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Am 1. Januar 2023 wird das neue deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft treten. Zwar sind zunächst nur Großunternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigte betroffen, dennoch werden die
Vorschriften auch Folgen für kleine und mittelständische Zulieferer mit bis zu 3.000 Beschäftigte haben. Das bedeutet: Unternehmen, die an große Unternehmen liefern, tragen in Zukunft ebenfalls eine klare
Verantwortung bezüglich der Lieferkette und den damit verbundenen Mehraufwand für Reporting und Tracking. Was kommt auf Ihr Unternehmen zu? Wie können Sie sich sinnvoll vorbereiten?
Die IHK München hat einen Mustertext erstellt - kostenloser Download
Anwendungshinweise: Der vorliegende Verhaltenskodex stellt ein branchenneutrales Muster für Unternehmen dar. Die Textpassagen sind nicht als exakte Formulierungsvorlage zu verstehen, sondern als detaillierte Hinweise darauf, welche Kerninhalte relevant sind. Unternehmen sollten prüfen, welche weiteren / alternativen Informationen ihr auf Branchen- und Unternehmensspezifika eingehender Verhaltenskodex enthalten sollte. Das Dokument enthält neben grundlegenden Inhalten eines Verhaltenskodex Kommentare in markierten Kästen, die Inhalte erläutern und Hintergründe darlegen. Sie sollen Unternehmen dabei unterstützen, den Verhaltenskodex an die eigenen Bedürfnisse anzupassen. Inhalt und Struktur des Kodex basieren auf öffentlich zugänglichen Verhaltenskodexen von Unternehmen, Vorlagen von Branchenverbänden und -initiativen sowie dem direkten Austausch mit Unternehmensvertreterinnen und -vertretern.
Mit dem Lieferkettengesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten geregelt. Hier erfahren Sie mehr.
BAFA - Auf dieser Seite können Beschwerden im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes eingereicht werden - Homepage
BAFA - Handreichung Angemessenheit
Der Bericht über die Erfüllung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein Kernstück des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Die Unternehmen geben mit ihm eine erste Visitenkarte ab, wie sie ihre Sorgfaltspflichten einhalten. Mit dem Fragenkatalog hilft das BAFA den Unternehmen bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen. Die Inhalte des Fragenkatalogs sind vollständig im Gesetz verankert und übersetzen die gesetzlichen Bestimmungen in leicht verständliche Fragen.
Am 23.Februar 2022 legte die Kommission einen Richtlinienentwurf zur Regelung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette („EU-Lieferkettengesetz“) vor.
Der Vorschlag für ein europäisches Lieferkettengesetz geht sowohl im Geltungsbereich als auch hinsichtlich der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten deutlich über das deutsche Pendant hinaus. So sollen bereits Unternehmen ab 500 Beschäftigten und 150 Millionen Euro Jahresumsatz in die Pflicht genommen werden, entlang der gesamten Wertschöpfungskette menschenrechts- und umweltbezogene Risiken zu identifizieren – in einer ganzen Reihe von Branchen auch noch kleinere Unternehmen.
Anwendungsbereich
Bei EU-Unternehmen sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
Gruppe 1: Alle EU-Gesellschaften mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro weltweit.
Gruppe 2: Andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die mehr als 250 Arbeitnehmer haben und weltweit einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. Euro erwirtschaften, sofern mindestens 50% dieses Nettoumsatzes in einem oder mehreren der folgenden Wirtschaftszweige erwirtschaftet wurden: Textil- und Lederindustrie, Land- und Forstwirtschaft, Nahrungsmittelproduktion, Gewinnung von Rohstoffen, Verarbeitung von metallischen und nicht-metallischen Erzeugnissen sowie der Großhandel mit mineralischen Rohstoffen.
In der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten sind betroffen, wenn sie einen Umsatz in Höhe von Gruppe 1 bzw. Gruppe 2 innerhalb der EU erwirtschaften. Diese müssen einen Bevollmächtigten (Art.16) mit Wohnsitz in der EU bestimmen, der bei der nationalen Kontrollbehörde bekanntgegeben werden muss.
