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Mo. - Do..: 08 - 17 Uhr | Fr.: 08 - 15 Uhr
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Aufsteller von Spielgeräten benötigen eine Erlaubnis (§ 33c Gewerbeordnung) der zuständigen Behörde. Voraussetzung ist neben der Zuverlässigkeit mittlerweile auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung.
Die Unterrichtung ist erforderlich für die Aufsteller und das mit der Aufstellung betraute Personal. Dadurch soll gewährleistet werden, dass sowohl der Gewerbetreibende als auch das Personal über die erforderliche Sachkunde verfügen.
Die Unterrichtung umfasst sechs Unterrichtsstunden und behandelt die Themen Jugend- und Spielerschutz, Spielhallenrecht, Spielverordnung und Gewerbeordnung.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich über unser Anmeldeformular. Auf Ihre Anmeldung hin erhalten Sie von uns eine schriftliche Einladung und eine Rechnung über die Teilnahmegebühr in Höhe von 150 €.
Termine 2022 in der IHK in Bielefeld:
Die Unterrichtung findet jeweils von 10:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr statt. Eine Pause ist vorgesehen.
Am 1. Juli 2021 ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) bundesweit in Kraft getreten. Für Spielhallen wird ein neuer Sachkundenachweis eingeführt.
Mit dem neuen GlüStV erfolgt eine umfassende Neuregulierung des Glücksspiels in Deutschland (Spielhallen, Sportwetten, Online-Glücksspiel und andere).
Für Spielhallen enthält er eine wichtige Neuregelung, denn eine Öffnungsklausel (§ 29 Abs. 4 GlüStV) ermöglicht den Bundesländern den Weiterbetrieb bestehender Spielhallen im baulichen Verbund (Mehrfachspielhallen).
Das Land NRW hat diese Öffnungsklausel genutzt, so dass Mehrfachspielhallen bis zum 31.12.2028 weiterbetrieben werden können, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Auch bestehende Einzelspielhallen, die einen geringeren Mindestabstand zwischen Spielhallen von 350 Metern unterschreiten, können in Nordrhein-Westfalen (NRW) weiterbetrieben werden, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Die Zuständigkeit für den Sachkundenachweis wurde den Industrie- und Handelskammern in NRW übertragen. Die Einzelheiten regelt die Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung für Spielhallen vom 6. Oktober 2021 (SuSchVO), die am 15. Oktober 2021 in Kraft getreten ist.
Der Sachkundenachweis besteht aus einer zweitägigen Unterrichtung mit anschließender Prüfung. Er ist für die Betreiberinnen und Betreiber verpflichtend, ferner für jene Personen, die sie mit der Spielhallenleitung vertraglich beauftragen. Für Spielhallen im baulichen Verbund ist der Nachweis bis zum 31. Dezember 2022 zu erbringen.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich über unser Anmeldeformular. Auf Ihre Anmeldung hin erhalten Sie von uns eine schriftliche Einladung und eine Rechnung über die Teilnahmegebühr in Höhe von 290 €.
Termine 2022 in der IHK in Bielefeld:
Die Unterrichtung mit anschließender Prüfung findet jeweils von 09:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr statt. Eine Pause ist vorgesehen.