
Umsatzsteuer International
Umsatzsteuer: Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen - Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Mit Schreiben vom 06.02.2012 hat das BMF die Änderungen der Abschnitte 6.2, 6.5 bis 6.11 und 7.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) hinsichtlich der Anpassungen der Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (sog. Verfahren ATLAS-Ausfuhr) bekanntgegeben.
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011 wurden
§§ 9-11, 13 und 17 UStDV mit Wirkung vom 01.01.2012 entsprechend geändert. hier
Die Änderungen zur Gelangensbestätigung sind hiervon nicht betroffen. Diese werden in einem weiteren noch zu entwerfenden BMF-Schreiben bekanntgegeben. Bis dahin gilt eine Übergangs- frist bis zum 30.06.2012.
Umsatzsteuer: Übergangsfrist bei der Gelangensbestätigung verlängert
Mit Schreiben vom 06.02.2012 hat das BMF die Übergangsfrist bei den Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Gelangensbestätigung) verlängert. Die bisherigen Nachweise können nunmehr bis zum 30.06.2012 verwendet werden. mehr...
Umsatzsteuer: Bundesrat beschließt Änderung der umsatzsteuerlichen Nachweispflichten bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen
In seiner Sitzung am 25.11.2011 hat der Bundesrat der Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zugestimmt. Hierdurch werden insbesondere die in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelten Nachweispflichten bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen in wesentlichen Punkten geändert.
Trotz der Kritik der Wirtschaftsverbände ergeben sich bei den Nachweispflichten gegenüber dem Entwurf nur geringe Änderungen:
Die erforderlichen Ausfuhrnachweise in §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 sowie 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV-E wurden gegenüber dem Referentenentwurf auf die Nachweise nach Zollrecht reduziert. Neben einem Alternativ-Ausgangsvermerk sind danach keine weiteren umsatzsteuerrechtlichen Nachweise erforderlich.
Die §§ 17 ff UStDV-E wurden nur redaktionell, aber nicht inhaltlich gegenüber dem Referentenentwurf verändert. Es bleibt beim Nachweis durch eine Gelangensbestätigung.
Wie im Referentenentwurf vorgesehen, werden die Regelungen der UStDV zu den Nachweispflichten von Soll- in Mussvorschriften umgewandelt. Andere als die in der UStDV ausdrücklich vorgesehenen Nachweise sollen nicht mehr zulässig sein. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf den Vertrauensschutz gem. § 6a Abs. 4 UStG.
Unverändert geblieben ist auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens - bezogen auf die UStDV ist weiterhin der 01.01.2012 vorgesehen.
Bundesrat zur Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Softwarelieferungen ins Ausland
Die Behandlung von Softwareverkäufen in andere Länder oder aus anderen Ländern stellt Unternehmen vor zahlreiche Probleme. Zu beachten sind neben umsatzsteuerlichen Frage- stellungen auch Vorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts sowie der Statistik. Eine Übersicht der einzelnen Meldeerfordernisse haben wir in einem Merkblatt zusammengefasst. mehr...
Umsatzsteuer: Hinweise zu den Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung ab 1. Juli 2010
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und Bundesfinanzministerium (BMF) haben sich mit den als Anlagen beigefügten Dokumenten zu den Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ab dem 1. Juli 2010 geäußert. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Langtext sowie den Anlagen.
Das BZSt weist in seiner Pressemitteilung vom 11. Juni 2010 auf die Änderungen des Meldezeitraums und der Abgabefrist der ZM hin. Weitere Informationen sowie die ab dem 1. Juli 2010 anzuwendenden Vordrucke der ZM sind derzeit unter dem folgenden Link abrufbar: http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/005_zm/520_Neuerung_2010/08_Papier_2010_07.pdf
Mit dem BMF-Schreiben vom 15. Juni 2010 wird u. a. klargestellt, dass
- Kleinunternehmer keine ZM abgeben müssen (Rz. 1),
- die Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG, §§ 46 bis 48 UStDV künftig nicht mehr für die ZM gilt (Rz. 5),
- Unternehmer das Wahlrecht zur monatlichen Abgabe der ZM bezogen auf Lieferungen durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes (Rz. 7) sowie bezogen auf sonstige Leistungen durch die monatliche Meldung entsprechender Leistungen ausüben können (Rz. 10); eine gesonderte Mitteilung an das BZSt ist nicht erforderlich,
- die ZM für das 2. Quartal 2010 auf Grundlage der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Vorschriften abgegeben werden muss, d. h. für diese Meldung gilt noch die Dauerfristverlängerung.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben.
