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Fördermöglichkeiten für Weiterbildung

Aufstiegs-BAföG, Bildungsscheck, Bildungsprämie und Qualifizierungschancengesetz: Zur Förderung Ihrer Weiterbildung können Sie von einer Vielzahl von Unterstützungsangeboten beim ersten Schritt in Ihre neue Karriere profitieren.

Aufstiegs-BAföG

Das Aufstiegs-BAföG soll diejenigen unterstützen, die nach ihrer Ausbildung weiterkommen wollen – zum/zur Industriemeister/in, Fachwirt/in, Bilanzbuchhalter/in usw. Gefördert werden deshalb Teilnehmer/innen an geeigneten Bildungsmaßnahmen, die sich auf eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelte Fortbildungsprüfung oder einen vergleichbaren Abschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vorbereiten.
Die Zulassungsvoraussetzungen zur jeweiligen Prüfung müssen erfüllt werden. Auch Studienabbrecher oder Interessenten ohne Ausbildungsabschluss können gefördert werden, wenn sie die nach der geltenden Fortbildungsregelung geforderten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen; die erforderliche Berufspraxis muss bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden.

Förderfähig sind Bildungsmaßnahmen in Teilzeit- und Vollzeitform. Gefördert wird eine Fortbildung, auch wenn bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert wurde. Eine weitere Fortbildung kann darüber hinaus gefördert werden, wenn der Zugang zu dieser Maßnahme erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten Maßnahme ermöglicht wird.

Förderfähige Unterrichtsstunden sind Präsenzveranstaltungen, deren Inhalte verbindlich vorgegeben sind. Dabei ist förderfähiger Unterricht "synchroner Präsenzunterricht", der im Lehrgangsverbund bei gleichzeitiger Anwesenheit einer qualifizierten und durch den Träger der Maßnahme beauftragten Lehrkraft stattfindet. Dieser Präsenzunterricht kann auch in einem "virtuellen Klassenzimmer" erfolgen. Allerdings muss Unterricht erteilt/geleitet werden; "Selbstlernen" oder Lernen in Arbeitsgruppen ist kein im Sinne des AFBG förderfähiger Unterricht.

Die Entscheidung über die Förderung fällt die Bezirksregierung Köln. Die Kammern wirken bei der Umsetzung des Gesetzes mit.

Neues Aufstiegs-BAföG zum 1. August 2020

Der Bundestag hat am 14.02.2020 die Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) beschlossen. Hier kurz die wichtigsten Neuerungen:

Das neue Aufstiegs-BAföG ermöglicht zukünftig die Förderung von Maßnahmen auf allen drei Fortbildungsstufen bis zum „Master-Niveau“. Auch Teilzeitmaßnahmen ab der ersten Fortbildungsstufe, der Ebene des sogenannten „Berufsspezialisten“, die im BBiG oder der HwO verankert sind sowie gleichwertige Abschlüsse, die mit einer Fortbildungsprüfung abschließen und mindestens 200 Unterrichtstunden umfassen, werden gefördert. Zum Beispiel kann die Fortbildung nach Ausbildungsabschluss zum Fachberater und dann weiter zum Fachwirt und später zum Betriebswirt jeweils gefördert werden.

Der einkommensunabhängige Zuschuss zum Maßnahmebeitrag wird auf 50 % erhöht und die einkommensabhängige Unterhaltsförderung für Vollzeitgeförderte wird zu einem Vollzuschuss ausgebaut. Ferner wird der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von 130 € auf 150 € erhöht und der Darlehenserlass bei erfolgreichem Abschluss der Prüfung steigt auf 50%.

Diese und weitere Neuerungen gelten für alle ab dem 1. August 2020 beginnenden Maßnahmen.

Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/

Für die Beantragung des Maßnahmebeitrages sind die folgend genannten Formblätter und Nachweise erforderlich:

  • Formblatt A (Antrag) zzgl. Nachweise, die laut Formblatt A beizulegen sind (z. B. Prüfungszeugnis). Nachweise zu Einkommen, Vermögen und Krankenversicherung sind bei Teilzeitmaßnahmen nicht erforderlich
  • Formblatt B (Bescheinigung) mit allen Anlagen, die der Fortbildungsträger beigefügt hat
  • Formblatt Z (Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen)
  • Anlage 3 zum Formblatt A (zusätzlich für Ausländerinnen und Ausländer)
  • Formblatt F (Teilnahmenachweis, wenn bereits 6 Monate der Maßnahme bzw. des Maßnahmeabschnittes verstrichen sind)

Die Anträge sollten rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Sie müssen jedoch spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme oder eines jeden Maßnahmeabschnitts eingereicht sein bei der Bezirksregierung Köln.

Für die Beantragung des Unterhaltsbeitrags sind weitere Formblätter und Nachweise erforderlich (siehe https://www.aufstiegs-bafoeg.de/de/antragsformulare-1702.html)

Bezirksregierung Köln
Dezernat 49 - Ausbildungsförderung
und Aufstiegsfortbildungsförderung NRW

50606 Köln
Tel.: 0221 147 4980
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/schule-und-bildung/ausbildungsfoerderung/aufstiegs-bafoeg-meister-bafoeg-foerderung-der

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Referat Öffentlichkeitsarbeit

53170 Bonn
Tel.: 030-18570
www.aufstiegs-bafoeg.de

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (IHK)
Abteilung Berufliche Bildung

33602 Bielefeld
Ansprechpartnerin:
Anja Weber
Tel.: 0521 554-164
E-Mail: a.weber[at]ostwestfalen.ihk.de

Bildungsscheck NRW

Beim Bildungsscheck (einer Förderung des Landes NRW mit Mitteln des europäischen Sozialfonds) handelt es sich um eine personengebundene anteilige Förderung, die 50 Prozent der Kosten einer beruflichen Weiterbildung deckt (max. jedoch 500,00 Euro). Der Eigenanteil muss vom Weiterbildungsinteressierten getragen werden. Vor dem Ausstellen eines Bildungsschecks wird geprüft, ob es andere Fördermittel gibt, die genutzt werden können (z. B. das Aufstiegs-BAföG).

Wie wird ein Bildungsscheck beantragt?
Die Vergabe der Bildungsschecks ist an ein Beratungsgespräch in einer zertifizierten Beratungsstelle geknüpft. Beratungsstellen für Bildungsschecks sind z. B. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Volkshochschulen und ausgewählte Bildungsträger. Eine Aufstellung von Beratungsstellen in NRW ist zu finden unter: www.mags.nrw.de oder www.weiterbildungsberatung.nrw.de

Qualifizierungschancengesetz

Ziel ist es, Beschäftigte dabei zu unterstützen, ihre beruflichen Kompetenzen zu erweitern. Es soll zur Weiterbildung angeregt werden, damit Beschäftigte dem zunehmend digitalisierten und automatisierten Arbeitsmarkt gewachsen sind. Durch das Qualifizierungschancengesetz erhalten Beschäftigte grundsätzlich Zugang zur Weiterbildungsförderung auch unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße.

Beantragt und genehmigt werden die Weiterbildungen bei der Agentur für Arbeit. Informationen gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit.