
Verpackungs-Verordnung
Verpackungsverordnung: Die Vollständigkeitserklärung ist da!
Am 22. Februar 2008 hat der Deutsche Bundestag der Neuregelung der Verpackungsverordnung zugestimmt. Einer der Kernpunkte der Novelle: Vertreiber von Verpackungen müssen die in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen in einer so genannten Vollständigkeitserklärung (VE) angeben. Das soll verhindern, dass Trittbrettfahrer ihre Verpackungsabfälle auf Kosten anderer entsorgen.
Die fünfte Novelle der Verpackungsverordnung wurde am 4. April 2008 verkündet. Einen Tag später trat die Vollständigkeitserklärung in Kraft. Die restlichen Bestimmungen der Verordnung wurden zum 1. Januar 2009 wirksam.
Die VE umfasst Angaben für Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Materialarten. Zusätzlich müssen die Unternehmen die Verpackungen aufführen, die sie mit Brachenlösungen entsorgen. Außerdem muss angegeben werden, welche Verpackungen bei den dualen Systemen lizensiert werden.
Hinterlegen müssen die Firmen die VE bei ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) - für die im vorherigen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen jeweils zum 1. Mai eines Jahres.
Da sich die IHK-Organisation erfolgreich für eine schlanke und mittelstandsfreundliche VE eingesetzt hat, hält sich die Zahl der Betroffenen in Grenzen. Anstelle der ursprünglich vorgesehenen 30.000 Firmen müssen nur etwa 5.000 Unternehmen, die für ca. 97 Prozent der Tonnage verantwortlich sind, eine Vollständigkeitserklärung abgeben - allerdings immer mit Testat.
Alles Wissenswerte über die 5. Novelle, z. B. den Gesetzestext, die am Markt tätigen Dualen Systeme sowie Fragen und Antworten, finden Sie auf der Homepage: www.ihk-ve-register.de
Die IHK informiert darüber hinaus in zwei Merkblättern über die Neuregelungen der Verpackungsverordnung und die Besonderheiten für den Versandhandel.
Merkblatt 5. VerpackV im Versandhandel (40 KB)
Elektronische Signatur für Testierer bei der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung (VE)
Die am 5. April 2008 in Kraft getretene 5. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) verpflichtet die betroffenen Hersteller und Vertreiber, ihre Vollständigkeitserklärung (VE) in elektronischer Form bei der zuständigen IHK zu hinterlegen. Die entsprechende VE-Prüfbescheinigung muss vom Testierer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Weitere Infos dazu finden Sie im Merkblatt.
Merkblatt "Elektronische Signatur für Testierer" (89 KB)
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Merkblatt 5. VerpackV (28 KB)













