
Schiedsgutachten
Schiedsgutachten
Soll die Lösung einer z. B. technischen Fragestellung außergerichtlich rechtsverbindlich für alle Parteien geklärt werden, empfiehlt es sich, dass alle Parteien gemeinsam einen entsprechenden Sachverständigen (SV) beauftragen. Der SV ist in diesem Fall als so genannter Schiedsgutachter tätig (§§ 317 bis 319 BGB). Vorteil: relativ zeitnahe Entscheidung des SV, die nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit angegriffen werden kann. Die SV-Kosten werden geteilt, wenn die Parteien ncihts anderes vereinbaren. Die Liste der SVs finden Sie hier.
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Tel: 0521 554-206
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