
Verkürzung/Verlängerung der Ausbildung
Möglichkeiten der Verkürzung
Wenn die Ausbildung bereits vor Ende der regulären Ausbildungszeit abgeschlossen werden soll, kann dies entweder durch
- die Abkürzung der Ausbildung (§ 8 Abs. 1 BBiG) oder durch
- die Zulassung aufgrund guter Leistungen (§ 45 Abs. 1 BBiG) erfolgen.
1. Abkürzung der Ausbildung
Eine Abkürzung der Ausbildung kommt insbesondere bei einer höheren schulischen Allgemeinbildung, bei einer vorangegangenen Berufsausbildung sowie bei einem Lebensalter des Auszubildenden über 21 Jahren in Frage. Bei vorhandener Fachoberschulreife können 6 Monate, bei Allgemeiner und Fachhochschulreife 12 Monate der Ausbildungsdauer abgezogen werden. Die Verkürzung erfordert einen gemeinsamen Antrag von Betrieb und Azubi an die Kammer und kann bereits von vornherein im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Wenn die Abkürzung während der laufenden Ausbildungszeit vorgenommen werden soll, ist hierzu der sog. Antrag auf Änderung, der auch bei den Geschäftsstellen der IHK in Papierform angefordert werden kann, einzureichen. Der komplette Antrag besteht aus zwei pdf-Dokumenten. Bitte füllen Sie beide aus. Als Mindestvoraussetzung ist der Adobe Acrobat Reader Version 5.0 notwendig, um das Dokument korrekt darzustellen.
Antrag auf Änderung Vorderseiten (642 KB)
Antrag auf Änderung Rückseite (372 KB)
2. Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung aufgrund guter Leistungen kann vom Auszubildenden selbst erwirkt werden. Gute Leistungen liegen vor, wenn der aktuelle (nicht der im letzten Zeugnis ausgewiesene) Durchschnitt der Berufsschulnoten besser als 2,5 ist und der Betrieb eine positive Einschätzung des Ausbildungsstandes bescheinigt. Die Kriterien sind in einem Merkblatt beschrieben:
Folgende Dokumente und Stellungnahmen müssen bei der IHK eingereicht werden:
- Bescheinigung der Berufsschule (75,4 KB, PDF) (aktueller Notenschnitt < 2.5)
- Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes (70 KB, PDF)
Verlängerung der Ausbildung
Eine Verlängerung der Berufsausbildung ist nur in wenigen Ausnahmefällen und unter besonderen Umständen, die das Erreichen des Ausbildungszieles gefährden, möglich (§ 8 Abs. 2 BBiG). Dies ist z. B. bei mehrmonatiger krankheitsbedingter Fehlzeit des Auszubildenden der Fall. Der Antrag auf Änderung muss vom Auszubildenden an die Kammer gestellt werden und kann hier downgeloaded werden. Der komplette Antrag besteht aus zwei pdf-Dokumenten. Bitte füllen Sie beide aus. Als Mindestvoraussetzung ist der Adobe Acrobat Reader Version 5.0 notwendig, um das Dokument korrekt darzustellen.
- 1: Standortpolitik.
- 2: Starthilfe und Unternehmensförderung.
- 3: Berufliche Bildung.
- 3.1: Aktuelles
- 3.2: Geschäftsfeld / Ziele
- 3.3: Ausschüsse und Arbeitskreise
- 3.4: Berufseinstieg
- 3.5: Ausbildungsberufe (IHK)
- 3.6: Lehrstellenbörse
- 3.7: Ausbildung
- 3.7.1: Start als neuer Ausbildungsbetrieb
- 3.7.2: Starthilfe Ausbildungsmanagement
- 3.7.3: Berufsausbildungsverhältnis
- 3.7.4: Ausbildungszeugnis erstellen
- 3.7.5: Verkürzung/Verlängerung der Ausbildung
- 3.7.6: Umschulungsverhältnis
- 3.7.7: Einstiegsqualifikationen (EQ)
- 3.7.8: Ausbildungsmodelle
- 3.7.9: Berufskollegs
- 3.7.10: Zusatzqualifikationen
- 3.7.11: Weiterbildungsstipendium (Begabtenförderung)
- 3.7.12: Berufsbildungsgesetz
- 3.7.13: Auslandsaufenthalte während der Ausbildung
- 3.7.14: Kurzarbeit in Ausbildungsbetrieben
- 3.7.15: Insolvenz von Ausbildungsbetrieben
- 3.7.16: Links
- 3.8: Ausbildungsprüfungen
- 3.9: Prüfungsinformationen für einzelne Berufe
- 3.10: Weiterbildungsangebot
- 3.11: Weiterbildungsprüfungen
- 3.12: Bildungspolitik
- 3.13: Stichwortverzeichnis Berufliche Bildung
- 3.14: Ansprechpartner nach Themen
- 4: Innovation | Umwelt.
- 5: International.
- 6: Recht | Steuern.
- 1: Home.
- 2: Wir über uns.
- 3: Mitgliedschaft und Beiträge.
- 4: Veranstaltungen.
- 5: IHK-Service.
- 6: Zweigstellen.
- 7: Presse.
- 8: Kontakt.
- 9: Links.
- 10: Newsletter.
- 11: Shop.
- 12: Stellenangebote.
- 13: Bildgalerien.















