
News - Grundsätzliches
News - Grundsätzliches
ATLAS-Internetzollanmeldung - neu seit März 2012
Ausfuhranmeldungen müssen ab einem Lieferwert von 1000,-- Euro bzw. 1000 kg in elektronischer Form gegenüber dem Zoll abgegeben werden. Neben kostenpflichtigen Programmen bietet die deutsche Zollverwaltung das kostenlose Programm IAA Plus an.
Technische Voraussetzungen sind u. a.
- Internetzugang
- JavaScript
- Zulassen von Cookies (für diese Seite)
- Schriftart Font 128 -
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS- Publikationen/Sonstiges/sonstiges.html
Wesentliche Änderungen seit März 2012
- Angabe der EORI plus 0000 - Niederlassungsnummer des Hauptsitzes
- Korrektur einer abgelehnten IAA Plus ist möglich
- Vertretungsverhältnissen: indirekte direkte Vertretung als Subunternehmer
möglich.
- Archivierung der Daten - 10 Jahre lang elektronisch
- unvollständigen Ausfuhranmeldung kann durch andere Beteiligte abgelöst
werden
Einzelheiten sind einsehbar unter:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/Internetzollanmeldungen/Fragen-und-Antworten/fragen-antworten_node.html
EORI-Zollnummern für Unternehmen Pflicht
Ab dem 10. März 2012 ist eine Ausfuhr oder Einfuhr von Waren ohne die so genannten EORI nicht mehr möglich. Jedes Unternehmen, dass Waren mit dem Ausland handeln möchte, muss über diese Nummer verfügen.
Die Angabe der EORI-Nummer - Economic Operator Registration and Identification number - bei der Ein- und Ausfuhrabfertigungen gegenüber den EU-Zollbehörden ist vorgeschrieben. Beantragung der EORI-Nummern ist abrufbar unter - Download - Formular 0870
EU - Leitlinien zur Einfuhrkontrolle
Der freie Warenverkehr ist eine der wichtigsten Grundlagen des Europäischen Binnenmarktes. Er bietet den Unternehmen den Vorteil größerer Märkte und den Bürgerinnen und Bürgern ein breiteres Warenangebot in einem offenen und wettbewerbsbestimmten Wirtschaftsraum. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass Produkte, die in den Genuss des freien Warenverkehrs gelangen, die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz öffentlicher Interessen wie Verbraucher-, Arbeits- und Umweltschutz erfüllen. Dies gilt sowohl für Produkte, die in der EU hergestellt werden als auch für Produkte, die aus Drittländern stammen.
Die wirksamste Art und Weise zu gewährleisten, dass keine gefährlichen oder nicht mit den Anforderungen übereinstimmende Produkte aus Drittländern in Verkehr gebracht werden, ist die Durchführung geeigneter Kontrollen vor Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Um die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Einfuhrkontrollen zu unterstützen und die Zusammenarbeit der Zollbehörden mit den originär zuständigen Marktüberwachungsbehörden weiter zu fördern, hat die Europäische Kommission Leitlinien für Einfuhrkontrollen im Hinblick auf die Sicherheit und die Übereinstimmung von Produkten mit den Anforderungen veröffentlicht. Die Anwendung dieser Leitlinien soll zum Schutz der Unionsbürger beitragen und mit positiven Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten verbunden sein, die die produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften einhalten.
Ratgeber für die Zollabwicklung – Praktische Arbeitshilfe

Hilfe beim Ausfüllen von Export- und Importpapieren erhalten Unternehmen durch die „Praktische Arbeitshilfe Export/Import“ (Buch inklusive CD-Rom). In diesem Buch werden die wichtigsten Formulare für den Außenhandel vorgestellt und deren Bearbeitung anhand von Musterbeispielen erläutert. Außerdem wird auf zahlreiche rechtliche Vorschriften hingewiesen. Ein Verzeichnis mit Internetadressen bietet weitere Informationsmöglichkeiten.
Neben diesen Basisinformationen beinhaltet die beiliegende CD die Möglichkeit, Zollformulare (zum Beispiel Zollanmeldungen, Ursprungszeugnisse, Carnet A.T.A., EUR. 1) am PC auszufüllen.
Die neue 16. Auflage der „Praktische Arbeitshilfe Export/Import“ erscheint im Juni 2012 und ist zum Preis von € 29,95 erhältlich bei: IHK Ostwestfalen, Martina Wiebusch, Telefon 0521 554-232, Mail
Zollanmeldungen - Anleitung zum Ausfüllen
Das bisherige "Merkblatt zum Einheitspapier" wurde am 1. Januar 2012 ersetzt durch das "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen". Die Veröffentlichung ist die Anleitung der Zollverwaltung zum Ausfüllen von Zollanmeldungen. Im Gegensatz zum bisherigen Merkblatt gilt das neue auch für elektronische Zollanmeldungen. Da jetzt auch die Summarischen Anmeldungen enthalten sind, steigt der Umfang des Merkblatts auf 209 Seiten. Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen ist als Download auf den Internetseiten der Zollverwaltung zu finden.
Warennummer 2011/ 2012 für den Außenhandel
Waren werden im Außenhandel nach ihrer Beschaffenheit klassifiziert - Warennummer bzw. Zolltarifnummer. Diese ist Basis zu Ermittlung von Zollabgaben bei der Einfuhr sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. Wie in jedem Jahr hat das Statistische Bundesamt in Wiesbaden eine Übersicht der ab 2012 geltenden Nummern sowie ein Gegenüberstellung der Änderungen 2011/2012 veröffentlicht.
Textilwaren - Ursprungsnachweise entfallen beim Import in die EU
Mit der Verordnung (EU) 955/2011 - Download - wurde die grundsäztliche Pflicht, beim Import von Textilien in die EU, ein Ursprungszeugnis vorlegen zu müssen, mit Wirkung zum 24. Oktober 2011 aufgehoben. Allerdings kann die EU-Zollverwaltung jederzeit den angegebenen Warenursprung überprüfen und "Beweismittel" verlangen, z. B. Ursprungszeugnisse. Art und Umfang möglichen Beweismittel ist noch unklar. ABER: Falls Textilerzeugnisse weiter exportiert werden sollen und im Kundenland ein Ursprungszeugnis erforderlich ist, ist auch zukünftig ein Ursprungszeugnis aus dem Ursprungsland notwendig.
Ihre Ansprechpartnerin in der IHK: Martina Wiebusch, Tel. 0521 554-232, E-Mail
Wie heißt die EU?
Europäische Union oder Europäische Gemeinschaft, die Frage, welche Angabe in den Zolldokumenten korrekt ist, stellt sich seit 1. Dezember 2009, als der Vertrag von Lissabon in Kraft trat. Seitdem ist die Europäische Union Rechtsnachfolgerin u. a. der Europäischen Gemeinschaft. Daraus folgt, dass neue Abkommen zwischen der Europäischen Union und einem Drittland abgeschlossen werden. Dies ist z. B. bei der Republik Korea der Fall: Korrekte in diesem Zusammenhang ist: Europäische Union. Bei den bisherigen - vor dem 1. Dezember 2009 geschlossenen - Abkommen hat sich nichts geändert. Die Bezeichnung ist hier weiterhin Europäische Gemeinschaft oder CE oder EEC bei Warenverkehrsbescheinigungen und Lieferantenerklärungen. Bei dem so genannten handelspolitischen Ursprung – IHK-Ursprungszeugnisse - wird von den IHKs sowohl die Bezeichnung Europäische Gemeinschaft als auch Europäische Union akzeptiert; Abkürzungen sind nicht zulässig.
Ansprechpartnern: Martina Wiebusch, Telefon 0521 554-232, E-Mail
EU – Küchenartikel aus Kunststoff (Polyamid , Melamin) bei Einfuhr kontrolliert
Ab dem 1. Juli gilt eine Einfuhrkontrolle für bestimmte Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel (ex KN-Code 3924 10 10) mit Ursprung oder Herkunft aus der Volksrepublik China oder Hongkong. Die genannten Kunststoffküchenartikel unterliegen einer Kontrollpflicht bei der zuständigen Überwachungsbehörde am Ort der ersten Einführung und sind dieser zwei Tage vor Eintreffen auf dem EU-Gebiet anzumelden. Zur Einfuhrkontrolle sind durch den Einführer der Sendung bzw. dessen Vertreter eine Erklärung gemäß Anhang der VO (EU) Nr. 284/2011 sowie ein Analysenbericht aus der ´VR China bzw. Hongkong vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass
- im Falle vom Polyamid-Küchenartikel keine primären aromatischen Amine in nachweisbaren Mengen an Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden
- im Falle von Melamin-Küchenartikel kein Formaldehyd in Mengen über 15 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz abgegeben wird.