Umsetzungsfristen
Die Pflichten aus dieser Richtlinie sollen für die Gruppe 1 der Unternehmen (über 500 Mitarbeiter und mehr als 150 Millionen Euro Umsatz) zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie wirksam werden. Für Unternehmen der Gruppe 2 (über 250 Mitarbeiter, 40 Mio. Euro Nettoumsatz, Risikosektor) wird diese Frist auf vier Jahre erweitert.
Umfang
Sorgfaltspflichten sind sowohl aufwärts auf allen Ebenen der Zulieferer als auch abwärts zu allen Ebenen der Kunden und Verwerter zu erfüllen. Der Finanzsektor ist ebenfalls betroffen. Entscheidend ist eine „etablierte Geschäftsbeziehung“: Laut Art.3 ist eine direkte oder indirekte Geschäftsbeziehung gemeint, die aufgrund ihrer Intensität oder Dauer dauerhaft ist oder voraussichtlich dauerhaft sein wird und nicht nur einen unbedeutenden oder nebensächlichen Teil der Wertschöpfungskette darstellt.
Die geschützten Rechtspositionen speisen sich aus einer Reihe von internationalen Menschenrechts-, Grundfreiheits- und Umweltschutzabkommen, die im Annex zum Richtlinienvorschlag (Anlage) aufgeführt werden.
Sorgfaltspflichten
Gemäß Art.5 sollen die Unternehmen bei allen Tätigkeiten einen Sorgfaltspflichtenprozess etablieren, dokumentieren und befolgen, um auf bestehende oder potenzielle „negative Auswirkungen“ auf Mensch und Umwelt zu reagieren. Dieser Prozess soll das durch das Unternehmen verfolgte Konzept, einen entsprechenden Verhaltenskodex sowie die Beschreibung des geplanten Verfahrens und seine Umsetzung umfassen. Bei den Vorgaben zur Vermeidung, Minimierung oder Beendigung von negativen Auswirkungen unterscheiden sich die Sorgfaltspflichten jedoch nach Grad des Einflusses (direkter vs. indirekter Partner). Der Sorgfaltspflichtenprozess soll dazu dienen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um aktuell bestehende oder potentielle negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt entlang der Wertschöpfungskette zu identifizieren (Art. 6) sowie ihnen vorzubeugen, sie zu vermeiden, zu minimieren oder sie zu beenden (Art. 7 und Art. 8). Die Unternehmen der Gruppe 2 müssen sich dabei nur auf sektorspezifische negative Auswirkungen (Art. 6 Abs. 2) fokussieren.
„Gegebenenfalls“ sollte sich das Unternehmen von seinem Geschäftspartner vertraglich zusichern lassen, dass dieser den Verhaltenskodex des Unternehmens einhält, indem er auch von seinen Partnern entsprechende vertragliche Zusicherungen einholt (vertragliche Kaskadierung, Art.7).
Handelt es sich beim direkten Vertragspartner um ein KMU, so muss dieses „gezielte und angemessene Unterstützung“ durch das direkt betroffene Unternehmen erfahren (vgl. Art. 7 Abs. 4 bzw. Art. 8 Abs. 5), um die vertraglichen Bestimmungen zur Sicherung der Sorgfaltspflichten einzuhalten. Denkbar ist die Kostenübernahme für den Beitritt zu einer geeigneten Industrieinitiative oder für die Überprüfung durch unabhängige Dritte.
Managementpflichten
Die Unternehmensleiter der betroffenen EU-Unternehmen sind für die Einführung und Beaufsichtigung der genannten Sorgfaltspflichten verantwortlich, wobei Beiträge von Interessensgruppen zu berücksichtigen sind (Art.26). Bei der Erfüllung ihrer Pflicht, im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln, soll die Unternehmensleitung gemäß Art.25 die Folgen ihrer Entscheidungen für die Nachhaltigkeit, gegebenenfalls auch für die Menschenrechte, den Klimawandel und die Umwelt berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollen hierzu auch gesetzliche Rahmen für Verstöße gegen diese Vorgaben schaffen.
