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Merkblätter: Relevante Informationen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater

Die Vermittlung oder Beratung von bzw. über Finanzanlagen ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach den §§ 34f oder 34h GewO wird die dementsprechende Erlaubnis in drei Teilbereiche unterteilt. Für jeden einzelnen Teilbereich kann eine separate Erlaubnis oder eine Gesamt-Erlaubnis für alle Teilbereiche beantragt werden. Angestellte, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, müssen ebenso über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein.

Die drei Teilbereiche gliedern sich in: 

◾ Nr.1: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
 

◾ Nr.2: Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen In-vestmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
  
◾ Nr.3: Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes 

    

Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34f GewO oder nach § 34h GewO zu erfüllen?

  • Persönliche Zuverlässigkeit 

Ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind vorzulegen. 

  • Geordnete Vermögensverhältnisse

Nachweis, dass gegen den Antragsteller kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt.

  • Berufshaftpflichtversicherung 

Das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung lt. gesetzlicher Vorgabe ist zu dokumentieren. Je nach beantragtem Produktbereich bzw. der Erlaubnis für den gesamten § 34 f GewO oder 34h GewO wird die Absicherung differenziert werden.

  •   Kenntnisse und Fertigkeiten 

Fachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen.