Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld


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Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Seit dem 01.04.2012 besteht auf Grundlage des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) der Rechtsanspruch, die Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungen mit einem entsprechenden deutschen Beruf feststellen zu lassen.

Ein Anerkennungsverfahren ist für im Ausland abgeschlossene, staatlich anerkannte Ausbildungsgänge möglich. Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle.

Für eine persönliche und kostenlose Beratung können sich Interessenten an die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld wenden. Wir beraten die Antragsteller vor Ort über die Möglichkeiten der Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit einem vergleichbaren deutschen Abschluss.

Das Anerkennungsverfahren beginnt immer mit der Antragstellung bei der IHK FOSA. 

Die IHK FOSA akzeptiert nur Übersetzungen von Dolmetschern, die in Deutschland oder im Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt sind.

Nach Eingang des Antrags bestätigt die IHK FOSA innerhalb von vier Wochen den Erhalt und prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. Fehlende Unterlagen und Informationen werden unter Umständen nachgefordert.

Sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die anfallende Gebühr beglichen ist, nimmt die IHK FOSA einen detaillierten Vergleich der ausländischen Berufsqualifikation mit dem entsprechenden deutschen Beruf vor.  Das Anerkennungsverfahren ist dann innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abzuschließen.

Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Antragstellende einen schriftlichen Bescheid. Dieser listet genau auf, welche beruflichen Kompetenzen vorhanden sind und welche gegebenenfalls noch fehlen.  

Ergibt die Gegenüberstellung der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte keine wesentlichen Unterschiede, wird die volle Gleichwertigkeit festgestellt.

Sind wesentliche Unterschiede vorhanden, endet das Verfahren mit einer teilweisen Gleichwertigkeit. Besteht keine oder nur eine geringe Vergleichbarkeit, wird der Antrag als nicht gleichwertig abgelehnt.

Im Falle einer teilweisen Gleichwertigkeit können festgestellte wesentliche Unterschiede durch Anpassungsqualifizierungen (z. B. Praktika, Berufserfahrung, Weiterbildungen) innerhalb von 5 Jahren nachgeholt werden. Danach kann ein Folgeantrag gestellt werden, um eine volle Gleichwertigkeit zu erlangen.

Auch bei fehlenden Dokumenten kann ein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt werden: Können benötigte Dokumente unverschuldet nicht vorgelegt werden, sieht das Anerkennungsgesetz das Mittel der Qualifikationsanalyse zur Feststellung beruflicher Qualifikationen vor. Als Instrumente für eine Qualifikationsanalyse kommen z. B. Fachgespräche, Arbeitsprobe sowie Probearbeit im Betrieb in Betracht. Das Ergebnis der Qualifikationsanalyse fließt in das Gesamtergebnis des Anerkennungsverfahrens mit ein.

Das Projekt "NetQA" startete am 01. Januar 2019 und unterstützt zuständige Stellen im Anerkennungsverfahren bei der Qualifikationsanalyse. 

Es gibt Möglichkeiten, Hilfe bei der finanziellen Förderung des Anerkennungsverfahrens zu erhalten.

Wir informieren Sie gerne.