Umschulungsverhältnis

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Umschulungsvertrag

Nachfolgenden Umschulungsvertrag können Sie als PDF-Dokument am PC auszufüllen und in vollständiger Ausfertigung zur Eintragung an die IHK senden. Selbstverständlich ist ein entsprechender Vordruck auf Anfrage auch in Papierform erhältlich.

Umschulungsvertrag (424 KB)

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Gruppenumschulungsmaßnahmen

II. Planung, Durchführung und Dauer der Gruppenumschulungsmaßnahme


Damit die örtlich zuständige IHK die Eignung feststellen, die Umschulungsverträge registrieren und die Umschüler zur Prüfung zulassen kann, ist vom Träger der Umschulungsmaßnahme folgendes Verfahren einzuhalten:

 
1.  Jede Umschulungsmaßnahme ist der IHK bereits in der Planungsphase anzuzeigen und hinsichtlich Inhalt, Art, Dauer und Ziel mit der IHK abzustimmen. Bei Gruppenmaßnahmen hat der Maßnahmeträger rechtzeitig Nachweis darüber vorzulegen, dass sich nach Dauer, Gestaltung, Ausbildungsplan und Eignung des Ausbilderpersonals eine erfolgreiche Umschulung erwarten lässt. Beginn und Ende sind so zu planen, dass die nominelle Dauer auch im Hinblick auf die Prüfungstermine tatsächlich effektiv genutzt werden kann. Die Prüfungen finden ausschließlich zu den bundes- bzw. landeseinheitlichen Terminen statt.


2.  Der IHK sind zur Eignungsfeststellung die sachlich und zeitlich gegliederten Ausbildungspläne rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Ausbildungspläne müssen den methodisch- didaktischen und organisatorischen Ablauf erkennen lassen: Was wird wo, wie, womit, von wem und in welcher Zeit vermittelt. Dazu gehören u. a. folgende Aufgaben:

  • Umschulungsort und - räumlichkeiten
  • Anzahl der Umschulungsplätze
  • notwendige Maschinen, Geräte und Lehrmittel, die bei der Umschulung eingesetzt werden
  • Zahl der Umschüler
  • Angaben zur Zusammensetzung der Umschulungsgruppe (z. B. Arbeitslose mit Berufserfahrung, arbeitslose Akademiker, Hochschulabbrecher, Aussiedler )


3.  Die vorgesehenen Ausbilder sind unter Angabe der persönlichen Daten (beruflicher Werdegang, erfolgreich abgelegte Prüfungen) zu benennen. Der verantwortliche Ausbilder muss persönlich, fachlich sowie berufs- und arbeitspädagogisch geeignet sein und der IHK für die Maßnahme erneut angegeben werden.


4.  Die Dauer von Gruppenumschulungsmaßnahmen beträgt ca. 2/3 der regulären Ausbildungszeit. Die Regelumschulungsdauer bei Gruppenumschulungen beträgt: 

  • bei Ausbildungsberufen mit 2-jähriger Ausbildungszeit gemäß Ausbildungsordnung mindestens 15 Monate
  • bei Ausbildungsberufen mit 3-jähriger Ausbildungszeit gemäß Ausbildungsordnung mindestens 21 Monate
  • bei Ausbildungsberufen mit 3,5-jähriger Ausbildungszeit gemäß Ausbildungsordnung mindestens 24 Monate.


5.  Die nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern haben für einzelne Ausbildungsberufe die Dauer der Maßnahmen abgestimmt. Die Berater der IHK Ostwestfalen beraten darüber im Einzelfall. Telefon: 0521 554–0.  

6.  Wird eine Umschulungsmaßnahme in Teilzeitform durchgeführt, so ist die Mindestumschulungsdauer (Monate oder Wochen) auf der Grundlage des Gesamtstundenumfangs (Zeitstunden) einer Vollzeitmaßnahme festzulegen. Die Dauer ist entsprechend zu verlängern.


7.  Für jede Umschulungsmaßnahme ist eine betriebliche, anwendungsbezogene Ausbildungsphase (betriebliches Praktikum) vorzusehen und vor Beginn festzulegen. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung (Praktikum) muss bei einer außerbetrieblichen Maßnahme in der Regel mindestens 6 Monate betragen. Soweit das Berufsziel der Gruppenumschulungsmaßnahme (z. B. bei besonders betriebs-bzw. praxisorientierten Berufen) als auch die der Teilnehmergruppe   berufsfremder Teilnehmerkreis) es erfordern, soll das betriebliche Praktikum bis zu 50 % der Maßnahme umfassen. Das Praktikum ist unter Angabe der Zeitdauer in den Umschulungsvertrag aufzunehmen. Aus den Planungsunterlagen muss hervorgehen, in welchen Betrieben in welcher Zeit das Praktikum abgeleistet wird. Die IHK prüft die Praktikumsbetriebe vor Beginn der Maßnahme hinsichtlich der Eignung nach Art und Einrichtung (§ 27 BBiG) auf Grund der vom Träger im Vorfeld der Maßnahme eingereichten Erhebungsbögen der Praktikumsbetriebe.


8.  Die Umschulungsträger verpflichten die Umschüler während der gesamten Umschulungszeit Umschulungsnachweise anzufertigen. Die Umschulungsstätte bzw. der Praktikumsbetrieb zeichnen diese mindestens monatlich ab. Sie sind auf Anforderung mit der Anmeldung zur Umschulungsprüfung der IHK einzureichen.

 

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Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz zur Umschulung

§ 58 - Umschulungsordnung

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf,

1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,

3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie

4. das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen ( Umschulungsordnung ).

 

§ 59 - Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen

Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.

  

§ 60 - Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

Sofern sich die Umschulungsordnung ( § 58 ) oder eine Regelung der zuständigen Stelle ( § 59 ) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild ( § 5 Abs. 1 Nr. 3 ), der Ausbildungsrahmenplan ( § 5 Abs. 1 Nr. 4 ) und die Prüfungsanforderungen ( § 5 Abs. 1 Nr. 5 ) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.

  

§ 61 - Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikation

Sofern die Umschulungsordnung ( § 58 ) oder eine Regelung der zuständigen Stelle ( § 59 ) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

 

§ 62 - Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen

(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.

(2) Umschulende haben die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.

(3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend.

(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

  

§ 67 - Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.

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