
Güterverkehr
Neue Markt- und Berufszugangsbedingungen für Verkehrsunternehmer: Anerkannte Abschlussprüfungen in Fachkundenachweise umschreiben
Ab dem 4. Dezember 2011 gilt die EU-Berufszugangsverordnung EG 1071/2009, die eine Anpassung der nationalen Berufszugangsverordnungen für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und Straßenpersonenverkehr (PBZugV) erfordert. Derzeit ist unklar, ob zukünftig eine Reihe von anerkannten gleichwertigen Abschlussprüfungen z. B. zum Speditionskaufmann, Verkehrsfachwirt usw. weiterhin als Nachweis der fachlichen Eignung für den Güterkraft- und Personenverkehrsunternehmer anerkannt werden. Unabhängig von der Anerkennung dieser Abschlussprüfungen, wird bei zukünftigen neuen Genehmigungsverfahren (Neuantrag/zusätzliche Abschriften) eine Fachkundebescheinigung gemäß der Berufszugangsverordnung VO EG 1071/2009 von den Straßenverkehrsämtern bzw. der Bezirksregierung gefordert. Wir empfehlen, vorsorglich die im Folgenden aufgeführten Abschlussprüfungen bei der IHK in einen EU-konformen Fachkundenachweis umschreiben zu lassen. Wer bereits im Besitz eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises mit einer laufenden Nummer ist, benötigt keine Umschreibung. Von einer IHK ausgestellte Fachkundenachweise gelten auch zukünftig als Fachkundenachweis für die nach der EU-Berufszugangsverordnung zu bestellenden Verkehrsleiter.
Die betroffenen Abschlüsse im Überblick:
Für den Güterkraftverkehr:
Die Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 GBZugV, Anlage 4:
- Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Güterkraftverkehr
- Speditionskaufmann/-kauffrau
- Verkehrsfachwirt/-in
- Diplom-Betriebswirt/-in im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
- Diplom-Betriebswirt/-in im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn,
sowie zusätzlich die aufgrund der Veröffentlichung im Verkehrsblatt 23/2007 anerkannten Abschlüsse:
- Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre / Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.
Für den Straßenpersonenverkehr:
Die Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 PBZugV, Anlage 6:
- Kaufmann/-frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
- Verkehrsfachwirt/-in
- Betriebswirt/-in (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
- Diplom-Betriebswirt/-in im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
- Diplom-Verkehrswirtschaftler/-in an der Technischen Universität Dresden.
Sowie zusätzlich der aufgrund der Veröffentlichung im Verkehrsblatt 22/2007 anerkannte Abschluss: - Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
Bitte verwenden Sie folgendes Formular:
Antragsformular Umschreibung Fachkunde
Die Umschreibung erfolgt bei Vorlage des Original-Prüfungszeugnisses oder einer beglaubigten Kopie gegen eine Gebühr in Höhe von 30,-- EUR.
Ergänzende wichtige Information zur Anerkennung einer leitendenden Vortätigkeit im Unternehmen
Die fachliche Eignung kann bis zum 03.12.2011 auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen/Omnibusunternehmen nachgewiesen werden. Danach können Personen von der Prüfung nur noch befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren und vor dem 4. Dezember 2009 sowie ohne Unterbrechung ein Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmen geleitet haben. Den Antrag auf Anerkennung einer leitenden Vortätigkeit finden Sie auf unserer Internetseite:
Antragsformular zur Anerkennung einer leitenden Tätigkeit
Für ab dem 04.12.2011 gestellte Anträge kann dann nicht mehr auf Basis der z. Z. geltenden 5-Jahres-regelung entschieden werden, diese Antragsteller müssen dann eine leitende Tätigkeit für 10 Jahre in dem Zeitraum 1999 bis 2009 nachweisen.
Ansprechpartner:
Thomas Weitkamp
Tel.: 0521 554-237
E-Mail
Volker Uflacker
Tel.: 0521 554-158
E-Mail
Existenzgründung im Güterkraftverkehr

Wer sich als Transportunternehmer im Güterkraftverkehr selbstständig machen will, muss eine Transportgenehmigung (nationale Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz - auch EU-Lizenz genannt, oder bilaterale Genehmigung für Drittstaaten bzw. CEMT-Genehmigungen für multilaterale Beförderungen) und eine Güterschadenshaftpflichtversicherung haben.