Umsatzsteuer: BMF veröffentlicht aktualisiertes Muster der Unternehmer- bescheinigung für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Drittstaaten
Mit beigefügtem Schreiben vom 14.5.2010 hat das BMF das Vordruckmuster USt 1 TN für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmerbescheinigung) im Vorsteuer-Vergütungsverfahren neu bekannt gegeben. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 11.1.1999 veröffentlichte Vordruckmuster und ist ebenfalls als Anlage beigefügt. Aufgrund der Neuregelungen ab 1.1.2010 ist es nur noch bei Vergütungsverfahren in Drittstaaten zu verwenden. BMF-Schreiben Vordruckmuster USt1TN
Neues BMF-Schreiben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem beigefügten Schreiben vom 5. Mai 2010 unter anderem seine Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemein-
schaftlichen Lieferung neu gefasst. Insbesondere werden die Vollmachtserfordernisse gelockert und der CMR-Frachtbrief künftig als Versendungsnachweis anerkannt. Das Schreiben vom 6. Januar 2009 wird damit ersetzt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Langtext.
Das BMF kommt mit der Überarbeitung des umstrittenen Schreibens vom 6. Januar 2010 einer Forderung des DIHK nach. Zusammen mit den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft und der Bundessteuerberaterkammer war in einer gemeinsamen Eingabe vom 15. Oktober 2009 darauf gedrängt worden, die Nachweisanforderungen vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung auf ein praktikables Maß zu reduzieren. Leider bleibt das BMF hinter den Erwartungen der Unternehmen zurück.
Hinzuweisen ist zunächst auf Rz. 28: Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Bestimmungsort nicht den Angaben des Abnehmers entspricht, wenn es sich bei dem tatsächlichen Bestimmungsort um einen Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt. Zweifel über das Gelangen des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet gehen jedoch zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Hinsichtlich der Nachweisanforderungen ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:
Die bislang seitens des BMF in Abholfällen statuierten überzogenen Vollmachtserfordernisse sind gestrichen worden. Es genügt jetzt, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter die Abholberechtigung durch „geeignete Unterlagen (z. B. Auftragsschein mit Abholnummer, Abholschein, Lieferschein)" nachweist (Rz. 29). Das BMF führt in Rz. 30 aus, dass eine Vollmachtsvorlage für den Abholer nicht erforderlich ist; allerdings könne in Zweifelsfällen sehr wohl die Vollmacht des Abholers und ein Nachweis der Legitimation des Vollmachtsaustellers verlangt werden (Rz. 30).
Der CMR-Frachtbrief wird in Versendungsfällen regelmäßig als Nachweis akzeptiert; die Einschränkung auf anderweitige Unmöglichkeit des Nachweises in Rz. 37 (alt) wurde gestrichen.
Weiterhin wird es grundsätzlich akzeptiert, wenn ein als Versendungsbeleg vorgelegter CMR-Frachtbrief keine Bestätigung in Feld 24 enthält. Bei Zweifeln am Grenzübertritt der Ware muss dieser aber gegebenenfalls durch andere Unterlagen nachgewiesen werden (Rz. 38).
Weiterhin stellt das BMF - in Anlehnung an den BFH - klar, dass der Buchnachweis bis zur Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung geführt werden muss. Fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen können bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ergänzt oder berichtigt werden (Rz. 48).
Das Schreiben ist in allen noch offenen Steuerfällen anzuwenden (Rz. 57). BMF-Schreiben
Regelungen des Ortes der sonstigen Dienstleistungen ab 2010
Das Bundesfinanzministerium hat ein umfangreiches Schreiben mit zahlreichen Erklärungen und Beispielen zu den Regelungen des Ortes der sonstigen Leistungen ab 2010 veröffentlicht. BMF-Schreiben
Neuregelungen zum Ort der Dienstleistung ab 2010
Neuregelungen zum Ort der Dienstleistung ab 2010... Die Regeln zum Besteuerungsort sonstiger Leistungen sind durch das sog. "Mehrwertsteuerpaket" neu gefasst worden. Durch dieses Paket wurde die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSysrRL), die die europarechtliche Grundlage für das harmonisierte Umsatzsteuerrecht darstellt, geändert. mehr
Mehrwertsteuer in der Europäischen Gemeinschaft
Unter
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_community/index_de.htm
finden Sie seit neuestem länderspezifische Dokumente mit Basisinformationen für Verwaltung, Unternehmen, Informationsnetzwerke etc. über die Anwendung der Mehrwertsteuer in den Mitgliedstaaten.
