
Meister BAFöG
Meister-BAFöG
Grundlage ist das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG)
Wer wird gefördert?
Dieses so genannte „Meister-BAFöG“ soll diejenigen unterstützen, die nach ihrer Ausbildung weiterkommen wollen – zum/zur Industriemeister/in, Fachwirt/in, Bilanzbuchhalter/in, Konstrukteur/in usw. Gefördert werden deshalb Teilnehmer/innen an geeigneten Bildungsmaßnahmen, die sich auf eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelte Fortbildungsprüfung oder einen vergleichbaren Abschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vorbereiten. Die Zulassungsvoraussetzungen zur jeweiligen Prüfung müssen erfüllt werden.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind Bildungsmaßnahmen in Teilzeit- und Vollzeitform. Die Beschränkung der Förderung auf eine erste Aufstiegsfortbildung entfällt. Gefördert wird eine Fortbildung, auch wenn bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert wurde. Eine weitere Fortbildung kann darüber hinaus gefördert werden, wenn der Zugang zu dieser Maßnahme erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten Maßnahme ermöglicht wird.
Bildungsmaßnahmen in Teilzeitform müssen
- mindestens 400 Unterrichtsstunden insgesamt umfassen,
- innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen sein,
- in der Regel mindestens 150 Unterrichtsstunden innerhalb von 8 Monaten
vorsehen.
Bildungsmaßnahmen in Vollzeitform müssen
- mindestens 400 Unterrichtsstunden insgesamt umfassen,
- innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen sein,
- in der Regel wöchentlich 4 Werktage mit mindestens 25 Unterrichtsstunden
vorsehen.
Jeweils 45 Minuten Lehrveranstaltungen gelten als eine Unterrichtsstunde. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, ist für die Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte die Gesamtmaßnahme ausschlaggebend. Dabei sind alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Förderung fällt die Bezirksregierung Köln. Die Kammern wirken bei der Durchführung des Gesetzes mit.
Wie wird gefördert?
Gefördert werden bei Teilzeitmaßnahmen
- tatsächliche Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, maximal bis zu 10.226 € (= Maßnahmebeitrag, zu 30,5 % als Zuschuss, Rest als Darlehen);
- bis zu 50 % der Kosten für die Erstellung einer fachpraktischen Arbeit (sog. „Meisterstück“), maximal 1.534 € (als Darlehen);
- Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende je Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (als Zuschuss).
Bei Vollzeitmaßnahmen kann darüber hinaus ein einkommens- und vermögensabhängiger Unterhaltsbeitrag gewährt werden.
Die Dauer des Bewilligungszeitraumes beträgt bei Teilzeitmaßnahmen bis zu 36 Monate, bei Vollzeitmaßnahmen bis zu 24 Monate. Das Darlehen ist während der Dauer der Maßnahme und einer abschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von sechs Jahren, zins- und tilgungsfrei.
Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in monatlichen Raten von mindestens 128 € zurückzuzahlen.
Wurde die Fortbildungsprüfung bestanden, werden gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Der Antrag ist bei der KfW zu stellen.
Existenzgründern wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag 33 Prozent bzw. 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Maßnahmebeitrag) entfallenden Restdarlehens erlassen. Der Antrag ist bei der KfW zu stellen.
Wie kann die Förderung beantragt werden?
Teilnehmer mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen können den Antrag bei der Kammer, die für die Abnahme der Prüfung zuständig ist, stellen.
Teilnehmer mit Wohnsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens stellen den Antrag bei der für sie zuständigen Landesbehörde.
Wo gibt es nähere Informationen?
Informationen und Antragsformulare sind hier erhältlich:
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld, Elsa-Brändström-Str. 1/3, 33602 Bielefeld
Ansprechpartner:
Dietmar Mann, Tel. 0521 554-248, Telefax 0521 554-424, E-Mail: Dietmar Mann
Elisabeth Neumann, Tel. 0521 554-242, Telefax 0521 554-423, E-Mail: Elisabeth Neumann
Bezirksregierung Köln, Dezernat 49, 50606 Köln, Tel. 0221 1474980, Telefax 0221 1474951
Die Antragsvordrucke können auch direkt herunter geladen werden: www.meister-bafoeg.info
Im Bundesanzeiger (2009, Nr. 32 vom 22. Juni 2009) kann der Gesetzestext eingesehen werden: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl
- 1: Standortpolitik.
- 2: Starthilfe und Unternehmensförderung.
- 3: Berufliche Bildung.
- 3.1: Aktuelles
- 3.2: Geschäftsfeld / Ziele
- 3.3: Ausschüsse und Arbeitskreise
- 3.4: Berufseinstieg
- 3.5: Ausbildungsberufe (IHK)
- 3.6: Lehrstellenbörse
- 3.7: Ausbildung
- 3.8: Ausbildungsprüfungen
- 3.9: Prüfungsinformationen für einzelne Berufe
- 3.10: Weiterbildungsangebot
- 3.11: Weiterbildungsprüfungen
- 3.11.1: Tipps für die Prüfungsvorbereitung und Prüfungsablauf
- 3.11.2: Weiterbildungsverordnungen
- 3.11.3: Prüfungsangebot A - Z
- 3.11.4: Sachkundeprüfungen
- 3.11.5: Fachkundeprüfungen Verkehr
- 3.11.6: Prüfungstermine
- 3.11.7: Weiterbildungsatlas
- 3.11.8: Meister BAFöG
- 3.11.9: Berufserfolgsumfrage
- 3.11.10: Gleichwertigkeit beruflicher und akademischer Bildungsabschlüsse
- 3.11.11: Gebührentarif Weiterbildungsprüfungen
- 3.12: Bildungspolitik
- 3.13: Stichwortverzeichnis Berufliche Bildung
- 3.14: Ansprechpartner nach Themen
- 4: Innovation | Umwelt.
- 5: International.
- 6: Recht | Steuern.
- 1: Home.
- 2: Wir über uns.
- 3: Mitgliedschaft und Beiträge.
- 4: Veranstaltungen.
- 5: IHK-Service.
- 6: Zweigstellen.
- 7: Presse.
- 8: Kontakt.
- 9: Links.
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- 13: Bildgalerien.