Das Güterkraftverkehrsrecht unterscheidet zwischen dem Werkverkehr für eigene Zwecke und dem gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht unterliegen u.a. nicht:
- die gelegentliche nicht gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
- die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben
- die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen
Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum
Zwecke der Rückführung, - die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von
Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigt wurden,
- die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen für Hilfeleistungen in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
- die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen
durch landwirtschaftliche Unternehmer,
- die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche
Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
a) für eigene Zwecke
b) für andere Betriebe dieser Art
aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder
eines vergleichbaren wirtschaftlichen
Zusammenschlusses - die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende
Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke.
Voraussetzung für den gewerblichen Güterkraftverkehr ist aufgrund des Güterkraftverkehrsgesetzes GüKG, die Erteilung einer Genehmigung nach § 3.
Um diese Genehmigung von der Verkehrsbehörde zu bekommen, müssen vom Unternehmer drei Bedingungen nach der Berufszugangsverordnung erfüllt werden:
- persönliche Zuverlässigkeit
- finanzielle Leistungsfähigkeit
- fachliche Kenntnisse
Zur Erlangung der fachlichen Eignung führt die IHK auf der Grundlage der Berufszugangsverordnung Fachkundeprüfungen und die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit im Betrieb durch. Mehr Informationen zur Genehmigungspflicht, Vorbereitung und Durchführung der Prüfung können Sie unserem ausführlichem Merkblatt entnehmen.
Informationen zur Fachkundeprüfung:
Aus- und Weiterbildungsstätten
Mit den nachfolgenden Suchmaschinen können Sie regional sowie landes- und bundesweit nach Schulungsangeboten suchen.
Wichtige Rechtsgrundlagen für den Gütertransport sind:
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Berufszugangsverordnung (GüKG)
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Verordnung VO (EG) 561/2006 (EG-Sozialvorschriften)
Fahrpersonalverordnung
Beförderungsbedingungen und Transportrecht im Handelsgesetzbuch (HGB)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Ansprechpartner:
Thomas Weitkamp
Telefon: 0521 554-237
Telefax: 0521 554-180
E-Mail: Thomas Weitkamp
Volker Uflacker
Tel.: 0521 554-158
Fax: 0521 554-180
E-Mail: Volker Uflacker
Anmeldung zur Prüfung:
Anja Weber
Telefon: 0521 554-137
Telefax: 0521 554-180
E-Mail: Anja Weber
Konjunkturreport - Transportgewerbe
Ansprechpartner:
Thomas Weitkamp
Tel.: 0521 554-237
Fax: 0521 554-180
E-Mail: Thomas Weitkamp
- 1: Standortpolitik.
- 1.1: Aktuelles
- 1.2: Fachkräftesicherung
- 1.3: Geschäftsfeld / Ziele
- 1.4: Ausschüsse und Arbeitskreise
- 1.5: Netzwerke
- 1.6: Konjunktur & Statistik
- 1.7: Verkehr
- 1.7.1: Aktuelle IHK-Verkehrsinfos
- 1.7.2: Fahrerqualifikation (BKrFQG)
- 1.7.3: Ausnahmen von Fahrverboten in Umweltzonen
- 1.7.4: Handwerkerparkausweis OWL
- 1.7.5: Gefahrgut
- 1.7.6: Güterverkehr
- 1.7.7: Personenverkehr
- 1.7.8: Verkehrsrecht
- 1.7.9: Verkehrsthemen
- 1.8: Verkehrsinfrastruktur
- 1.9: Stadtplanung
- 1.10: Regional- und Landesplanung
- 1.11: Positionspapiere
- 1.12: Merkblätter
- 1.13: Datenbanken
- 1.14: Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
- 1.15: Ansprechpartner nach Themen
- 2: Starthilfe und Unternehmensförderung.
- 3: Berufliche Bildung.
- 4: Innovation | Umwelt.
- 5: International.
- 6: Recht | Steuern.
- 1: Home.
- 2: Wir über uns.
- 3: Mitgliedschaft und Beiträge.
- 4: Veranstaltungen.
- 5: IHK-Service.
- 6: Zweigstellen.
- 7: Presse.
- 8: Kontakt.
- 9: Links.
- 10: Newsletter.
- 11: Shop.
- 12: Stellenangebote.
- 13: Bildgalerien.




