Für jedes Land finden Sie die verfügbaren Sprachversionen und einen Hinweis auf das Datum der letzten Aktualisierung. Anhänge sind ausschließlich auf Englisch verfügbar.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Informationsdokumente auf dieser Seite in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden und daher eine gute Möglichkeit darstellen, sich über entsprechende Neuerungen und Änderungen im Steuerverkehr zu informieren.
Innergemeinschaftlicher Warenverkehr zwischen Unternehmen
1. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Ein deutscher Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liefert, ist regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen: mehr...
Belegnachweise für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren und innergemeinschaftlichen Lieferungen im zwischenunternehmerischen Bereich
Unternehmen, die Ware von Deutschland ins Drittland exportieren, können diese als so genannte Ausfuhrlieferung aufgrund der Steuerbefreiungsregelung des § 4 Nr. 1a in Verbindung mit § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei abrechnen. mehr...
Rechnungsvermerke für innergemeinschaftliche Lieferungen
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Wird über eine solche Lieferung abgerechnet, muss in der Rechnung auf die Steuerfreiheit hingewiesen werden. Zudem muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zumindest des empfangenden Unternehmens angegeben werden. Wird eine innergemeinschaftliche Lieferung zum Beispiel an ein deutsches Unternehmen ausgeführt, kann mehr...
Reihengeschäfte im EU-Binnenmarkt
Umsatzsteuerliche Behandlung bei der Beteiligung von drei Unternehmen mit Beispielfällen. ... Die fortschreitende Internationalisierung des Wirtschaftverkehrs führt dazu, dass immer mehr Unternehmen Lieferungen über die Grenze erbringen. Warenlieferungen in das Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union gehören ebenso wie Lieferungen ins Drittland längst nicht mehr nur zum Alltag von Großunternehmen. Zunehmend kleine und mittlere Unternehmen mehr...
Erwerbs- und Lieferschwellen in den EU-Mitgliedstaaten
Im Zusammenhang mit der so genannten Versandhandelsregelung (Versendung beziehungsweise Beförderung der Gegenstände durch den Lieferanten an nicht steuerpflichtige Abnehmer) haben die EU-Mitgliedstaaten Liefer- und Erwerbsschwellen festgelegt. mehr...
Bestätigungsverfahren für Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
Das Bundesamt für Finanzen hat das Bestätigungsverfahren für ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) vereinfacht. Über die Homepage des Bundesamtes (www.bzst.bund.de) kann sich ein deutscher Unternehmer nach wie vor die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestätigen lassen. Er muss hierfür nur seine eigene USt-IdNr. und die ausländische USt-IdNr. online in die dafür vorgesehenen Felder eintragen. mehr...
Fiskalvertretung für ausländische Unternehmen in Deutschland
Mit der Erweiterung der EU von 15 auf 25 Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 hat auch der Außenhandel über Hamburg in andere EU-Staaten weiter zugenommen. Für Unternehmen in Drittstaaten (zum Beispiel in Südamerika) kann es für Wareneinfuhren über den Hamburger Hafen in EU-Staaten außerhalb Deutschlands unter bestimmten Voraussetzungen vorteilhaft sein, sich für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland durch einen sogenannten Fiskalvertreter steuerlich vertreten zu lassen. mehr...
Lieferungen an Privatpersonen im EU-Binnenmarkt
Die Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen an Privatpersonen im EU-Binnenmarkt folgt prinzipiell anderen Vorschriften als die Besteuerung von Lieferungen zwischen Unternehmen. Während innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer grundsätzlich steuerfrei getätigt werden können und diese im Bestimmungsland vom Empfänger der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen sind, mehr...
Regelungen zur Steuerumkehr in der EU
Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens mehr...
UStG: Online-Beantragung der Umsatzsteuer-IdNr.
