert. Der Arbeitnehmer muss weniger Stunden arbeiten, der Arbeitgeber zahlt dafür aber auch weniger Lohn. Kurzarbeit kann sich auf das gesamte Unternehmen oder nur auf einzelne organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile erstrecken. Im Übrigen kann entweder die tägliche Arbeitszeit gleichmäßig gekürzt oder Arbeitsausfall für bestimmte Tage, Schichten oder Wochen vereinbart werden.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird (Kurzarbeit eingeführt wird).
Kurzarbeitergeld kann somit Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Auch Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus zählen dazu. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Wie kann Kurzarbeitergeld helfen?
Das Kurzarbeitergeld ermöglicht es den Betrieben, die Arbeitnehmer/-innen zu halten und bei Arbeitsausfall den Arbeitnehmern/-innen einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen. Betriebe erhalten so die Möglichkeit, Arbeitsausfall zu überbrücken. Zudem soll diese Maßnahme Betriebe unterstützen, ihre Angestellten halten können und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin (Arbeiter/-in oder Angestellte/r, auch Auszubildende/r) beschäftigt ist. Hierzu zählen auch Betriebsabteilungen.
Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie Kurzarbeitergeld beantragen.
Ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie hier: con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen
Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld zu beantragen?
Wesentliche Voraussetzungen: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn
Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn
Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.
Welche rechtlichen Grundlagen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein?
Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Für die Einführung von Kurzarbeit kommen die nachfolgenden rechtlichen Grundlagen in Betracht:
Ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss sind rechtzeitig und umfassend über die Überlegungen zur Einführung von Kurzarbeit zu unterrichten. Mit dem Wirtschaftsausschuss ist das Vorhaben zu beraten. Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Unter Umständen ist eine Betriebsversammlung durch den Betriebsrat einzuberufen.
Wenn kein Betriebsrat und keine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit existiert, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen. Es muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinen betroffenen Angestellten darüber geben, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.
Wer erhält Kurzarbeitergeld? Wer nicht?
Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Sie müssen nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und nicht vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sein.
Grundsätzlich keinen Anspruch haben: Minijobber, Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende, es sei denn sie beenden ihre Ausbildung während der Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen. Ebenfalls vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sind Personen, die als Teilnehmer/-innen an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.
Sind wegen des Corona-Virus die Bedingungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld gegeben?
Es ist explizit Ziel der jüngsten Gesetzesänderungen, die Arbeitnehmer/-innen vor Lohnausfall und Kündigung aufgrund von Auftragseinbrüchen in der Coronakrise zu schützen. Auf diese Weise werden auch die Betriebe unterstützt und können nach überstandener Krise ohne Verzögerung die Arbeit wieder aufnehmen. Das jüngst verabschiedete „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ regelt die neuen erleichterten Zugangsregelungen für Kurzarbeitergeld.
Welche Erleichterungen im Vergleich zum alten Kurzarbeitergeld gibt es ab April 2020 mit Inkrafttreten der neuen Regelung?
Wo und wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?
Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen.
Ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie hier: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen
Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Der Arbeitgeber erstattet der Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall. Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld.
Wie erfolgt die Berechnung?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
à Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf
Ab wann wird Kurzarbeitergeld gezahlt? Wie lange? Geht es auch rückwirkend?
Nach den bisherigen Regelungen wurde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde. Eine rückwirkende Zahlung erfolgte darüber hinaus nicht. Nach den neuen, aktuellen Reglungen zum erleichterten Kurzarbeitergeld sind die Zahlungen auch rückwirkend zum 1. März 2020 möglich. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld in einer Summe an den Arbeitgeber. Die Auszahlung an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt aktuell 12 Monate, es können aber auch kürzere Zeiträume beantragt werden.
Ich habe Fragen / Probleme bei der Antragsstellung? Wer kann helfen?
Grundsätzlich ist die Arbeitsagentur Ansprechpartner für die Antragstellung.
