Ökosteuer / Verbrauchsteuern

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Ökosteuern für Unternehmen: Energie- und Stromsteuergesetz

Mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform aus dem Jahr 1999 wollte der Gesetzgeber einerseits den Faktor Arbeit entlasten, indem die Beiträge zur Rentenversicherung gesenkt wurden, andererseits Anreize für eine energieeffiziente Produktion und umweltschonende Technologien schaffen, indem... mehr

Ökosteuer

Am 01. April 1999 trat das so genannte "Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform" in Kraft, welches die Grundlage für die so genannte "Ökosteuer" bildet. Das Gesetz regelt die Erhebung der Stromsteuer (Stromsteuergesetz) und Änderungen des Mineralölsteuergesetzes sowie die entsprechenden Erhöhungen der jeweiligen Steuersätze.  Ökosteuer (236 KB)

Was Unternehmer über die Ökosteuer und ihre Teilsteuern Strom- und Energiesteuer wissen sollten, lässt sich nicht in wenigen Worten zusammenfassen. Bemessung und Ermäßigungsregeln der Ökosteuer sind höchst kompliziert. Andererseits kann nur derjenige Wettbewerbsnachteile vermeiden, der diese Regeln kennt. Die wichtigsten Regelungen hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einem Merkblatt zusammengestellt, das jetzt in überarbeiteter Version auf der Internetseite des DIHK zur Verfügung steht.

Formulare zur Beantragung der Ermäßigungen bei der Ökosteuer - jetzt auch des Spitzenausgleichs - finden sich im elektronischen Formularcenter der Bundeszollverwaltung in den Rubriken "Stromsteuer" und "Mineralölsteuer". Diese können Sie hier abrufen.

Verbrauchsteuern

Verbrauchsteuern sind Abgaben, die als Steuern auf die Einkommensverwendung den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten und bei denen der Steuerentstehungstatbestand im Gegensatz zur Umsatzsteuer an einen tatsächlichen Vorgang oder Zustand anknüpft. Aufgrund ihrer Erhebungsform zählen die besonderen Verbrauchsteuern - einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer- zur Gruppe der so genannten indirekten Steuern.

Die Verbrauchsteuern werden auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erhoben, die im Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf treten und ver- oder gebraucht werden. Das Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Auch die Freihäfen gehören zum Steuergebiet.

Einführung Verbrauchsteuern

Merkblatt Verbrauchsteuern