Elsa-Brändström-Str. 1-3
33602 Bielefeld
Tel.: 0521 554-0
Fax.: 0521 554-444
E-Mail: info@ostwestfalen.ihk.de
.: 08 - 17 | : 08 - 15
Stedener Feld 14
33104 Paderborn
Tel.: 05251 1559-0
Fax.: 05251 1559-31
: 08 - 17 | : 08 - 15
Simeonsplatz
32427 Minden
Tel.: 0571 38538-0
Fax.: 0571 38538-15
: 08 - 17 | : 08 - 15
Seit mehr als 100 Jahren bestehen die deutsch-iranischen Wirtschaftsbeziehungen und Deutschland gehörte stets zu den größten Handelspartnern Irans. Viele iranische Unternehmen, darunter pharmazeutische und Nahrungsmittel produzierende Unternehmen, im Öl- und Gasbereich tätige Unternehmen, Kraftwerke und Wasserwerke wurden mit deutscher Hilfe gebaut. Erst durch die verhängten Wirtschaftssanktionen erfuhren die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern einen enormen Rückgang.
Wirtschaftsdaten kompakt - November 2022
Export-Import-Statistik nach Branchen - nach unten scrollen und "Alle Branchen" aufklappen
Feiertage, Ferienzeit, Öffnungszeiten etc. 2023
Länderprofil des Statistischen Bundesamtes - Juni 2022
Reiseinformationen - Auswärtiges Amt
Deutsch-Iranische Industrie- und Handelskammer
Germany Trade & Invest: Handelsvertreter, Niederlassungsrecht, Steuerrecht etc.
Messen (gehen Sie bitte auf "Erweiterte Suche")
Die EU will EU--Firmen vor den Auswirkungen der US-Sanktionen gegenüber dem Iran schützen. Deshalb wird die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 "Blocking Statute/Blockadestatut" aktualisiert und auf die aktuellen US-Sanktionen gegen den Iran ausgeweitet. Wenn Europäisches Parlament bzw. Rat nicht widersprechen würde die Verordnung ab Anfang August 2018 angewendet werden. Ab dann wäre es verboten, US-Sanktionen einzuhalten. Betroffene Unternehmen können eine Entschädigung für die Auswirkungen erhalten und Urteile ausländischer Gerichte in Bezug auf die US-Sanktionen werden in der EU nicht vollstreckt.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert darüber, dass
Zitat:
Die Ankündigung der Vereinigten Staaten, ihre Teilnahme am Wiener Nuklearabkommen (JCPOA) zu beenden, lässt die europäische und deutsche Rechtslage derzeit unberührt. Die für Iran-Geschäfte eingereichten Anträge und Anfragen werden vom BAFA weiterhin bearbeitet. Bereits erteilte Bescheide (Genehmigungen und Nullbescheide) behalten ihre Gültigkeit. Die Bescheide berücksichtigen ausschließlich europäisches und nationales Außenwirtschaftsrecht und treffen keine Aussage über Verbote oder Genehmigungspflichten auf Grund von Rechtsvorschriften, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des BAFA liegen. Zu Reichweite und Umsetzung der Ankündigung der Vereinigten Staaten, bestimmte Iran-Sanktionen wieder in Kraft zu setzen, nutzen Sie bitte u. a. das Informationsangebot des OFAC unter folgendem Link OFAC
Nach dem Ausstieg der USA aus dem Atomabkommen mit dem Iran ergeben sich für deutschen Unternehmen diverse Punkte, die beachtet werden sollten. Das DIHK-Fact Sheet gibt einen Überblick über wichtige Punkte.
Bei Lieferungen in den Iran muss unter bestimmten Voraussetzungen eine Erklärung über den Endverbleib der Waren abgegeben werden.
Das US Department of the Treasury hat Ende 2016 bezüglich der Snap Back Regelung und der General License J-1 seine FAQ aktualisiert. Insbesondere wird für den Fall eines Snap Back klargestellt, dass es keine rückwirkenden Sanktionen für nach dem Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) erlaubte Handlungen geben wird. Unternehmen können nach einem eventuellen Snap Back ihre Geschäfte während einer Übergangsperiode von 180 Tagen beenden. Außerdem sollen sie auch nach einem Snap Back Zahlungen aus dem Iran annehmen können, soweit diese auf vom JCPOA gedeckten Verpflichtungen beruhen.
Bitte beachten Sie, dass auch nach den erfolgten Sanktionslockerungen Ausfuhren und Rechtsgeschäfte mit bzw. im Iran nach wie vor teilweise verboten oder genehmigungspflichtig sind. Soweit erforderlich, sind Genehmigungen für deutsche Exporteure bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. Die wichtigsten Beschränkungen für Aus- und Einfuhr finden Sie auch auf den Seiten der Zollverwaltung. Daneben bestehen auch US-Beschränkungen fort, die für einige Unternehmen relevant sein können.
Termine zur Visum-Beantragung werden über das Online-System der Deutschen Botschaft vergeben. Die Botschaft arbeitet mit einem Registrierungssystem, das 24/7 online zur Verfügung steht. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten die Antragsteller innerhalb von 30 Minuten eine Bestätigungsmail mit der Referenznummer und einige Wochen eine gesonderte Mail (Terminmail) mit dem genauen Zeitpunkt Ihres Termins.