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Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, wenn ihnen Verantwortlichkeiten nach den für die Verkehrsträger geltenden Vorschriften zugewiesen sind.
Der bestellte Gefahrgutbeauftragte muss im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises sein. Die Funktion kann von einem Mitarbeiter, externen Gefahrgutbeauftragten oder vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes wahrgenommen werden.
Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten
Die Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten sind in § 8 GbV in Verbindung mit Kapitel 1.8.3.3 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt.
Im Einzelnen haben Gefahrgutbeauftragte die Aufgaben,
Unternehmer und Inhaber können von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten freigestellt werden. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,
2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.
Der Schulungsnachweis wird von der Industrie- und Handelskammer mit einer Gültigkeit von 5 Jahren erstmals ausgestellt, wenn der Gefahrgutbeauftragte eine Schulung bei einem von der IHK anerkannten Lehrgangsveranstalter besucht und anschließend eine von der IHK durchgeführte Prüfung bestanden hat.
Die Prüfungen finden nicht in regelmäßigen Abständen statt. Prüfungstermine werden nach Bedarf, d.h. bei ausreichender Anzahl von Anmeldungen festgelegt. Prüfungsinteressenten sollten sich daher frühzeitig bei der Industrie- und Handelskammer nach dem nächsten Prüfungstermin erkundigen.
Anmeldungen zur Prüfung können nur berücksichtigt werden, wenn diese spätestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn der IHK vorliegen.
Hinweis zur Prüfungsanmeldung:
Bitte beachten Sie, dass Gebührenbescheide für die Gefahrgutbeauftragtenprüfung nur noch auf den Namen des Prüflings ausgestellt werden! Gebührenbescheide, die auf den Namen des Prüflings ausgestellt sind, können durch Kostenträger (z. B. Arbeitgeber) trotzdem als Aufwand geltend gemacht werden, sofern die vertragliche Beziehung zwischen Prüfling und Kostenträger nachgewiesen werden kann.