Personenverkehr

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Existenzgründung im Taxi- und Mietwagenverkehr

Wer sich als Taxi- oder Mietwagenunternehmer selbstständig machen will, muss eine Genehmigung haben.

Die geschäftsmäßige Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit PKW bis zu 8 Fahrgästen wird in Taxi- oder Mietwagenverkehr unterschieden. Der Taxiunternehmer hat im Gegensatz zum Mietwagenunternehmer besondere Pflichten, wie z.B.

  • Betriebspflicht,
  • Beförderungspflicht,
  • Tarifpflicht,

einzuhalten. Aufgrund seiner Auflagen als Taxiunternehmer ist der Taxiverkehr Teil des öffentlichen Personennahverkehrs. Beide Verkehrsformen unterliegen speziellen Gesetzen und Verordnungen:

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
  • Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BOKraft),
  • (örtliche Taxiordnung und Taxitarifverordnung gilt nur für Taxi) sowie
  • der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).


Voraussetzung für beide Verkehre ist aufgrund des PBefG, die Erteilung einer Genehmigung nach § 47 für den Taxiverkehr bzw. § 49 für den Mietwagenverkehr. 
Um diese Erlaubnis von der Verkehrsbehörde zu bekommen, müssen vom Unternehmer drei Bedingungen nach der Berufszugangsverordnung erfüllt werden:

  • persönliche Zuverlässigkeit,
  • finanzielle Leistungsfähigkeit,
  • fachliche Kenntnisse.


Zur Erlangung der fachlichen Eignung führt die IHK auf der Grundlage der Berufszugangsverordnung Fachkundeprüfungen und die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit im Betrieb durch. Mehr Informationen zur Genehmigungspflicht, Vorbereitung und Durchführung der Prüfung können Sie unserem ausführlichem Merkblatt entnehmen. 

 

 

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Ansprechpartner:
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Telefon: 0521 554-137
Telefax: 0521 554-180
E-Mail: Anja Weber

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Telefon: 0521 554-237
Telefax: 0521 554-180
E-Mail: Thomas Weitkamp

 

Anmeldung zur Prüfung:
Anja Weber
Telefon: 0521 554-137
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Existenzgründung im Omnibusverkehr

Wer sich als Omnibusunternehmer selbständig machen möchte, muss eine Genehmigung haben.

 

 

 

 

 

Die geschäftsmäßige Personenbeförderung wird aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes (PbefG) in

  • Linienverkehr

          Nach § 42 ist Linienverkehr eine zwischen  
          bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete 
          regelmäßige Verkehrsverbindung mit Omnibus oder  
          Pkw,  auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein-  
          und aussteigen können.

  • Sonderformen des Linienverkehrs 

          Nach § 43 sind Sonderformen des Linienverkehrs regelmäßige 
          Beförderungen bestimmter Personenkreise mit Omnibus oder 
          Pkw, die unter Ausschluss anderer Fahrgäste durchge-       
          führt werden. Sie können als Berufsverkehr, Schülerfahrten,
          Kindergartenverkehr, Marktfahrten, Theater-, Kasino- oder 
          Discofahrten genehmigt werden.

  • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen 

          Nach § 48 werden Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen   
          mit Omnibus oder Pkw genehmigt. Ausflugsfahrten führt der 
          Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu 
          einem für alle Teilnehmer gleichen Ausflugszweck durch. 
          Ferienzielreisen sind Fahrten zu Erholungsaufenthalten, die 
          der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und 
          zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit 
          oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.

  •  Verkehr mit Mietomnibussen 

          Nach § 49 können Mietomnibusverkehre genehmigt werden.  
          Vorausgesetzt wird bei diesen Fahrten, dass der Bus 
          insgesamt zur Beförderung angemietet wird. Die Fahrgäste 
          müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über 
          Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

unterschieden.  

Voraussetzung  für den Omnibusverkehr ist aufgrund des PbefG, die Erteilung einer Genehmigung. Um diese Erlaubsnis von der Verkehrsbehörde zu bekommen, müssen vom Unternehmer drei Bedingungen nach der Berufszugangsverordnung erfüllt werden:

  • persönliche Zuverlässigkeit,
  • finanzielle Leistungsfähigkeit,
  • fachliche Kenntnisse.


Zur Erlangung der fachlichen Eignung führt die IHK auf der Grundlage der Berufszugangsverordnung Fachkundeprüfungen und die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit im Betrieb durch. Mehr Informationen zur Genehmigungspflicht, Vorbereitung und Durchführung der Prüfung können Sie unserem ausführlichem Merkblatt entnehmen.

Hinweis: Anträge auf Anerkennung einer leitenden Tätigkeit können derzeit nicht gestellt werden, da seit dem 4. Dezember 2011 die dafür notwendige Rechtsgrundlage fehlt. Voraussichtlich im ersten Quartal 2012 wird der Gesetzgeber die dafür notwendige Berufszugangsverordnung verabschieden. 

 

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Konjunkturreport - Taxigewerbe

Die Auswertungsgrafiken der aktuellen IHK-Konjunkturumfrage aus dem Herbst 2011, an der 132 ostwestfälische Taxi- und Mietwagenunternehmen mit insgesamt 1.121 Beschäftigten und 337 Fahrzeugen teilgenommen haben, finden Sie in der folgenden Datei:  

 

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Thomas Weitkamp
Tel.: 0521 554-237
Fax: 0521 554-180
E-Mail: Thomas Weitkamp