Beschwerde-Mechanismen
Zu unterscheiden sind ein unternehmensinternes sowie ein nationales Beschwerde-System: Um die Verletzung oder den Verdacht einer Verletzung der Sorgfaltspflichten anmelden zu können, soll das Unternehmen einen Beschwerde-Mechanismus (Art. 9) implementieren. Das Recht zur Beschwerde haben direkt betroffene Personen sowie Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGO). Dem Beschwerdeführer soll neben einem Follow-Up zur Beschwerde auch ein Treffen mit Vertretern des Unternehmens eingeräumt werden. Mitgliedstaaten sollen außerdem nationale Stellen für die Bearbeitung von Verdachtsfällen aufbauen (Art. 19). Dabei sollen alle Personen, die sich an Beschwerdestellen wenden, unter die Hinweisgeberrichtlinie der EU fallen (Art. 22).
Überprüfungs- und Berichtspflichten
Art. 10 schreibt vor, das eigene Handeln, das Handeln der Tochterunternehmen und der Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette mindestens einmal pro Jahr zu überprüfen. Gemäß Art. 11 sollen betroffene Unternehmen regelmäßig über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten berichten (Ausnahme sind Unternehmen, die unter die Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD, fallen). Die Kommission erarbeitet im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes einen Kriterienkatalog für die Ausarbeitung der Berichtspflicht.
Weitere Pflichten für europäische Unternehmen der Gruppe 1
Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro sollen einen "Übergangsplan" erstellen (Art.15). Dieser soll aufzeigen, wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind. Falls der Klimawandel als Hauptrisiko für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens identifiziert wird, muss der Plan Ziele zur Reduktion der Emissionen enthalten. Die Einhaltung des Plans soll bei der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung berücksichtigt werden.
Managementpflichten
Die Leitung der betroffenen EU-Unternehmen ist für die Einführung und Beaufsichtigung der genannten Sorgfaltspflichten verantwortlich, wobei Beiträge von Interessensgruppen zu berücksichtigen sind (Art.26). Bei der Erfüllung ihrer Pflicht, im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln, soll die Unternehmensleitung gemäß Art.25 die Folgen ihrer Entscheidungen für die Nachhaltigkeit, gegebenenfalls auch für die Menschenrechte, den Klimawandel und die Umwelt berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollen hierzu auch gesetzliche Rahmen für Verstöße gegen diese Vorgaben schaffen.
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten bestimmen über die Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig sowie abschreckend sein und sich am Umsatz des Unternehmens orientieren sollen. Bei der Bemessung der Sanktion soll das Bemühen des Unternehmens berücksichtigt werden. Falls ein Unternehmen sanktioniert wird, so muss die Entscheidung der nationalen Kontrollbehörde veröffentlicht werden und das Unternehmen gemäß Art. 24 bei öffentlichen Fördermaßnahmen ausgeschlossen werden. Hier die Kernaussagen:
Zivilrechtliche Haftung
Unternehmen müssen für Schäden haften, wenn sie gegen die in Art. 7 und 8 beschriebenen Sorgfaltspflichten verstoßen haben UND infolge des Pflichtverstoßes eine „nachteilige Auswirkung“ eingetreten ist, die zu einem Schaden geführt hat. Die Mitgliedstaaten sollen dafür einen entsprechenden Haftungstatbestand für Schäden schaffen. Unternehmen müssen jedoch nicht für Schäden haften, die durch die Aktivitäten eines indirekten Geschäftspartners entstanden sind. Hier reicht es, ein ernsthaftes Bemühen zur Vermeidung des Schadens nachzuweisen.
Guidelines und weitere flankierende Maßnahmen
Die Kommission plant Leitlinien, insbesondere für bestimmte Sektoren. Um Unternehmen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten und Informationsgewinnung zu unterstützen, sollen die Mitgliedsstaaten Webseiten und Plattformen zur Verfügung stellen. Außerdem wird Ihnen gewährt, KMU finanziell zu unterstützen.
