
Finanzanlagenvermittler
Infoveranstaltung am 12.03.2012
Am 12.03.12 fand im Hause der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld eine Infoveranstaltung zum Thema "Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler statt"
Nähre Informationen finden Sie hier.
Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler
Wer als Finanzdienstleister tätig sein möchte, benötigt nach der derzeit gültigen Gesetzeslage eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Nach dem am 6. Dezember 2011 verabschiedeten Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wird die Berufszulassung für die Finanzanlagenvermittler aus § 34c GewO herausgenommen und im neuen § 34f und g GewO sowie in der neuen Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) separat geregelt. Die Änderungen, die sich daraus ergeben, haben wir für Sie zusammengefasst.
Warum soll es neue Regelungen geben?
Der Gesetzgeber will den Anlegerschutz durch schärfere Regulierung von sog. Graumarktprodukten stärken und die Anforderungen an den Vertrieb von Fi-nanzanlagen erhöhen. Er hat daher bereits in vielen Bereichen der Finanz- und Vermögensanlagen die Rahmenbedingungen verschärft.
Für den Vertrieb von Finanzanlagen durch Banken und den Vertrieb durch freie Vermittler sollen künftig die gleichen Spielregeln gelten. Die Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes werden auf freie Vermittler übertragen und somit für den Verbraucher ein gleichwertiges Schutzniveau geschaffen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bleibt weiterhin Aufsichtsbehörde für Finanzprodukte, unabhängig davon, ob die Produkte von Banken oder freien Vermittlern vertrieben werden.
Erlaubnis und Registrierung nach § 34f GewO
Die Finanzanlagenvermittlung ist auch künftig ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach dem neuen § 34 f GewO wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche unterteilt:
- Investmentfonds
- Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
- sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte)
Für jeden einzelnen Teilbereich kann eine separate Erlaubnis oder eine Gesamt-Erlaubnis für alle Teilbereiche beantragt werden.
Angestellte, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, müssen ebenso über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein.
Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34f GewO zu erfüllen?
- Persönliche Zuverlässigkeit
Ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind vorzulegen. - Geordnete Vermögensverhältnisse
Nachweis, dass gegen den Antragsteller kein laufendes Insolvenzver-fahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
- Berufshaftpflichtversicherung
Das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung lt. gesetzlicher Vorgabe ist zu dokumentieren. Je nach beantragtem Produktbereich bzw. der Erlaubnis für den gesamten § 34 f GewO (neu) wird die Absicherung differenziert werden. - Kenntnisse und Fertigkeiten
Fachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen.
Ausnahmen für
a) Inhaber von § 34c GewO-Erlaubnissen
Nach Inkrafttreten (1. Januar 2013) haben die Inhaber von § 34c-Erlaubnissen sechs Monate (bis zum 1. Juli 2013) Zeit, die neue Erlaubnis nach § 34f GewO zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Danach erlischt die § 34c (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/-berater automatisch (§ 157 Abs. 2 GewO neu).
Beim Antrag für die neue Erlaubnis findet keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse statt. Die Erlaubnisbehörde übermittelt die Daten an die Registerbehörde (IHK), die dann den Eintrag in das öffentliche EDV-basierte Register (www.vermittlerregister.info) vornimmt.
Innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten, d.h. bis zum 1. Januar 2015 muss der Sachkundenachweis gegenüber der zu-ständigen Behörde erbracht werden, andernfalls erlischt die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1.
Es wird auch eine Bestandsschutzregelung (Alte-Hasen-Regelung) geben. Davon profitieren sowohl selbstständige als auch unselbstständige Anlagevermittler und -berater. Selbstständige, die seit dem 1.1.2006 (Stichtag) ununterbrochen auf Grund einer Erlaubnis nach dem bisherigen § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GewO tätig sind und die lückenlos den Prüfbericht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung bei den zuständigen Behörden vorgelegt haben, sind von der Sachkundeprüfung befreit.
b) Inhaber von § 34d oder § 34e GewO-Erlaubnissen
Wer bereits eine Versicherungsvermitt-lererlaubnis gem. § 34d GewO oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. § 34e GewO besitzt und keine der neuen Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse nachweisen kann, hat die Möglichkeit, eine Erweiterungsprüfung für die Produktkategorie, die er vermitteln möchte, zu absolvieren. Es ist lediglich der theoretische Teil der Sachkundeprüfung abzulegen.
Sachkundeprüfung bzw. gleichgestellte Abschlüsse
Für die Sachkundeprüfung werden die Industrie- und Handelskammern zustän-dig sein. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Zudem werden einige Berufsqualifikationen, wie z. B. Fachwirt/–wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK), als Nach-weis der erforderlichen Sachkunde anerkannt.
Prüfungen
Gewerbetreibende im Sinne des § 34f Abs. 1 GewO (neu) müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen.
Zuständigkeiten/Kosten
Sicher ist, dass das Register von den Industrie- und Handelskammern geführt und die Abnahme der Sachkundeprüfung ebenfalls auf die IHKn übertragen werden wird. Wer für die Erlaubniserteilung zuständig sein wird, ist in NRW noch nicht geregelt.
Die Kosten, die im Einzelnen wegen der neuen gewerberechtlichen Regelungen auf den Gewerbetreibenden zukommen, können noch nicht näher beziffert werden.
- 1: Standortpolitik.
- 2: Starthilfe und Unternehmensförderung.
- 3: Berufliche Bildung.
- 4: Innovation | Umwelt.
- 5: International.
- 6: Recht | Steuern.
- 6.1: Aktuelles
- 6.2: Geschäftsfeld / Ziele
- 6.3: Berufszulassung Versicherungsvermittler
- 6.4: Finanzanlagenvermittler
- 6.5: Recht von A - Z
- 6.6: Öffentliches Auftragswesen
- 6.7: Außergerichtliche Streitbeilegung
- 6.8: Steuerarten
- 6.9: Steuerpolitik
- 6.10: Öffentliche Finanzen
- 6.11: Sachverständigenwesen
- 6.12: Ausschüsse und Arbeitskreise
- 6.13: Veranstaltungen
- 6.14: Handelsregistermitteilungen
- 6.15: Merkblätter
- 6.16: Ansprechpartner nach Themen
- 1: Home.
- 2: Wir über uns.
- 3: Mitgliedschaft und Beiträge.
- 4: Veranstaltungen.
- 5: IHK-Service.
- 6: Zweigstellen.
- 7: Presse.
- 8: Kontakt.
- 9: Links.
- 10: Newsletter.
- 11: Shop.
- 12: Stellenangebote.
- 13: Bildgalerien.