Hierzu gibt es z.B. Erklärvideos der Bundesagentur für Arbeit (BA):
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
Weitere Infos der BA zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Wenn ich jetzt den Antrag auf Kurzarbeitergeld stelle, greift dann schon die neue Regelung?
Ja, die neuen Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und das Kurzarbeitergeld wird auch rückwirkend ausgezahlt. Das gleiche gilt für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort. Anzeigen von Kurzarbeit können ab sofort abgegeben werden. Deshalb sollten Arbeitgeber Arbeitsausfall ab sofort bei der Agentur für Arbeit anzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind. Es können auch Zeitarbeitsunternehmen ab sofort einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
Wenn das Kurzarbeitergeld für März 2020 beantragt wird, wer trägt die Kosten für die Sozialversicherung?
Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen, werden von der Bundesagentur für Arbeit rückwirkend ab dem 1. März 2020 übernommen.
Wie werden Teilzeitbeschäftigte, Minijobber/mitarbeitende Familienangehörige und Auszubildende behandelt?
Teilzeitbeschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende, es sei denn sie beenden ihre Ausbildung während der Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen.
Haben Zeitarbeitnehmer (Leiharbeitnehmer*innen) Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Ja, nach der neuen Regelung haben auch Zeitarbeiter*innen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Welche Unterlagen sind erforderlich, um den Antrag zu stellen?
Zunächst muss der Arbeitsausfall angezeigt werden. Dazu gibt es ein Formblatt der BA. Dann muss der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden – auch dazu gibt es ein Formular.
Diese finden Sie hier unter der Rubrik: Downloads:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Wie kann Ihre IHK Sie dabei unterstützen?
In den IHKs werden derzeit Beratungs- und Unterstützungsstrukturen aufgebaut, die rund um die Möglichkeiten des Kurzarbeitergeldes informieren.
Informieren Sie sich als Vertreterin oder Vertreter eines Ausbildungsbetriebes, wie Sie eine Förderung aus dem Programm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen können. Weitere Infos finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern und hier: https://www.ostwestfalen.ihk.de/ausbildung/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern/
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Zu den FAQ gelangen Sie hier.
Angesichts der aktuellen Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz und der Selbstverpflichtung der Wirtschaft zu Corona-Tests stehen Unternehmen vor enormen Herausforderungen. Doch es lohnt sich, dieser Selbstverpflichtung nachzukommen, denn in ihrem eigenen Interesse können die Unternehmen auf diese Weise
Die Umsetzung bringt für Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger in Unternehmen sowie Personalverantwortliche zahlreiche Fragen rund um die praktische Organisation und Durchführung der Corona-Tests mit sich. Die IHK-Organisation vermittelt allen Unternehmen das erforderliche Know-how, um ihre Verantwortung wahrzunehmen und die Tests effizient, sachgemäß und rechtskonform in ihre Hygienekonzepte integrieren zu können. Wirtschaft engagiert sich, machen Sie mit!
Hier finden Sie zudem ein FAQ des DIHK.
Quelle: DIHK
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat auf Ihrer Website neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt.
Die neue Regel dient als Konkretisierung für den SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard und stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor. Für Unternehmen entsteht damit mehr Rechtssicherheit. Spezifische Regeln aus anderen Bereichen – etwa dem Infektionsschutz – bestehen allerdings parallel.
Die Arbeitsschutzregeln finden Sie hier:
Quelle: DIHK
Die BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V.) hat alle zur Zeit erhältlichen Informationen auf einer gemeinsamen Seite der vier Spitzenverbände (BDA; Bundesvereinigung der Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI); DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.; Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) ) der deutschen Wirtschaft zum Thema "Impfen in Betrieben" zusammengestellt. Dort finden Sie u.a. einen Leitfaden fürs Impfen in den Unternehmen.
Stand: 27.04.2021
Eine Bescheinigung des Unternehmens / der Einrichtung als Nachweis des Anspruchs auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten Sie hier.
