Zulassungsvoraussetzungen / Tipps für Ausländer

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Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will, übt ein Bewachungsgewerbe aus und benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Seit 1. April 1996 wird diese Erlaubnis nur demjenigen erteilt, der u. a. zuvor an einer IHK-Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten teilgenommen hat. Auch dürfen Bewachungsunternehmer Wachpersonen grundsätzlich nur dann beschäftigen, wenn diese ebenfalls vor Beginn der Tätigkeit an einer Arbeitnehmerunterrichtung bei einer IHK teilgenommen haben. Diese Unterrichtungspflicht für Unternehmer und Wachpersonal gilt nach wie vor.

Ab 1. Januar 2003 sind jedoch, vor allem im Hinblick auf die Berufszugangsvoraussetzungen und die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Wachpersonal, wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die durch das Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts eingeführt wurden.

Eine Unterrichtung reicht ab diesem Zeitpunkt für folgende Bewachungstätigkeiten nicht mehr aus:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)
  • Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive)
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)

Bewachungstätigkeiten in diesen konkret abgegrenzten Bereichen sind nur noch mit bestandener Sachkundeprüfung zulässig.

Zusätzlich wurde für alle anderen Bewachungstätigkeiten die Dauer der bisherigen 40stündigen Unterrichtung (für Inhaber, Geschäftsführer und Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen) auf 80 Unterrichtsstunden ausgedehnt und die 24stündige Unterrichtung für alle anderen Mitarbeiter auf 40 Unterrichtsstunden.

Die Kosten für die Abnahme der Sachkundeprüfung liegen aktuell bei 150 Euro. Die Wiederholung nur des mündlichen Teils kostet 75 Euro. Die Gebühr für die Unterrichtung für Mitarbeiter (40 Stunden) beträgt 405 Euro, für Selbstständige (80 Stunden) 780 Euro.

Basisinformationen zum Begriff des Bewachungsgewerbes, zu den Pflichten eines Bewachungsunternehmers, aber auch zu den Unterrichtungen und der Sachkundeprüfung finden Sie im unten aufgeführten Merkblatt Bewachungsgewerbe.

Merkblatt Bewachungsgewerbe (82 K)

Termine und Anmeldung Unterrichtungsnachweis im Bewachungsgewerbe (54 K)

Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus EU-/EWR –Staaten
- Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie im Bewachungsgewerbe
 (77 K)

Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe:

Anmeldebogen (81 K)

Rahmenstoffplan (141 K)

Eine Testprüfung mit 72 Originalprüfungsaufgaben stellt die DIHK-Bildungs-GmbH zur Verfügung.

Zur Testprüfung

Prüfungstermine 2012

Schriftlich           Mündlich
Do. 19.01.12     Fr. 27.01.12
Do. 16.02.12     Fr. 24.02.12
Do. 15.03.12     Fr. 23.03.12
Do. 19.04.12     Fr. 27.04.12
Do. 24.05.12     Fr. 01.06.12
Do. 21.06.12     Fr. 29.06.12
Do. 19.07.12     Fr. 27.07.12
Do. 20.09.12     Fr. 28.09.12
Do. 18.10.12     Fr. 26.10.12
Do. 15.11.12     Fr. 23.11.12
Do. 13.12.12     Fr. 21.12.12

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Freiverkäufliche Arzneimittel

Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke "apotheken­pflichtig" oder "verschreibungspflichtig". Außerhalb von Apotheken dürfen nur so genannte "freiverkäufliche Arzneimittel" vertrieben werden. 

Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers, einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person; bei mehreren Betriebsstellen ist eine Person mit Sachkenntnis für jede Betriebsstelle erforderlich.  

Die Sachkenntnis wird durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. 

Das folgende Merkblatt enthält nähere Informationen zur Prüfung und zum Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.

 Merkblatt Sachkenntnisprüfung Freiverkäufliche Arzneimittel (198 K)

Zur Vorbereitung auf die Prüfung können Sie den Fragenkatalog "Freiverkäufliche Arzneimittel" unter www.dihk-verlag.de bestellen. Dieser Fragenkatalog ist als begleitende Arbeitsunterlage gedacht, ohne damit eine anderweitige Vorbereitung ersetzen zu wollen.

Prüfungstermine 2012:

Mittwoch, 8. Februar 2012
Mittwoch, 14. März 2012
Donnerstag, 10. Mai 2012
Donnerstag, 12. Juli 2012
Mittwoch, 12. September 2012
Donnerstag, 11. Oktober 2012
Mittwoch, 14. November 2012

Anmeldung

Ansprechpartner für die Prüfungsorganisation ist Frau Claudia Rieke, Tel.: 0521 554-226.

