Neues Widerrrufsrecht 2011

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Neues Widerrufsrecht im Fernabsatz 2011

Seit 05. November 2011 gelten nur noch die neuen Musterbelehrungen

Das Widerrufsrecht im Online-Handel gibt es in Deutschland erst seit zehn Jahren. Trotzdem ist es schon mehrfach inhaltlich geändert worden. Für Online-Händler hat dies zur Folge, dass sie die Texte in ihrem Online-Shop ständig aktualisieren müssen. Online-Händler, die mit nicht aktuellen rechtlichen Belehrungen arbeiten, kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung drohen.

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03. September 2009, hat der Gesetzgeber die Regelungen über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nunmehr erneut geändert. Am 04. August 2011 trat das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" in Kraft. 

Die Neuregelungen im Einzelnen:

1. Nutzungswertersatz:

Wertersatz für gezogene Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt, richtet sich nach dem neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügten § 312 e Absatz 1. Danach kann Wertersatz nur verlangt werden, soweit die Ware in einer Art und Weise genutzt wurde, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweisen hinausgeht. Neu ist, dass der Verbraucher über diese Rechtsfolge informiert werden muss.

2. Abnutzungswertersatz:

Wertersatz für die Verschlechterung der Sache richtet sich nach wie vor nach § 357 Abs. 3 BGB. Allerdings wurde die Vorschrift neu formuliert. Wertersatz kann hiernach nur geltend gemacht werden, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsfähigkeit hinausgeht und soweit der Käufer spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. 

Unter "Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise" wird man sich in der Praxis daran orientieren können, was ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft typischerweise hätte tun können.

Der Verbraucher ist damit auch weiterhin auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts einschließlich aller Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung hinzuweisen.

 Im Online-Shop reicht die Vorabinformation vor der Bestellung. Außerdem muss der Verbraucher noch in Textform spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt werden, was z. B. in der Bestellbestätigungsmail geschehen kann. 

Für beide Belehrungen eignen sich die Musterwiderrufs bzw. Musterrückgabebelehrung, die sich aus dem Gesetz ergeben.

Neue Musterbelehrungen

Aufgrund der Änderung der Regelungen zum Wertersatz wurden allerdings auch diese vom Gesetzgeber vorgegebenen  Musterbelehrungen abgeändert. Nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist für die Verwendung der bisherigen Musterwiderrufsbelehrung, können damit seit dem 5. November 2011 nur noch die neuen Belehrungsmuster verwendet werden. Die Verwendung der alten Muster ist unzulässig und kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. 

Zudem ist es Voraussetzung für den Wertersatzanspruch des Online-Händlers, dass der Verbraucher über diese Rechtsfolge informiert und korrekt über das Widerrufsrecht belehrt wird. Das ist bei der Verwendung alter Muster nicht gegeben. Der Verbraucher würde mit den alten Mustern nicht korrekt über Nutzungswertersatzansprüche belehrt und Ansprüche gegen ihn könnten nicht geltend gemacht werden.

 Vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Abweichungen von den Muster-Belehrungstexten, wie etwa das Weglassen von Wörtern und Passagen oder Umformulierungen, sind zu vermeiden.

Links:

Muster für die Widerrufsbelehrung
Muster für die Rückgabebelehrung 
Bürgerliches Gesetzbuch

Ihr Ansprechpartner in der IHK: 
Lars Döhler
Tel: 0521 554 -215