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Eine entsandte Arbeitnehmerin / ein entsandter Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgebenden während eines begrenzten Zeitraums im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags, einer unternehmensinternen Entsendung oder einer Überlassung durch ein Leiharbeitsunternehmen in ein anderes Land geschickt. Es gibt dabei viel zu beachten.
Bis zum 31. Dezember 2025 können deutsche Staatsbürger mit einem gültigen gewöhnlichen Reisepass für geschäftliche und touristische Reisen, akademischen und kulturellen Austausch sowie für Besuchsreisen und zum Transit ohne Visum nach China einreisen und sich maximal 30 Tage aufhalten.
Mit dem neuen Skills in Demand-Visum ist ein Aufenthalt in Australien bis zu 4 Jahre möglich. Arbeitgeber können dem Arbeitskräftemangel begegnen, indem sie qualifizierte Arbeitskräfte einstellen, wenn ihnen kein ausreichend qualifizierter australischer Arbeitnehmer zur Verfügung steht. - Informationen der australischen Regierung
Seit dem 2. April 2025 müssen Reisende aus der EU für die Einreise nach Großbritannien mehr als nur ihren Reisepass im Gepäck haben. Eine elektronische Einreisegenehmigung (ETA) wird für alle Reisenden, die kein Visum benötigen, zur Pflicht. Leitfaden
Um EU-weit den Schutz der Rechte und die Arbeitsbedingungen der entsandten MitarbeiterInnen und Mitarbeiter sicherzustellen, enthält das EU-Recht eine Reihe verbindlicher Vorschriften für die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen.
Der Dienstleistungskompass der IHK gibt hier einen detaillierten Überblick.
Auch die Krankenkassen informieren ausführlich - Informationen zum Thema Entsendung und Meldepflichten
Bei jeder Entsendung, jedem Meeting und jedem Workshop innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz muss der zuständige Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkassen) im Inland vorab informiert und eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Durch die A1-Bescheinigung wird sichergestellt, dass dienstlich ins EU-Ausland Reisende im Heimatland über eine ausreichende soziale Absicherung verfügen. Der Antrag erfolgt elektronisch - entweder über eine geeignete Entgeltabrechnungssoftware oder über das SV-Meldeportal. Liegt die A1 nicht vor, drohen empfindliche Verwarnungsgelder. Weitere Informationen zum Antragverfahren: GKV-Spitzenverbandes.
Auf den jeweiligen Länderseiten informiert Sie Handwerk International u. a. über Besonderheiten bei Bau- und Montageleistungen.
Wer als Unternehmen Mitarbeiter für eine Dienstleistung ins Ausland entsendet, muss dort eventuell einen Befähigungsnachweis für die ausgeübte Tätigkeit vorzeigen. Die EU-Bescheinigung weist nach, dass Sie in Deutschland ordnungsgemäß zur Ausübung der betreffenden Dienstleistung niedergelassen sind. Die Bescheinigungen werden von den IHKs und den Handwerkskammern ausgestellt.
Wer im Auftrag seines Arbeitgebers für mehrere Monate in ein anderes Land geschickt wird, muss einige Steuerregeln beachten. Wir verweisen an dieser Stelle auf die informative Homepage des Vereinigten Lohnsteuerhilfe e. V.
Wer seinen Arbeitnehmern ermöglichen möchte, mobil aus dem Ausland für sein Unternehmen zu arbeiten, muss nicht nur die einschlägigen deutschen Regelungen beachten, sondern sich auch mit den jeweiligen Gesetzen im Zielland auseinandersetzen. Die IHK Stuttgart informiert. Denken Sie bitte auch an die A1-Bescheinigung.
Wie viele Wochenstunden beträgt die Arbeitszeit im Einsatzland? Welcher Mindestlohn gilt? Einen groben Einblick in das Arbeitsrecht im jeweiligen Land bietet die Übersicht des EURES-Portal.
Mit dem Entsendungsvertrag sichern sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer rundherum ab, wenn es um die Entsendung eines Mitarbeiters eines in Deutschland ansässigen Unternehmens im Ausland geht. Bitte informieren Sie sich vorab bei einem Rechtsexperten. Merkblatt der IHK Ostwestfalen - Mitarbeiterentsendung ins Ausland
Das Auswärtige Amt informiert auf seiner Homepage über Reiseformalitäten der Länder weltweit.
Bevor ein grenzüberschreitender Dienstleistungserbringer Arbeitnehmer nach Belgien entsenden kann, muss er über die Limosa-Plattform eine Meldung erstatten. Dessen ungeachtet sind bestimmte Aktivitäten von der Meldepflicht befreit. Die Ausnahmen finden Sie auf der Limosa-Website.
Die IHK Stuttgart informiert ausführlich über die Entsendung deutscher Mitarbeiter nach China.
Die IHK Pfalz informiert ausführlich über die Entsendung deutscher Mitarbeiter nach Großbritannein. Mit dem Tool "Check if you need a visa" können Sie prüfen, ob Sie ein Visum für die Reise benötigen. Vergessen Sie den Reisepass und die ETA nicht.
Die britische Regierung hat ein Tool eingerichtet, das Auskunft über die zur Dienstleistungserbringung potenziell notwendigen Lizenzen gibt.
Die IHK NordWestfalen informiert ausführlich über die Entsendung deutscher Mitarbeiter nach Irland.
Die IHK Bodensee Oberschwaben informiert ausführlich über die Entsendung deutscher Mitarbeiter in die Schweiz. Die Schweizer Eidgenossenschaft informiert ebenfalls. Mit dem Travelcheck können Sie prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie in die Schweiz einreisen dürfen.
Die IHK Bodensee Oberschwaben informiert ausführlich über die Entsendung deutscher Mitarbeiter in die USA.
Die neue US-Administration wird sich auch auf das Thema USA-Einreise auswirken, denn Trump selbst hat das Thema im Vorfeld der US-Wahl immer wieder aufgegriffen und teils drastische Verschärfungen angekündigt. „Secondary Inspections“ könnten daher häufiger anstehen, denn es ist davon auszugehen, dass häufige Dienstreisen, oder auch Dienstreisen in die USA, die länger dauern, kritischer geprüft werden und der Einreisezweck näher erläutert werden muss. Bei der Beantragung eines Visum ist davon auszugehen, dass das Antragsverfahren noch dokumentenlastiger wird und Bearbeitungszeiten sich verlängern.
Unternehmen sollten die Einreisepolitik im Auge behalten, wenn geplant ist, in nächster Zeit Mitarbeitende auf Dienstreise in die USA zu schicken.