
Ausnahmeregelungen
Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen, wird aber registriert?
Auf Antrag können sich die produktakzessorischen Vermittler, die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, von der Erlaubnispflicht befreien lassen, wenn:
die Vermittlungstätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die selbst eine Erlaubnis nach § 34 d GewO besitzen oder unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausgeübt wird und
eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für die Vermittlungstätigkeit vorliegt und
eine ausdrückliche Bestätigung der Auftraggeber über:
- die persönliche Zuverlässigkeit,
- die angemessene Qualifikation,
- geordnete Vermögensverhältnisse
vorliegt. Diese ausdrückliche Bestätigung muss sich auch auf die zukünftige Sicherstellung dieser Voraussetzungen zusätzlich erstrecken
WICHTIG: Es muss eine Abhängigkeit zur Hauptleistung bestehen, so dass sog. nebenberufliche Strukturvertriebe nicht befreiungsfähig sind!
Wer benötigt keine Erlaubnis, wird aber registriert?
Keiner Erlaubnis bedürfen die gebundenen Versicherungsvermittler (Ausschließlichkeitsvertreter), die für ein Versicherungsunternehmen oder für mehrere, wenn die Produkte außer Konkurrenz stehen, tätig sind. Voraussetzung ist jedoch, dass das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernehmen. Die Registrierung ist dennoch notwendig.
Gebundene Vermittler, die keine uneingeschränkte Haftungsfreistellung des Versicherungsunternehmen erhalten oder diese nicht in Anspruch nehmen wollen, dürfen die Vermittlertätigkeit nur mit einer Eintragung als ungebundener Vermittler ausüben (die dennoch mögliche zivilrechtliche Gebundenheit an das Versicherungsunternehmen bleibt von der Registrierung unberührt).
Wer benötigt keine Erlaubnis und wird auch nicht registriert?
Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind Gewerbetreibende (sog. Bagatellvermittler), wenn:
- Versicherungen nicht hauptberuflich vermittelt werden
und - ausschließlich Versicherungsverträge vermittelt werden, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind
und - keine Lebens- oder Haftpflichtversicherungen vermittelt werden
und - die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung ist und nur das Risiko eines Defekts, eines Verlustes oder einer Beschädigung von Gütern oder in Verbindung mit einer Reise die üblichen Risiken (inkl. Haftpflicht und Unfall) abdeckt und
- die Jahresprämie nicht höher als 500 Euro ist
und - die Gesamtlaufzeit inkl. Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt
Auch der sog. Tippgeber, der sich ausschließlich darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herstellt, bleibt von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen.
- 1: Standortpolitik.
- 2: Starthilfe und Unternehmensförderung.
- 3: Berufliche Bildung.
- 4: Innovation | Umwelt.
- 5: International.
- 6: Recht | Steuern.
- 6.1: Aktuelles
- 6.2: Geschäftsfeld / Ziele
- 6.3: Berufszulassung Versicherungsvermittler
- 6.3.1: Formulare
- 6.3.2: Neuregelungen im Überblick
- 6.3.3: Sachkundeprüfungen
- 6.3.4: Ausnahmeregelungen
- 6.4: Finanzanlagenvermittler
- 6.5: Recht von A - Z
- 6.6: Öffentliches Auftragswesen
- 6.7: Außergerichtliche Streitbeilegung
- 6.8: Steuerarten
- 6.9: Steuerpolitik
- 6.10: Öffentliche Finanzen
- 6.11: Sachverständigenwesen
- 6.12: Ausschüsse und Arbeitskreise
- 6.13: Veranstaltungen
- 6.14: Handelsregistermitteilungen
- 6.15: Merkblätter
- 6.16: Ansprechpartner nach Themen
- 1: Home.
- 2: Wir über uns.
- 3: Mitgliedschaft und Beiträge.
- 4: Veranstaltungen.
- 5: IHK-Service.
- 6: Zweigstellen.
- 7: Presse.
- 8: Kontakt.
- 9: Links.
- 10: Newsletter.
- 11: Shop.
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- 13: Bildgalerien.