In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Arztpraxen gilt eine Pflicht zum Tragen mindestens medizinischer Masken. Vorgeschrieben sind daher in diesen Bereichen so genannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2. (Stand 21. Januar; Quelle: Land NRW). Mehr dazu hier:
Die neue Plattform PROTECT[X] soll ein Wegweiser für Desinfektionsmaterialien und Schutzausrüstung im Kampf gegen das Coronavirus in Nordrhein-Westfalen sein. Interessenten finden hier Produzenten, Händler und sonstige Unternehmen, die entsprechende Produkte liefern können. Zum Portal.
Mit einer innovativen Gemeinschaftsaktion wollen 100 Unternehmen aus dem Mittelstand weitere Corona-Infektionswellen verhindern. Kurz nach Ostern starteten sie die Kampagne „Deutschland sucht eine Million Infektionsschutzhelfer„. Seitdem haben mehr als 1.000 Unternehmen in Deutschland Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kostenlos zu Infektionsschutzhelfern ausbilden lassen, insgesamt mehr als 7.500 Personen. Die Ausbildung ist kostenlos und dauert nicht länger als 20 Minuten. Mehr dazu hier.
Miet- und Pachtkosten können in der aktuellen Situation eine erhebliche Belastung für die Mieter darstellen. Auch für viele Vermieter können nicht gezahlte Mieten schwerwiegende Konsequenzen haben, wenn z. B. Darlehen weiterhin bezahlt werden müssen. Sollten Mieter die Mieten nicht begleichen können, empfiehlt die IHK Vermietern und Mietern von Gewerbeimmobilien, sich in Verbindung zu setzen und im Bedarfsfall über die temporäre Anpassung der Mietverträge zu sprechen.
Begleitend gibt es für die Zeit der Coronakrise folgende Maßnahme:
Die Bundesregierung vereinfacht Verhandlungen zwischen Gewerbemietern und Vermietern, indem sie feststellt, dass die stattlichen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie eine erhebliche Beschränkung und damit eine Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können (Störung des Geschäftsbetriebes). Damit gibt der Gesetzgeber kein pauschales Recht auf Mietminderung, stärkt jedoch die Verhandlungsposition der Gewerbemieter. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Industrie- und Handelskammern, der DIHK und verschiedene Verbände haben sich hierzu abgestimmt und appellieren an Vermieter und Mieter, sich möglichst gut abzustimmen. Ein einseitiges Aussetzen der anfallenden Mietzahlungen sollte möglichst vermieden werden. Das Positionspapier der Verbände finden Sie hier.
Treten bei Mitarbeitern in Ihrem Betrieb Symptome einer Covid-19-Erkrankung auf, sollten Sie sich unmittelbar an Ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.
Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen.
Die Mühlenkreiskliniken möchten die Unternehmen aus der Region bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützen. Mit der beginnenden Erkältungs- und Grippesaison ist es wahrscheinlich, dass die SARS-CoV2-Infektionszahlen wieder deutlich steigen und zu einem Betriebsrisiko für ganze Unternehmen werden könnten. Ziel muss es daher sein, Infektionsherde schnell und sicher zu erkennen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Teststrategien der Unternehmen können dabei von den Betriebsmedizinern oder vom Labordirektor der Mühlenkreiskliniken, Professor Dr. Franz-Josef Schmitz ausgearbeitet werden. Die Mühlenkreiskliniken bietet mobile Abstrichteams an, die in den Betrieben die Abstriche nehmen. Alternativ können auch eigene Mitarbeiter geschult oder die vier Corona-Test-Zentren in Minden, Herford, Bünde und Rahden genutzt werden. Die Ergebnisse stehen taggleich oder bei Probeneingang nach 18 Uhr am Folgetag um 8 Uhr zur Verfügung. Die Befundübermittlung erfolgt digital per PDF.