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Gaststätten und Lebensmittelhygiene

Nach dem Gaststättengesetz ist eine Erlaubnis erforderlich für Schank- und Speisewirtschaften, sofern Alkohol ausgeschenkt wird. Hierzu gehören auch Trinkhallen, Imbissstuben und Kantinen.

Zuständig ist die Ordnungsbehörde. Es besteht, sofern kein einschlägiger Berufsabschluss vorhanden ist, eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterrichtungsverfahren über lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften bei der Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis ist personen-, betriebsart- und raumbezogen und nicht übertragbar.

Die Anmeldung kann telefonisch erfolgen (Tel. 0521 554-0) oder auch über unser Anmeldeformular (s. u.). Auf Ihre Anmeldung hin erhalten Sie von uns eine schriftliche Einladung und eine Rechnung in Höhe von 51,13 € Teilnahmegebühr.

Aktuelle Termine für den Unterrichtungsnachweis für das Gaststättengewerbe finden Sie hier:

Aktuelle Termine:

Montag, 16.01.2012, 10:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag, 23.02.2012, 10:00 - 14:00 Uhr
Montag, 19.03.2012, 10:00 - 14:00 Uhr
Montag, 16.04.2012, 10:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag, 10.05.2012, 10:00 - 14:00 Uhr
Montag, 04.06.2012, 10:00 - 14:00 Uhr
Donnerstag, 05.07.2012, 10:00 - 14:00 Uhr

 

Anmeldeformular (71 K)

Existenzgründung im Hotel- und Gaststättengewerbe - Erlaubnisvoraussetzungen (54 K)

Toilettenpflicht in Gaststätten (56 K)

Mitarbeiter, die in Berührung mit Lebensmitteln kommen, müssen in regelmäßigen Abständen in den Themen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz geschult werden. Nähere Informationen finden Sie hier:

HACCP in der Praxis - Der richtige Umgang mit Lebensmitteln (66 K)

Pflichtschulungen für Mitarbeiter im Gaststättengewerbe (51 K)

Merkblatt Gaststättenunterrichtung (120 K)

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Handel mit Waffen und Munition

Wer gewerblich Waffen und Munition verkaufen will, benötigt nach dem Waffengesetz eine entsprechende Erlaubnis.

Voraussetzung für die Erlaubnis ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit auch die entsprechende Sachkunde. Sofern keine Befreiungsmöglichkeiten aufgrund der Vorbildung bestehen, muss eine Fachkundeprüfung abgelegt werden.

Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen in Münster ist für den Regierungsbezirk Detmold die zuständige Prüfungskammer.

Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt der IHK Nord Westfalen.

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Verkehrsgewerbe

Güterkraftverkehr

Straßenpersonenverkehr

Gefahrgutbeauftragte (Schulung und Prüfung)

Gefahrgutfahrer (Schulung und Prüfung) 

 

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Versicherungsvermittler

Berufszulassungsvoraussetzungen für Versicherungsvermittler und –berater
Sachkundeprüfung nach § 34 d/e GewO

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts am 22. Mai 2007, womit die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in nationales Recht umgesetzt wurde, wurde eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und –berater eingeführt. Von nun an dürfen Versicherungsvermittler nur noch selbständig tätig werden, wenn sie gegenüber der IHK als zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde ihre Zuverlässigkeit, ihre Sachkunde und das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachgewiesen haben.
In diesem Verfahren kann die Sachkunde durch eine bei einer IHK abgelegten Sachkundeprüfung nachgewiesen werden.

Die Prüfungsgebühr beträgt 300,00 Euro. Genaue AGBs mit Angaben zu den Stornobedingungen erhalten Sie mit der Anmeldebestätigung. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Bildungsschecks nicht auf die Prüfungsgebühr angerechnet werden können.

In unserem Merkblatt  Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler (49 K) finden Sie Hinweise auf Lehrgänge unterschiedlicher Anbieter.

Hier können Sie Ihre Online-Anmeldung bzw. Abmeldung für die Sachkundeprüfung bei der IHK Ostwestfalen tätigen.

Hier haben wir noch einmal  wichtige Hinweise (52 K) zur Sachkundeprüfung und die  Satzung (35 K) für Sie zur Verfügung gestellt. 

Um eine bundeseinheitliche Prüfung von Teilnehmern aus unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften zu ermöglichen, wurde als Grundlage für den schriftlichen Teil der Prüfung „Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK" das Muster-Bedingungswerk "Proximus Versicherung" entwickelt. Für die Prüfungen ab März 2009 gilt die zweite Auflage „Bedingungswerk 2 - Proximus Versicherung", die beim Verlag Versicherungswirtschaft (VVW) gegen eine Schutzgebühr bezogen werden kann. Soweit den Prüfungsaufgaben keine anderen Informationsquellen beigefügt sind, ist bei der Bearbeitung der Aufgaben dieses Bedingungswerk zugrunde zu legen.