Das Gesetz gilt für alle größeren Unternehmen in Deutschland. Auch ausländische Unternehmen sind davon betroffen, wenn sie die genannte Anzahl an Mitarbeitenden in Deutschland beschäftigen.
Kleine und mittelständische Unternehmen, die Bestandteil der Lieferkette eines Großunternehmens sind, können ebenfalls - wenn auch inidrekt - betroffen sein. Die EU plant derzeit ein Lieferkettengesetz von dem auch KMUs direkt betroffen sind.
Das neue Gesetz sieht folgende Pflichten (fzunächst nur für Großunternehmen) vor. Durch die Punkte 5 und 8 sind aber auch Zulieferer in der Pflicht.
Aktuell haften lediglich betroffene Großunternehmen ab 3.000 Beschäftigte. Das Gesetz sieht nicht die Komplettvermeidung aller Risiken vor - es handelt sich daher um eine Bemühungspflicht, nicht um eine Erfolgspflicht. Dennoch muss jedes betroffene Unternehmen das Gesetz ernst nehmen und gewissenhafte Bemühungen anstreben, Menschrechte zu wahren sowie die Umwelt zu schützen und somit die Sorgfaltspflichten erfüllen.
Der Fokus des Lieferkettengesetzes liegt auf den Menschenrechtsverletzungen. Umweltgesichtspunkte spielen indirekt eine Rolle, wenn die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen gefährdet sind.
Kontrolliert wird die Einhaltung des Gesetzes vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es überprüft die Unternehmensberichte und geht Beschwerden nach.
Aus dem Gesetz: „Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.“ Bedeutet aber auch, dass z. B. eine deliktische Haftung - also durch Unterlassung - durchaus möglich wäre.
Ein Verstoß ist aber immer eine Ordnungswidrigkeit und es kann ein Bußgeld verhängt werden. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. Euro müssen bei Nichtbeachtung bis zu 2 Prozent des Umsatzes als Strafe zahlen, kleinere Firmen zwischen 100.000 und 800.000 Euro.
Es besteht außerdem die Möglichkeit des Ausschlusses von der Vergabe öffentlicher Aufträge für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren.
Deutschlands Großunternehmen haben mehrere 10.000 direkte Zulieferer. Und auch diese werden von einer nicht geringen Anzahl an weiteren Zulieferern beliefert. Kleine und mittelständische Unternehmen sind häufig Teil dieser Wertschöpfungskette. Strebt der Auftraggeber eine saubere Lieferkette an, sind auch die Lieferanten in der Pflicht. Damit richtet sich der Blick von Rohstoff-Zulieferern, über weiterverarbeitende Unternehmen bis hin zu den eigenen Abnehmern und setzt eine Zusammenarbeit mit allen Akteuren voraus.
Haben Sie Kunden die dem Gesetz direkt unterliegen? Dann lesen Sie bitte weiter.
Als unmittelbare Zulieferer
Unmittelbarer Zulieferer im Sinne des Gesetzes ist ein Partner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Unmittelbare Zulieferer sind stark betroffen: Das Großunternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer verankern. Das heißt, es muss vertraglich verlangen, dass menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben entlang der Lieferkette eingehalten werden. Die Einhaltung der Vereinbarung wird regelmäßig überprüft. Schulungen und Weiterbidlungen werden Teil dieser Vereinbarung. Der Auftraggeber/Einkäufer muss also die Zulieferer neu bewerten. Als unmittelbarer Zulieferer sollten Sie daher Ihre Lieferkette zwingend prüfen und entsprechende Maßnahmen einleiten. Einige Großunternehmen bieten ihren Zulieferern entsprechende Unterstützung an. Großunternehmen werden ihre Beschaffung dementsprechend ausrichten und lassen nachhaltige Kriterien in ihre Vergabeentscheidungen einfließen. Wer die nicht aufzeigen kann, der hat in Zukunft schlechte Karten. Werden Sie aktiv und entwicklen Sie so neu Wettbewerbsvorteile.