Das BfF bietet ab August einen Internet-Service zur Automatisierung der Bearbeitung von Aufträgen auf Erteilung einer USt-IdNr. Hierbei wird über ein Formular-Management-System des Bundes ein Online-Formular zur Verfügung gestellt, über das eine vollautomatisierte Beantragung ermöglicht wird (http://www.formulare-bmf.de/).
Der Antragsteller muss ? je nach Rechtsform ? unterschiedliche Identifikationsmerkmale in das Formular eingeben. Diese werden nach der Übermittlung sofort mit dem vorliegenden Datenbestand des BfF verglichen und auf Übereinstimmung geprüft. Im Ergebnis erhält der berechtigte Antragsteller unmittelbar einen entsprechenden Online-Bescheid hinsichtlich der automatisierten Bearbeitung.
Die Bekanntgabe einer neu zugeteilten oder der bereits bestehenden, gültigen USt-IdNr. erfolgt in diesem Verfahren jedoch ausschließlich auf dem Postweg an die Anschrift des jeweils betroffenen Unternehmers, die dem BfF zur Verfügung steht. Dadurch soll vermieden werden, dass einem nicht berechtigten Antragsteller die USt-IdNr. unmittelbar an den Unternehmensinhaber bzw. das Unternehmen selbst.
Für die Online-Beantragung sind folgende Daten einzugeben:
Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Unternehmens zuständig ist;
Steuernummer, unter der das Unternehmen umsatzsteuerlich geführt wird (bei Organgesellschaften die Körperschaftssteuernummer);
bei Einzelunternehmen Name, Vorname und Geburtsdatum des steuerpflichtigen Unternehmensinhabers;
bei allen anderen Rechtsformen Name des Unternehmens (Firma, ohne Rechtsformbezeichnung), PLZ und Ort (Unternehmenssitz).
Umsatzsteuer-Rückvergütung/Länderlisten
§ 18 Absatz 9 Umsatzsteuergesetz (UStG). Zur Vereinfachung des Versteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann angeordnet werden mehr...
Territoriale Besonderheiten
im Anwendungsbereich der Binnenmarktregelung. Schaubild mehr...
Konsignationslager in der EU - Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung
Insbesondere in der Automobilbranche, aber auch in vielen anderen Branchen werden häufig so genannte Konsignationslager unterhalten. Hierbei handelt es sich um Warenbestände, die regelmäßig bereits vor Ort beim Kunden vorgehalten werden. Der (Zu)lieferer bleibt zunächst jedoch noch Eigentümer der Ware. Sie bleibt in seinem bilanziellem Bestand. Erst mit Entnahme der Ware aus dem Lagerbestand geht die Verfügungsmacht beziehungsweise das Eigentum auf den Kunden über. mehr...
Export über den Ladentisch - Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Diese IHK-Information gibt Unternehmen und ausländische Käufer über die Umsatzsteuer- beziehungsweise Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Auskunft, also Ausfuhren für den privaten Bedarf. Andere Fallgestaltungen von Ausfuhrlieferungen der Einzelhandelsunternehmen werden nicht erläutert. mehr...
Nachweispflichten bei Lieferungen in deutsche Freihäfen
Lieferungen in deutsche Freihäfen (zum Beispiel Freihafen Hamburg) werden als Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG)) bei Lieferungen an Unternehmen im Grundsatz umsatzsteuerbefreit, da der Freihafen nach deutschem Recht nicht zum nationalen Umsatzsteuergebiet, sondern zum so genannten Drittlandsgebiet gezählt wird (§ 1 Absatz 2 UStG). Da bei der Einfahrt in den Freihafen Hamburg aufgrund des hohen Beförderungsverkehrs keine Grenzkontrollen durchgeführt werden und der Nachweis über Ausfuhrlieferungen somit nicht vom jeweiligen Zollamt bescheinigt wird, genügt zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung hier die Vorlage eines so genannten vereinfachten Ausfuhrnachweises beim zuständigen Finanzamt. mehr...
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
Bezeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Landessprache, Abkürzungen, Ländercode. Übersicht mehr...
Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
Das BMF hat mit Schreiben vom 1. Juni 2006 (s. Anlage) zur Form von Ausfuhrbelegen Stellung genommen, wenn die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung ab dem 1. Juni 2006 (zunächst eingeschränkt) durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt wird. Muster für den Ausgangsvermerk und das Ausfuhrbegleitdokument sind dem BMF-Schreiben als Anlage beigefügt.
BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
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