
Berufsbildungsausschuss
Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der IHK Ostwestfalen
Diese Damen und Herren sind Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der IHK Ostwestfalen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Swen Binner, Geschäftsführer Berufliche Bildung der IHK Ostwestfalen.
Ordentliche Mitglieder
Martina Bee, IG Metall, Paderborn
OStD Wolfgang Berkemeier, Erich-Gutenberg-Berufskolleg, Bünde
Hartmut Biermann, Verein BAJ e. V., Bielefeld
Dr. Florian Böllhoff, Bielefeld
Thomas Doerk, Siemens AG SPE/Siemens Professional Education, Paderborn
OStD Heinz-A. Driftmeier, Carl-Miele-Berufskolleg, Gütersloh
Helmut Flöttmann, Gütersloh
Peter Gronemeyer, Gronemeyer Maschinenfabrik Verwaltungs-GmbH, Höxter
OStD Matthias-Alexander Groß, Berufskolleg des Kreises Höxter
Hans-Werner Heißmann-Gladow, IG Metall, Gütersloh
Werner Kellas, DGB Bielefeld
Thorsten Kleile, Gewerkschaft NGG Verwaltungsstelle OWL
OStD'in Ute Krumsiek-Flottmann, Friedrich-List-Berufskolleg, Herford
Uwe Rathje, JAB JOSEF ANSTOETZ KG, Bielefeld
OStD Frank Schnelle, August-Griese-Berufskolleg, Löhne
Dirk Toepper, ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bielefeld
Klaus R. Vorndamme, Sparkasse Herford
StD'in Christiane Wauschkuhn, Rudolf-Rempel-Berufskolleg, Bielefeld
Stellvertretende Mitglieder
Astrid Bartols, DGB Region OWL, BI
OStD Knut Engels, Leo-Sympher-Berufskolleg, Minden
Bernd Fischer, Poggenpohl Möbelwerke GmbH, Herford
OStD Dieter Freyer, Ems-Berufskolleg, Rheda-Wiedenbrück
Michael Gebauer, Bielefeld
Christiane Hemp, IG Metall, Herford
Wolfgang Hering, Bielefeld
Ludger Kleyböcker, Bielefeld
Gerhard Meyer, CLAAS Selbstfahrende Erntemaschinen GmbH, Harsewinkel
Franz-Josef Neutzler, Deutsche Telekom AG Ausbildungszentrum Bielefeld
OStD Mike Nolte, Carl-Severing-Berufskolleg für Handwerk und Technik, Bielefeld
OStD Dieter Olmesdahl, Reinhard-Mohn-Berufskolleg, Gütersloh
Jürgen Osthaus, IMA-Klessmann Holzbearbeitungssysteme GmbH, Lübbecke
Martina Schröder, EDEKA Minden-Hannover Stiftung & Co. KG, Minden
Gerhard Wachowski, KOLBUS GmbH & Co. KG, Rahden
Vera Visser, ver.di Bezirk Bielefeld/Paderborn
StD Karl-Heinz von der Ahe, Berufskolleg Lübbecke
OStD Helmut Westermilies, Berufskolleg Schloß Neuhaus, Paderborn
Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Berufsbildungsausschuss
Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
§ 77 Errichtung
(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbildungsausschuss. Ihm gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme.
(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der zuständigen Stelle, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglieder berufen.
(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend.
(6) Der Berufsbildungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
§ 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.
§ 79 Aufgaben
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.
(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:
1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, für die Durchführung der Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung,
2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen,
3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.
(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:
1. Zahl und Art der der zuständigen Stelle angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse,
2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen,
3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 76 Abs. 1 Satz 2,
4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,
5. Stellungnahmen oder Vorschläge der zuständigen Stelle gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beziehen,
6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,
7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten,
8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen,
9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle berühren.
(4) Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grund dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann die zur Vertretung der zuständigen Stelle berechtigte Person innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung. Der Berufsbildungsausschuss hat seinen Beschluss zu überprüfen und erneut zu beschließen.
(5) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der für den Haushaltsplan zuständigen Organe. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen.
(6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken.
- 1: Standortpolitik.
- 2: Starthilfe und Unternehmensförderung.
- 3: Berufliche Bildung.
- 3.1: Aktuelles
- 3.2: Geschäftsfeld / Ziele
- 3.3: Ausschüsse und Arbeitskreise
- 3.3.1: Prüfungsausschüsse
- 3.3.2: Berufsbildungsausschuss
- 3.4: Berufseinstieg
- 3.5: Ausbildungsberufe (IHK)
- 3.6: Lehrstellenbörse
- 3.7: Ausbildung
- 3.8: Ausbildungsprüfungen
- 3.9: Prüfungsinformationen für einzelne Berufe
- 3.10: Weiterbildungsangebot
- 3.11: Weiterbildungsprüfungen
- 3.12: Bildungspolitik
- 3.13: Stichwortverzeichnis Berufliche Bildung
- 3.14: Ansprechpartner nach Themen
- 4: Innovation | Umwelt.
- 5: International.
- 6: Recht | Steuern.
- 1: Home.
- 2: Wir über uns.
- 3: Mitgliedschaft und Beiträge.
- 4: Veranstaltungen.
- 5: IHK-Service.
- 6: Zweigstellen.
- 7: Presse.
- 8: Kontakt.
- 9: Links.
- 10: Newsletter.
- 11: Shop.
- 12: Stellenangebote.
- 13: Bildgalerien.















