
Aktuelles Detail
Netzentgeltbefreiung der Großverbraucher geregelt
Große Stromabnehmer können sich künftig auf Antrag bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) vollständig von Netzentgelten befreien lassen. Die Festlegung der Netzagentur nach § 19, Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) gilt ab dem 1. Januar 2012.
Voraussetzung für die Befreiung ist ein Jahresstromverbrauch von 10.000 MWh bei mindestens 7.000 Benutzungsstunden (Jahresverbrauch geteilt durch die maximal verwendete Leistung) an einer Abnahmestelle. Laut BNetzA handelt es sich um einen Betrag von 300 Mio. Euro, der nun auf alle übrigen Verbraucher umgelegt wird.
Dazu kommen nach Angaben der Behörde 140 Mio. Euro für sog. atypische Netznutzer, die individuelle (reduzierte) Netzentgelte bezahlen müssen. Ein atypischer Netznutzer ist ein Stromverbraucher, dessen Höchstlast vorhersehbar von der Jahreshöchstlast aller Entnahmen der Netzebene abweicht.
Insgesamt werden nun 440 Mio. Euro für 2012 auf alle übrigen Verbraucher gewälzt. Die Höhe der Belastung wird nach drei Gruppen unterschieden:
1) Endkunden mit einem Verbrauch bis zu 100 MWh bezahlen für 2012 eine Umlage von 0,151 Cent/kWh
2) Endkunden mit einem höheren Verbrauch werden für den Anteil, der über 100 MWh hinausgeht mit höchstens 0,05 Cent/kWh belastet
3) Endkunden aus dem produzierenden Gewerbe, deren Stromkosten mehr als 4 Prozent des Umsatzes betragen, müssen eine Umlage von höchstens 0,025 Cent/kWh für über 100 MWh hinausgehende Strombezüge bezahlen. Auf Verlangen des Netzbetreibers müssen solche Unternehmen den Stromkostenanteil nachweisen. Das kann durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geschehen (analog § 9, Absatz 7 KWK-Gesetz).
Die Umlage gilt, anders als ursprünglich geplant, nicht rückwirkend für 2011. Ursprünglich war vorgesehen auch Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen in die Regelung einzubeziehen (s. RS 800167). Daher reduziert sich die bundesweite Umlage von 1,1 Mrd. auf 440 Mio. Euro. Statt einer bundesweiten Umlage werden Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen nach § 14a EnWG nun auf die Kunden im jeweiligen Netzgebiet umgelegt.
Die Höhe der Umlage für 2013 wird Ende 2012 ermittelt.
Die Entscheidung der BNetzA kann hier heruntergeladen werden:
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- 4.2: IHK-Jahresthema 2012: Energie+Rohstoffe
- 4.3: Geschäftsfeld / Ziele
- 4.4: Ausschüsse und Arbeitskreise
- 4.5: Umweltpolitik
- 4.6: Umweltservice
- 4.7: Umweltstiftung
- 4.8: Energiepolitik
- 4.9: Energieservice
- 4.10: Technologietransfer
- 4.11: Technologieservice
- 4.12: TechnologieOrientierte Existenzgründung
- 4.13: Ostwestfälischer Innovationskongress
- 4.14: Ansprechpartner nach Themen
- 5: International.
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