Von 10 % der Sendungen sind darüber hinaus durch die zuständige Überwachungsbehörde Proben zu ziehen (je einzelner Partie) und durch eine Laboranalyse zu überprüfen, ob die Bestimmungen der genannten Verordnung eingehalten worden sind. Nach Abschluss der Einfuhrkontrolle wird diese auf der von dem Einführer eingereichten Erklärung von der zuständigen Behörde dokumentiert und dem Einführer ausgehändigt. Die Erklärung ist den Zollbehörden bei der Abfertigung zum freien Verkehr vorzulegen. Für die Anmeldung der Sendung sowie die Erklärung gemäß Anhang der Verordnung wurde ein Formular für die Einfuhr von Küchenutensilien entwickelt, welche alle erforderlichen Daten in einem Dokument integriert - Downlaod
Verordnung - Downlaod
Liste der in den EU-Staaten zugelassenen Eingangsorte - Download
Konsulats- und Mustervorschriften/KuM - Exportnachschlagewerk erscheint in 39. Auflage 2011/2012

Aktuelle Informationen beim Außenhandel sind unerlässlich. Hierbei unterstützt die bekannte Fachpublikation „KuM“ 2011/2012 der Handelskammer Hamburg mit ausführlichen Erläuterungen rund um den Export in alle Länder der Welt: Wann müssen welche Zoll-Dokumente erstellt werden, ist für bestimmte Waren eine spezielle Markierung vorgeschrieben oder bedürfen die Produkte einer Zertifizierung, welchen spezielle Verpackungsvorschriften müssen eingehalten werden und vieles mehr.
Bezugsquelle: https://www.koehler-verlag.de/files/121-KuM_2011.pdf
Straßenfahrzeuge mit Zollverschlüssen vorteilhaft
Die Hinweise für die zollsichere Einrichtung von Straßenfahrzeugen für den Warentransport wurden aktualisiert. Diese Vorgaben sind zu beachten, wenn Waren unter Zollverschluss vom Lieferanten bis zum Kunden transportiert werden sollen und dienen u. a. dem Zweck der Verzollung beim Zollamt des Kunden und nicht an den Grenzen der jeweiligen Länder. Es handelt sich hierbei um so genannte Versandverfahren im zollrechtlichen Sinn. Die neuen Leitfäden sind einsehbar unter - Download
Einfuhr von illegalem Holz - EU-Verordnung in Kraft
Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 - http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:295:0023:0034:DE:PDF - über die Verpflichtungen von Unternehmen, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals in der Europäischen Union in Verkehr bringen, ist in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang muss nachweisen, dass das Holz nicht aus Raubbau oder illegalem Holzeinschlag stammt und dass die Rechtsvorschriften der Herkunftsländer eingehalten wurden. Die komplette Lieferkette (Hersteller und Händler) müsser benannt werden. Betroffen sind Produkte wie zum Beispiel Rundholz, Bilderrahmen, Holzmöbel oder Papier. Diese Verordnung gilt auch für einheimische Waldbesitzer, die ihr Holz erstmalig in der EU verkaufen. Ausnahmen gelten für Hölzer aus Ländern, mit denen die EU bilaterale Abkommen im Rahmen der Initiative FLEGT (Forest Law Enforcement –Governance and Trade) abgeschlossen hat.
Übergangsfristen für die Erstinverkehrbringer und den Handel gelten bis 2. März 2013
- 1: Standortpolitik.
- 2: Starthilfe und Unternehmensförderung.
- 3: Berufliche Bildung.
- 4: Innovation | Umwelt.
- 5: International.
- 5.1: Aktuelles
- 5.2: Geschäftsfeld International
- 5.3: Außenwirtschaftsausschuss
- 5.4: AHK/Auslandshandelskammern
- 5.5: Arabische Golfstaaten und Iran
- 5.6: Aussenwirtschaftsförderung
- 5.7: Carnets
- 5.8: Erschließung neuer Märkte
- 5.9: Internationale Kontakte
- 5.10: Markt des Monats
- 5.11: Newsletter Ostwestfalen International
- 5.12: Ostwestfalen global
- 5.13: Ostwestfalen meets...
- 5.14: Ursprungszeugnisse
- 5.15: Veranstaltungen
- 5.16: Zoll
- 5.16.1: Merkblätter
- 5.16.2: News - Grundsätzliches
- 5.16.3: News - Länderinformationen
- 5.16.4: Seminare
- 5.16.5: Links
- 5.17: Ansprechpartner nach Themen
- 6: Recht | Steuern.
- 1: Home.
- 2: Wir über uns.
- 3: Mitgliedschaft und Beiträge.
- 4: Veranstaltungen.
- 5: IHK-Service.
- 6: Zweigstellen.
- 7: Presse.
- 8: Kontakt.
- 9: Links.
- 10: Newsletter.
- 11: Shop.
- 12: Stellenangebote.
- 13: Bildgalerien.