Das Labor der Mühlenkreiskliniken sowie die dazugehörige Laborgemeinschaft analysiert nach eigenen Angaben etwa zwölf Millionen Proben pro Jahr. Zudem verfügen sie über ein leistungsstarkes PCR-Labor mit einer Kapazität von aktuell 6.000 Proben am Tag.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Reisende aus Risikogebieten müssen mit Kontrollen und eventuell Maßnahmen bei der Wiedereinreise nach Deutschland - wie das Ausfüllen einer Aussteigekarte - rechnen. Betroffene sollten sich zwingend vorab informieren, ob eine Dienstreise wie geplant durchgeführt werden kann.
Das Auswärtige Amt hat eine weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen ausgesprochen (Stand 17. März) - mehr Informationen hier.
Weitere Informationen, welche Auswirkungen die Corona-Krise außenwirtschaftlich hat, finden Sie in den News im Bereich "International" unserer Internetseite.
Alle Informationen für das Verkehrsgewerbe finden Sie hier.
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind nicht absehbar. Regionale Händler und Dienstleister haben mit viel Kreativität und Engagement Initiativen ins Leben gerufen, die sich dem entgegenstellen. Das erfolgt über Gutscheine und BonusCards, die im lokalen Handel eingelöst und eingesetzt werden können, aber auch über eigene Stadtportale, die den stationären Händler und Dienstleister in dieser schwierigen Zeit unterstützen sollen. Mehr dazu hier.
Ziel der Aktion „Heimat shoppen“ ist es, die Bedeutung lokaler Einzelhändler, Gastronomen und Dienstleister für unsere Städte, Gemeinden und Regionen herauszustellen und mehr ins Bewusstsein der Bürger zu rücken. Mehr dazu hier.
Damit Kulturstätten, Sportstudios, Restaurants, Campingplätze und andere von Corona-bedingten Schließungen Betroffene nicht dauerhaft verschwinden, hat ein stetig wachsender Kreis deutscher Industrie- und Handelskammern (IHKs) die Aktion "Wir FAIRzichten – denn Wirtschaft sind wir alle"
Sie haben Tickets für ein Konzert Ihrer Lieblingsband gekauft, das ausfallen musste? Sie haben den Monatsbeitrag im Fitnessstudio schon bezahlt und können es jetzt nicht nutzen? Ihnen steht volle Erstattung zu, aber Sie würden FAIRzichten, wenn dadurch die Unternehmer*innen und ihre Mitarbeiter*innen die Krise überstehen?
Ganz einfach: Unter www.wir-fairzichten.de finden Sie ein digitales Formular für eine Verzichtserklärung. Die ausgefüllte Erklärung wird danach via E-Mail Ihnen und auch dem von Ihnen angegebenen Unternehmen zugesandt.
Die Daten der Unterstützer werden nach Ablauf der Aktion gelöscht. Und auch dem Unternehmen gegenüber stimmen Sie hiermit – außerhalb dieses FAIRzichts – keiner weiteren Kontaktaufnahme zu.
Eine Auflistung der teilnehmenden IHK finden Sie – ebenso wie die Vorlage der Verzichtserklärung unter www.wir-fairzichten.de.
Mit der App "Coupinos" können Verbraucher lokale Läden und Händler unterstützen. Die App weist auf Gutscheine und attraktive Angebote in der Nachbarschaft hin. Damit möglichst viele Unternehmen von diesem Netzwerk in der Corona-Krise profitieren können, gibt es "Coupinos" im Basis-Tarif (Wert von 348 Euro) für Unternehmer jetzt ein Jahr lang gratis. Registrieren, Angebote einstellen und neue Kunden gewinnen. Wie das funktioniert, erfahren Sie auf www.coupinos.de.
Lesen Sie in den aktuellen Pressemitteilungen, welchen Einfluss die Covid-19-Pandemie auf die heimische Wirtschaft hat, wie die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Stellung zu den Auswirkungen der Corona-Krise bezieht und welche Maßnahmen sie ergreift. Mehr hier.