Wer ist vom Nachweis der Sachkunde befreit?

Der grundsätzlich erforderliche Sachkundenachweis durch eine Prüfung bei der zuständigen IHK entfällt für Vermittler und Berater wenn: 

  • keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht besteht oder
    eine Befreiung von der Erlaubnispflicht durch bestandskräftigen Bescheid vorliegt oder
  • ein Versicherungsunternehmen für einen gebundenen Vermittler die Haftung übernimmt oder
  • seit dem 31.08.2000 eine ununterbrochene selbständige oder unselbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder –berater vorliegt.


Bitte beachten Sie: Die erforderliche Sachkunde bzw. Berufsqualifikation muss nicht zwingend durch den Antragssteller selbst erbracht werden, sondern es reicht aus, wenn der Nachweis durch eine „angemessene Zahl“ von beim Antragssteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, sofern diesen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsvermittlung befassten Personen übertragen ist und sie den Antragssteller vertreten dürfen. Eine Vertretungsberechtigung gemäß § 49 HGB (Prokura) oder § 54 HGB (Handlungsvollmacht) reicht aus.


Welche Berufsqualifikationen stehen einer erfolgreichen Sachkundeprüfung gleich?

 Abschlusszeugnisse als:

  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen (ehemals: Versicherungskaufmann/-frau)
  • Versicherungsfachwirt/-in
  • Fachwirt/in für Finanzberatung
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau und Investmentfondskaufmann/-frau mit Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung
  • Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und ein Nachweis einer mindestens einjährigen Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.
  • Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen wenn
  1. ein Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder
  2. eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder
  3. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung

          jeweils im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung
          nachgewiesen werden kann.

ein abgeschlossener betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)

ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft

eine erfolgreich abgelegte Prüfung an einer Hochschule oder Berufsakademie, wenn die IHK sie anerkennt (das ist der Fall, wenn die Sachkunde beim Antragssteller angenommen werden kann, was in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung voraussetzt)


Termine Sachkundeprüfung Versicherungsfachmann/-frau IHK

Am 22. Mai 2007 ist das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittler-
rechts in Kraft getreten. Seit diesem Stichtag erteilen die IHKs Erlaubnisse und nehmen Eintragungen ins Register vor (http://www.vermittlerregister.info/). Um eine Erlaubnis erteilen zu können, ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Diese kann durch eine Prüfung zum/zur Versicherungsfachmann/-frau IHK (zuvor BWV) nachgewiesen werden.

Zur Auswahl stehen folgende Prüfungstermine:

2011:
08./09. September 2011
13./14. Oktober 2011
24./25. November 2011

2012:
08./09.03.2012
12./13.04.2012
14./15.06.2012
13./14.09.2012
11./12.10.2012
22./23.11.2012

Wichtig: Anmeldeschluss ist jeweils 30 Kalendertage vor diesen Terminen.

Weitergehende Informationen zu Registrierung und Erlaubniserteilung für Versicherungsvermittler/-berater finden Sie auf unseren Seiten im Geschäftsbereich Recht und Fairplay.

Der DIHK hat eine Broschüre mit dem Titel "Neue Regeln für Versicherungsvermittler - Ein Leitfaden für die Praxis" herausgegeben. Diesen können Sie zum Preis von 9,50 Euro direkt beim DIHK bestellen.

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Unternehmensgründung von ausländischen Staatsangehörigen

Der weitgehend freie Zugang zum Gewerbe gilt prinzipiell unabhängig davon, ob ein deutscher oder ausländischer Staatsbürger eine gewerbliche Tätigkeit ausüben will. Beschränkungen ergeben sich aus dem Ausländerrecht.

Hinweise gibt das Merkblatt Selbständigkeit von ausländischen Staatsangehörigen (99KB)

Mehrsprachige Informationen zur Unternehmensgründung finden Sie auf den Seiten Existenzgruender.de des Bundeswirtschaftsministeriums

Für türkischstämmige Unternehmensgründer bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie der Europäische Sozialfond einen bundesweiten Informations- und Beratungsdienst für türkische KMU in Deutschland an. Den entsprechenden Link finden Sie hier.

Der DIHK-Verlag bietet zudem Informationsmaterial zum Thema Existenzgründung in englischer, polnischer und türkischer Sprache an. Die Broschüren können direkt beim DIHK-Verlag im Bereich Starthilfe | Unternehmensführung bestellt werden. Bitte klicken Sie hier.

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