Die bisherigen Abwehrmaßnahmen zur vorher nie aufgetretenen Corona-Pandemie haben Schlimmeres für Wirtschaft und Gesellschaft im Kreis Minden-Lübbecke verhindert. Es gab aber keine Zeit, die kurzfristig erlassenen Regelungen vorher ausreichend mit Wirtschaftsinteressen abzuwägen und sie waren deshalb für die Unternehmen teilweise problematisch. „Daraus können wir für einen hoffentlich nicht eintretenden neuen Corona-Lockdown oder eine neue Pandemie lernen,“ folgert die Mindener Zweigstelle der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (IHK).
Grundlage sei eine kleine Untersuchung der IHK-Zweigstelle Minden. Zu den Problemen würden die Mitte März kritisierten Wettbewerbsverzerrungen im stationären Einzelhandel zählen, beispielsweise wenn ein Textilgeschäft im Kreis Minden-Lübbecke schließen musste, aber der benachbarte geöffnete Discounter auch weiterhin aus seinem Textilsortiment verkaufte. Den Unter-nehmen forderten die zeitweise fast täglich geänderten Allgemeinverfügungen der Städte und Gemeinden eine hohe Flexibilität ab. An Übersichtlichkeit habe es Allgemeinverfügungen gefehlt, die nicht alle aktuell gültigen Coronaregelungen zusammenfassten, sondern nur ältere Allgemeinverfügun-gen änderten und ergänzend auf weitere Regelungen verwiesen. Eine Inter-netrecherche der Allgemeinverfügungen zum Stichtag 19. März 2020, 11 Uhr, vermittelte den Eindruck, dass die elf Städte und Gemeinden im Kreis Minden-Lübbecke offenbar in unterschiedlichem Tempo die Weisungen des Landes in ihren Allgemeinverfügungen umsetzten und im Internetauftritt veröffentlichten.
„Die Allgemeinverfügungen wiesen Unterschiede auf, die zu Wettbewerbsverzerrungen führten,“ erläutert IHK-Zweigstellenleiter Karl-Ernst Hunting. Beispielsweise hatte die Stadt Espelkamp Restaurants für den Gästebetrieb geschlossen. Alle anderen Städte und Gemeinden erlaubten den Zugang zu Restaurants unter Auflagen. Zwei Kommunen nannten Eisdielen gesondert: Die Stadt Petershagen verbot den Betrieb einschließlich des Thekenverkaufs zur Straße. Die Stadt Rahden reglementierte den Zugang zu Eisdielen unter Aufla-gen. In drei Kommunen galt die Allgemeinverfügung bis zum 30. April 2020, in den anderen acht Kommunen bis zum 19. April 2020, was zu Unverständnis bei Unternehmen führte. Laut Stichprobe bei vier Städten und Gemeinden erfolgte die öffentliche Bekanntmachung und Verbreitung der Allgemeinver-fügungen über die jeweilige kommunale Internetseite und als Rathausaushang, teil- und zeitweise auch über kommunale Pressemeldungen, Facebook und Instagram. Nur selten ging eine direkte Information an ausgewählte Unternehmen.
Im benachbarten Landkreis Schaumburg bestand Mitte März eine kreisweite Allgemeinverfügung ohne Unterschiede zwischen den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. „Darin waren beispielsweise die Auflagen für Restaurants weniger streng mit Öffnungsmöglichkeiten bis 18.00 Uhr, während in Minden bereits um 15.00 Uhr geschlossen werden musste,“ so Hunting. Zum Stichtag 21. April 2020, 12.00 Uhr bestanden NRW-weit geltende Regelungen des Landesgesundheitsministeriums. Deshalb hatten die Städte und Gemeinden ihre Allgemeinverfügungen aufgehoben. Gesicherte Informationen zur Aufhebungssituation in den Städten und Gemeinden waren nicht mehr aus allen kommunalen Internetauftritten zu erlangen. Teilweise hatten Allgemeinverfügungen einzelner Kommunen weiterhin Gültigkeit.