Praxisbeispiele: Haas & Co. Magnettechnik, MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft
Als mittelbare Zulieferer
Mittelbarer Zulieferer ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Dabei fordert der Gesetzgeber, das der Auftraggeber tätig werden muss, wenn mögliche Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern bekannt werden. Dann ist anlassbezogen unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder umweltbezogenen Pflicht zu erstellen und umzusetzen und gegebenenfalls seine Grundsatzerklärung zu aktualisieren. Unmittelbare Zulieferer zwischen dem betreffenden mittelbaren Zulieferer und dem Kunden-Unternehmen werden dabei vermutlich einbezogen werden.
Sprechen Sie daher mit Ihrem Auftraggeber und informieren Sie sich, wo und wie die von Ihnen importierte Waren und Rohstoffe produziert bzw. gefördert werden. Auch mit Blick auf das geplante Lieferkettengesetz der EU sollten kleine und mittelständischer Zulieferer die oben genannten Sorgfaltspflichten auch heute schon beachten.
Evaluationstool „Human Rights Capacity Diagnostic“ zur Einschätzung der Managementkapazitäten für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten
CSR-Risiko-Check / Online-Tool für Unternehmen
Der CSR Risiko-Check ist kostenlos und frei zugänglich. Auf der Grundlage Ihrer Angaben werden individuell zugeschnittene Informationen zu relevanten Risiken sowie Hinweise zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen bereitgestellt. Diese Informationen können Sie aus dem online Tool als .pdf Dokument herunterladen.
KMU Kompass - Schritt für Schritt zur Nachhaltigkeit
Woher können Sie wissen, unter welchen Arbeitsbedingungen Rohstoffe abgebaut wurden? Oder wie es um Themen wie Abwasser- und Umweltschutz oder Chemikalienmanagement steht – gerade in der tieferen Lieferkette in Entwicklungsländern? Der KMU Kompass hilft dabei: Das kostenfreie Online-Tool unterstützt Unternehmen, die stärker auf Umweltaspekte und Menschenrechte achten möchten, konkret und praxisnah. Das erleichtert es Ihnen, gezielte Maßnahmen zu ergreifen und ihre Sorgfaltspflichten einzuhalten.
NEU seit April 2022: Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte: Der „Praxislotse“ bündelt wichtige Informationen und zahlreiche Fallstudien zu konkreten Menschenrechtsthemen, wie Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, existenzsichernde Löhne und faire Arbeitszeiten.
e-learning-Kurs
Dieser hilft Ihnen, die Relevanz von Menschenrechten im Unternehmenskontext zu verstehen und gibt Ihnen erste Schritte, Instrumente und Ressourcen an die Hand, um mit der Umsetzung zu starten.
Due-Diligence-Toolbox der Europäischen Kommission
DNK - Deutscher Nachhaltigkeitskodex
Die Datenbank ist das Herzstück des DNK. Hier finden Sie alle bisher veröffentlichten Erklärungen der über 700 DNK-Anwender. Auf diese Weise werden die Nachhaltigkeitsbemühungen der Organisationen sichtbar und vergleichbar gemacht. Hier können Sie sich zudem registrieren und ein Organisationsprofil anlegen, wenn Sie eine eigene DNK-Erklärung abgeben möchten. Hilfestellungen zur Erstellung einer DNK-Erklärung finden Sie unter "Services" > "Dokumente".
Die Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfaltsprozesse ist eine Herausforderung. Sie erfordert den Aufbau von Teams mit spezialisiertem Knowhow, die Neuorganisation von Risikobewertungs- und Einkaufsprozessen, veränderte Zusammenarbeit und Verträge mit Lieferanten und eine Neuorganisation von Wertschöpfungsketten. Der erste Schritt in Richtung eines nachhaltigen Lieferkettenmanagement ist die Analyse der Ausgangslage. Entwickeln Sie das eventuell bereits vorhandene Compliance-Management-System (CMS) weiter.
ILO Helpdesk - Was können Unternehmen tun?
