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EU-Parlament fordert Vorschlag für grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes
Kategorie: Recht u. Steuern(08.02.12) Das EU-Parlament hat am 2. Februar 2012 erneut die EU-Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für eine Richtlinie zur grenz-überschreitenden Verlegung von Unternehmenssitzen vorzulegen. Damit knüpft es an seine Entschließung vom 10. März 2009 an und erneuert seine Forderungen.
Kapitalgesellschaften, die ihren (Satzungs-) Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, sollen eine praktikable Alternative zur Liquidation und Neugründung bzw. Neugründung und Fusion gegeben werden. Gleichzeitig sollen die Rechte von Gläubigern, Arbeitnehmern und Minderheitsaktionären nicht eingeschränkt werden.
Der Entschließung sind die Empfehlungen des EU-Parlaments beigefügt, die Basis für den EU-Kommissionsvorschlag sein sollen:
- Anwendungsbereich: Kapitalgesellschaften gemäß Richtlinie 2005/56/EG
- Erhalt der Rechtspersönlichkeit, Umwandlung in die Rechtsform des Aufnahmemitgliedstaates. Keine Umgehung von rechtlichen, sozialen und steuerlichen Bedingungen.
- Transparenz über Verlegungsplan, Erstellung eines Berichts, Unterrichtung von Arbeitnehmern.
- Verlegungsbeschluss mit Mehrheiten, die für die Satzungsänderung vorgesehen sind. Sicherung des Schutzes der Minderheitenaktionäre.
- Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sitzverlegung durch den Herkunftsmitgliedstaat; Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates.
- Registrierung des Unternehmens im Aufnahmemitgliedstaat; Prüfung des Aufnahmemitgliedstaates, ob inhaltliche und formale Bedingungen für die Verlegung des Sitzes, einschließlich Anforderungen für die Gründung eines solchen Unternehmens, erfüllt sind. Bekanntmachung der Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat und der Löschung im Herkunftsmitgliedstaat.
- Ausschluss der Sitzverlegung bei Unternehmen, die sich in Auflösung, in Liquidation oder in Insolvenz befinden oder zahlungsunfähig sind.
- Gewährung von Sicherungsleistungen für Gläubiger bei Sitzverlegung.
- Exportmöglichkeit der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer: Grundsätzlich soll für die Arbeitnehmer das Recht des Aufnahmemitgliedstaates gelten; sieht dies jedoch nicht den gleichen Grad an Mitbestimmung oder nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten vor, gilt das Mitbestimmungsrecht des Herkunftsmitgliedstaates weiter.
Link zur Entschließung des Parlaments: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012-0019+0+DOC+XML+V0//DE&language=DE#BKMD-4
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