Ratifikationen grundlegender Übereinkommen nach Ländern, Anzahl und Art der Ratifikationen
Nachhaltiges Lieferkettenmanagement in der Praxis
Schritt für Schritt zum nachhaltigen Lieferkettenmanagement
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt Branchendialoge durch
Internetplattform "Wirtschaft und Menschrechte" mit Beratungsangeboten und Informationen
Es gibt zahlreiche Umwelt- und Sozialsiegel für verschiedene Branchen. Eine Übersicht nach Produktgruppen mit Bewertung und Vergleich finden Sie auf der Homepage "Siegelklarheit"
Produktgruppen: Textil, Lebensmittl, Papier, Laptop & Co., Holz, Wasch- & Reinigungsmittel, Naturstein, Leder, Mobiltelefone
Siegelklarheit.de - (Sie müssen aktuell etwas nach unten scrollen)
Vor dem Hintergrund des kürzlich verabschiedeten deutschen Lieferkettengesetzes hat die deutsche Auslandshandelskammer "AHK Greater China" eine Vorlage für den "Code of Conduct for Sustainable Supply Chains in China" für deutsche Unternehmen herausgegeben . Der Kodex kann an die Besonderheiten bestimmter Branchen und Geschäftsfelder angepasst werden.
Ziel des „Code of Conduct for Sustainable Supply Chains in China“ ist es, deutschen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, die noch kein dezidiertes Compliance-Management-System haben, ein praxisnahes Instrument an die Hand zu geben.
Download „Code of Conduct for Sustainable Supply Chains in China“
Der UN Global Compact ist die weltweit größte und wichtigste Initiative für nachhaltige und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Das Deutsche Global Compact Netzwerk (DGCN) mit mehr als 720 Teilnehmenden aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Politik unterstützt Unternehmen dabei, auf Basis 10 universeller Prinzipien Nachhaltigkeit strategisch zu verankern und zur Umsetzung der Sustainable Development Goals beizutragen.
Das Bündnis für nachhaltige Textilien ist angetreten, um die sozialen und ökologischen Bedingungen in der weltweiten Textilproduktion zu verbessern. Es richtet seine Arbeit an internationalen Vereinbarungen und Leitlinien aus, die die Prinzipien sozialer, ökologischer und ökonomischer Nachhaltigkeit definieren und den Rahmen für unternehmerische Verantwortung setzen.
Im Forum Nachhaltiger Kakao e.V. haben sich die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), die deutsche Süßwarenindustrie, der deutsche Lebensmittelhandel und die Zivilgesellschaft zusammengeschlossen. Gemeinsam verfolgen sie als sogenannte Multistakeholder-Initiative das Ziel, die Lebensumstände der Kakaobauern und -bäuerinnen und ihrer Familien zu verbessern sowie den Anbau und die Vermarktung von nach Nachhaltigkeitsstandards zertifiziertem Kakao zu erhöhen. Dafür engagieren sich die Mitglieder des Forums in enger Zusammenarbeit mit den Regierungen der kakaoproduzierenden Länder.
Die deutsche Kaffeewirtschaft setzt sich für einen nachhaltigen Kaffeeanbau ein. Zu den Zielen gehören der Umweltschutz, verbesserte Lebensbedingungen in den Anbauländern sowie eine langfristig gesicherte Versorgung mit Kaffee. Der Kaffeeanbau soll heutigen Produzenten und Verarbeitern und nachfolgenden Generationen eine stabile und angemessene Einkommens- und Lebensgrundlage bieten.
Unter dem Dach von Chemie3 setzen sich BAVC, IG BCE und VCI dafür ein, Nachhaltigkeit in der chemisch-pharmazeutischen Industrie als Leitbild zu verankern. Nachhaltigkeit verstehen wir dabei als einen Dreiklang aus Ökonomie, Ökologie und Sozialem.
Als Partnerschaft von über 70 Unternehmen, Regierungen, Akademikern, internationalen und Nichtregierungsorganisationen mobilisiert der GBA, um sicherzustellen, dass die Batterieproduktion nicht nur grüne Energie unterstützt, sondern auch die Menschenrechte schützt und die Gesundheit und Umweltverträglichkeit fördert.
Die Responsible Cobalt Initiative (RCI) und die Cobalt Action Partnership (CAP) und ihre Lieferkettenpartner haben sich zusammengeschlossen, um den Aufbau transparenter, überprüfbarer und verantwortungsvoller ASM-Kobalt-Wertschöpfungsketten zu fördern.
Mit mehr als 400 Mitgliedsunternehmen ist die Responsible Minerals Initiative eine der am meisten genutzten und respektierten Ressourcen für Unternehmen aus einer Reihe von Branchen, die sich mit Fragen der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien in ihren Lieferketten befassen.
Wir stellen Unternehmen Tools und Ressourcen zur Verfügung, um Beschaffungsentscheidungen zu treffen, die die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verbessern und eine verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten unterstützen.
Indien ist die weltweit größte Quelle für Mica, ein Mineral, das in einer Vielzahl von Industrien verwendet wird. Es wird in großem Umfang in Indiens östlichen Bundesstaaten Bihar und Jharkhand abgebaut, wo eine Vielzahl von Faktoren zu schlechten Arbeitsbedingungen beitragen, einschließlich des Einsatzes von Kinderarbeit. Um die vielfältigen Ursachen von Kinderarbeit wie schlechte Arbeitsbedingungen anzugehen, verfolgt die Responsible Mica Initiative einen ganzheitlichen Ansatz, indem sie drei Programmsäulen gleichzeitig umsetzt. Jedes Programm beruht auf einer engen Zusammenarbeit zwischen Partnern und Interessengruppen.
ASI arbeitet mit Herstellern, Anwendern und Interessenvertretern in der Aluminium-Wertschöpfungskette zusammen, um gemeinsam eine verantwortungsvolle Produktion, Beschaffung und Verwaltung von Aluminium zu fördern.
Das Forum Nachhaltiges Palmöl (FONAP) ist ein Zusammenschluss von derzeit 51 Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen, Verbänden, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Ziel des FONAP ist es, den Anteil nachhaltig erzeugten Palmöls auf dem deutschen, österreichischen und Schweizer Markt schnellstmöglich signifikant zu erhöhen und gleichzeitig existierende Standards und Zertifizierungen zu verbessern.
Der Bedarf an neuen Arbeitsplätzen liegt in Afrika bei rund 20 Millionen pro Jahr. Viele davon könnten durch aufstrebende afrikanische Unternehmen oder die Investitionen ausländischer Unternehmen geschaffen werden. Allerdings schränken Investitions- und Handelshemmnisse die Aktivitäten der Privatwirtschaft in Afrika stark ein. Unzureichend qualifizierte Fachkräfte, mangelnde Infrastruktur und unterentwickelte Märkte stellen den Privatsektor vor große Herausforderungen. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unterstützt deshalb mit der "Sonderinitiative Ausbildung und Beschäftigung" deutsche, europäische und afrikanische Unternehmen und Investoren bei ihrem Engagement in Afrika. Es geht neben der Schaffung von Arbeitsplätzen auch um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Die Sonderinitiative ist beschränkt auf Marokko, Tunesien, Ägypten, Senegal, Cote d’Ivoire, Ghana, Äthiopien und Ruanda. Es werden dabei spezielle Wirtschaftsstandorte (Industrieparks) und vielversprechende Branchen unterstützt.
JA zum besseren Schutz von Menschenrechten
NEIN zu Haftungsrisiken und Bürokratiekosten durch ein Lieferkettengesetz
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung haben ein sog. „Lieferkettengesetz“ angekündigt. Ziel des geplanten Gesetzes ist es, insbesondere im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr für humanere Arbeitsbedingungen weltweit zu sorgen. Nachweisbare Verstöße können zu einer Haftung deutscher Unternehmen führen.
Für die ostwestfälische Wirtschaft sind die Achtung der Menschenrechte und die Einhaltung fairer Produktionsbedingungen in Zulieferländern wichtige Anliegen. Sie unterstützt bereits heute Initiativen, die häufig branchenorientiert organisiert sind. Auch diverse Auditierungs- und Zertifizierungsverfahren haben sich am Markt durchgesetzt. Die ostwestfälische Wirtschaft zweifelt aber an der Umsetzbarkeit der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung.