Berufsausbildungsverhältnis

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Berufsausbildungsvertrag als Download

Berufsausbildungsvertrag (559 KB, PDF)

Diesen Berufsausbildungsvertrag können Sie direkt am PC ausfüllen, ihn dann ausdrucken, unterschreiben und (in vollständiger Ausfertigung) an die IHK senden. Mindestvoraussetzung ist der Adobe Acrobat Reader Version 5.0!

Auf Wunsch ist weiterhin eine CD-ROM mit dem Berufsausbildungsvertrag und nützlichen Ausfüllhilfen bei der Kammer erhältlich. Das Programm wird auf Ihren PC fest installiert und Sie können die einzelnen Verträge abspeichern. Nach wie vor bekommen Sie selbstverständlich die Vertragsvordrucke in Papierform bei der IHK. Bitte rufen Sie uns an: Sekretariat Berufliche Bildung 0521 554-241 oder mailen Sie uns: Pia Feldmeyer oder Gabriele Johannimloh

Die sachliche und zeitliche Gliederung ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Hier können Sie sich die sachlichen und zeitlichen Gliederungen sowie die Ausbildungsverordnungen herunterladen.

Anlage zum Beruf "Verkäufer/Verkäuferin"
Für den Beruf des Verkäufers/der Verkäuferin reichen Sie mit dem Ausbildungsvertrag bitte zusätzlich diese Anlage ein.

Anlage zum Beruf "Kaufmann/-frau im Einzelhandel"
Für den Beruf des Kaufmanns/der Kauffrau im Einzelhandel reichen Sie mit dem Ausbildungsvertrag bitte zusätzlich diese Anlage ein.

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Ausbildungsberatung

Die Ausbildungsberater der IHK Ostwestfalen.
Die Ausbildungsberater der IHK Ostwestfalen.

Das Ausbildungsberaterteam der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld ist Ansprechpartner für die Ausbildenden, die Ausbilder/innen und für die Auszubildenden. Sie kontaktieren Unternehmen und informieren erstmalig ausbildende Betriebe über die Möglichkeiten der Berufsausbildung.

Somit planen und koordinieren die IHK- Ausbildungsberater Aktionen zur Gewinnung zusätzlicher Ausbildungsbetriebe. Sie führen Informationsveranstaltungen über neue Ausbildungsberufe für Unternehmen, Berufsschulen sowie Lehrer und Schüler allgemein bildender Schulen durch. Ferner beraten Sie über sowohl betriebliche Ausbildungsstätten als auch trägergestützte Erstausbildung. Sie begleiten das Ausfertigen der Ausbildungsverträge, erstellen Ausbildungspläne und informieren über die Förderung von Ausbildungsplätzen. Auch das Konfliktmanagement gehört zu Ihren Aufgaben, sollte es einmal zu Differenzen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden kommen. Die Ausbildungsberater sind des weiteren auch in das Prüfungsgeschehen eingebunden. Die Ausbildungsberatung ist bei der Durchführung Ihrer Aufgaben an die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere an das Berufsbildungsgesetz, gebunden.

 

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Ausbildungsberatung gewerblich-technische Berufe

Jens Schmidt
Referent gew.- tech. Aus- und Weiterbildung
Ausbildungsberatung
Stadt Bielefeld, Kreis Gütersloh
Telefon: 0521 554–262
e-mail: Jens Schmidt

Uwe Gößling
Referent gew.- tech. Ausbildung
Ausbildungsberatung
Kreis Herford, Kreis Minden- Lübbecke
Telefon: 0521 554–264
e-mail: Uwe Gößling

Burkhard Heinisch
Referent gew.- tech. Weiterbildung
Ausbildungsberatung IT-Berufe
Stadt Bielefeld, Kreise Gütersloh, Herford, Minden- Lübbecke
Telefon: 0521 554–193
e-mail: Burkhard Heinisch

Fritz Mollemeier
Referent gew.- tech. Ausbildung
Kreis Paderborn, Kreis Höxter
Telefon: 05251 1559–18
e-mail: Fritz Mollemeier

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Ausbildungsberatung kaufmännische Berufe 

Burkhard Hupe
Referent kfm. Ausbildung
Ausbildungsberatung
Stadt Bielefeld
Telefon: 0521 554–251
e-mail: Burkhard Hupe

Michael Kaiser
Referent kfm. Ausbildung
Ausbildungsberatung kfm. Berufe
Kreis Gütersloh
Telefon: 0521 554–244
e-mail: Michael Kaiser

Björn Kelle
Ausbildungsberatung kfm. Berufe
Kreis Herford
Telefon: 0521 554-257
e-mail: Björn Kelle

Maik Scholz-Gutknecht
Ausbildungsberatung kfm. Berufe
Kreis Minden- Lübbecke
Schlichtungen
Telefon: 0521 554–245
e-mail: Maik Scholz-Gutknecht

Peter Gelhar 
Ausbildungsberatung kfm. Berufe
Kreis Paderborn, Kreis Höxter
Telefon: 05251 1559–23
e-mail: Peter Gelhar 

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Ausbildungszeit

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist ausdrücklich in der Vertragsniederschrift zu vereinbaren und richtet sich nach den tariflichen Regelungen. Sollte kein Tarifvertrag gelten, sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer und Auszubildende kann im Arbeitszeitgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Tarifvertrag oder individuell in einer Betriebsvereinbarung bzw. in einem Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag geregelt sein.
In Tarifverträgen können abweichende Regelungen von den gesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden. Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf die gesetzlichen Regelungen.
Als gesetzliche Regelung für Erwachsene gilt das Arbeitszeitgesetz, für Jugendliche das Jugendarbeitsschutzgesetz.


Arbeitszeitregelung für Erwachsene (volljährige Auszubildende)

Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf 10 Stunden täglich bzw. 48 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten durch Freistellung an anderen Werktagen die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird. 

Ruhepausen
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, von mehr als 9 Stunden von mindestens 45 Minuten Dauer zu gewähren.


Ruhezeit
Nach der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer/Auszubildende eine Ruhe-zeit von mindestens 11 Stunden haben. In verschiedenen Bereichen, so z. B. in Gaststätten und Hotels, in Verkehrsbetrieben oder in Krankenhäusern kann die Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden.


Berufsschule
Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschul-unterricht freizustellen. Die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
Nach der neuesten Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht ist nicht nur die Berufsschulzeit, sondern auch die Fahrtzeit zwischen Berufsschule und Betrieb auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Nach dem Unterricht ist eine Ausbildung im Betrieb – auch an beiden Schultagen – für erwachsene Auszubildende zulässig.


Arbeitszeitregelung für Jugendliche (Auszubildende unter 18 Jahren)

Für die Arbeitszeit der Auszubildenden vor Vollendung des 18. Lebensjahres gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das JArbSchG lässt neben den Grundsätzen viele Ausnahmen zu. Damit diese Information nicht unübersichtlich wird, sind hier nur die Grundsätze aufgeführt. Im Einzelfall sollte daher die entsprechende Vorschrift im JArbSchG nachgelesen werden.


Fünf-Tage-Woche
Am Samstag ist die Beschäftigung nur in verschiedenen Wirtschaftsbereichen, so z. B. im Einzelhandel, im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Verkehrswesen und in KFZ-Reparaturwerkstätten zulässig. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Nur in wenigen Wirtschaftsbereichen ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig. Werden Jugendliche am Samstag oder Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen.


Arbeitszeit
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.


Ruhepausen
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, von mehr als 6 Stunden von 60 Minuten Dauer zu gewähren.


Nachtruhe
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen
- im Gaststättengewerbe bis 22:00 Uhr
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr
beschäftigt werden.


Berufsschule
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden darf der Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dieser Tag wird mit 8 Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Ein zweiter Berufsschultag wird mit der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten angerechnet. Nach dem Schulunterricht ist in diesem Fall eine Ausbildung im Betrieb zulässig. Die Fahrtzeit zwischen Berufsschule und Betrieb ist als Ausbildungszeit anzurechnen.

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Ausbildungsvergütung

Die Vergütung während der Ausbildung muss nach § 17 BBiG angemessen sein. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Tarifvertrag (Quelle: Tarifregister NRW). Sofern keine tarifliche Regelung vorliegt, wird empfohlen, sich an einer branchen-verwandten Vergütung zu orientieren oder sich an vergleichbare Tarife anzulehnen.

Tarifvergütung
In den meisten Wirtschaftsbereichen sind zwischen den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften neben Löhnen und Gehältern auch Ausbildungsvergütungen vereinbart worden. Wenn eine verbindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungen vereinbart werden. Die aktuellen tarifvertraglich geregelten Ausbildungsvergütungssätze finden Sie im Internet. An Tarifverträge sind Arbeitgeber nur dann gebunden, wenn sie Mitglied in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband sind oder wenn (in Ausnahmefällen) ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag (z. B. Baugewerbe, Einzelhandel) besteht.

Angemessene Vergütung
Soweit Tarifverträge nicht bestehen oder im Einzelfall keine Anwendung finden, muss die Vergütung nach § 17 BBiG jedenfalls angemessen sein. Für die Frage, ob die vereinbarte Vergütung angemessen ist, sind die in der Branche verwendeten Tarifverträge Richtschnur. Eine
Unterschreitung dieser um mehr als 20 % ist nach dem Bundesarbeitsgericht nicht mehr angemessen.
Fehlt eine tarifliche Regelung, kann zur Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung auf Empfehlungen der IHK zurückgegriffen werden. Bitte erfragen Sie diese aktuell bei dem zuständigen Ausbildungsberater.

Ausbildungsvergütung bei vertraglich verkürzter Ausbildungszeit
Wenn aufgrund einer beruflichen Vorbildung oder des Schulabschlusses die Ausbildungszeit z. B. um 1 Jahr verkürzt wird, ist die Ausbildungsvergütung für das 1. + 2. Ausbildungsjahr zu zahlen, wenn Tarifverträge keine andere Regelung getroffen haben.
Ausbildungsvergütung bei verkürzter Ausbildungszeit nach einer Anrechnungsverordnung (Berufsgrundschuljahr oder Berufsfachschule)
Hier muss in der Regel 1 Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet werden und es ist die Ausbildungsvergütung für das 2. und 3. Ausbildungsjahr zu zahlen.

Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird ein Berufsausbildungsverhältnis aufgrund einer nicht bestandenen Abschlussprüfung auf  Wunsch des Auszubildenden verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung lediglich die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres zu zahlen.

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Ausbildungsnachweise (Berichtsheft)

In den Ausbildungsverordnungen ist die schriftliche Führung eines Ausbildungsnachweises vorgeschrieben. Der Ausbildende hat dem Auszubildenden die Vordrucke für die Ausbildungsnachweise kostenfrei auszuhändigen. Vorgedrucke Berichtshefte erhalten Sie im Schreibwarenhandel oder bei diversen Verlagen. Berichte können natürlich auch selbst am PC erstellt und ausgedruckt werden. Folgende Merkmale müssen enthalten sein:

  • Datum
  • Gültigkeitszeitraum
  • Erstellungsdatum
  • Name und Unterschriftsfelder Azubi und Ausbilder
  • Fortlaufende Nummerierung

Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat die Ausbildungsnachweise regelmäßig zu prüfen und bestätigt die Richtigkeit durch seine Unterschrift.

Dem Ausbildungsberater der Industrie- und Handelskammer sind die Ausbildungsnachweise auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen.

Das ordnungsgemäß geführte Berichtsheft ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.

 

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Pflichten des Ausbildenden

Berufsausbildung (§ 14 BBiG)

(1) Ausbildende haben:

  • dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
  • selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
  • Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
  • Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,
  • dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

Freistellung (§ 15 BBiG)
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

Zeugnis (§ 16 BBiG)
(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. ....
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. 

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Pflichten des Auszubildenden

Verhalten während der Berufsausbildung (§ 13 BBiG)

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  • die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  • an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
  • den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
  • die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
  • Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
  • über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

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Nichtige Vereinbarungen

Nach § 12 BBiG dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung im Widerspruch stehen oder zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes abweichen. Unzulässig sind insbesondere Vereinbarungen, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken. Vertragsstrafen dürfen nicht vereinbart werden. Ebenso unzulässig sind Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und über die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

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Schlichtungsverfahren

Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis hat die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld gemäß § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) einen Ausschuss errichtet. Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss muss dem arbeitsgerichtlichen Verfahren (Klage) vorausgehen. Das Schlichtungsverfahren ist unverzichtbare Prozessvoraussetzung für die Klage.

Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für Schlichtungen von Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis. Diese Formulierung ist wörtlich zu verstehen, d. h. der Ausschuss kann sich nur dann und so lange mit einer Streitigkeit befassen, wenn und so lange das Berufsausbildungsverhältnis noch besteht oder das Bestehen von einer Partei behauptet wird.

Hier finden Sie Hinweise, die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens sind:

Hinweise zur Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens (pdf, 30KB)

Wir der vom Schlichtungsausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann nach § 111 Abs. 2 ArbGG binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Parteien anerkannt wurden, findet die Zwangsvollstreckung statt.

Bei der überwiegenden Anzahl der Verfahren ist Streitgegenstand die vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Kündigung des Ausbildenden. Auch für andere Streitigkeiten (Aufhebungsvertrag, Verlängerung gemäß § 21 Abs. 3 BBiG n. F. usw.) ist der Schlichtungsausschuss zuständig.

Der Schlichtungsausschuss kann jedoch nicht mit einem Feststellungsantrag, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorliegen, angerufen werden.

Der Schlichtungsausschuss kann von beiden Vertragsparteien angerufen werden.

Eine Frist für die Anrufung des Schlichtungsausschusses ist im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) nicht vorgesehen. Nach der Novellierung der §§ 4 ff Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 01.01.2004 sollte für die Anrufung des Schlichtungsausschusses bei fristlosen Kündigungen eine Frist von drei Wochen unbedingt eingehalten werden.

Die Formulierungen – insbesondere § 23 KSchG – legen eine Beachtung der Drei-Wochen-Frist im Schlichtungsverfahren nahe.

 

Nähere Hinweise zum Abfassen einer ordnungsgemäßen Abmahnung sowie zur ordnungsgemäßen Kündigung erhalten Sie hier:

Abmahnung (pdf, 41 KB)

Kündigung (pdf, 46 KB)

 

Außerdem finden Sie hier die Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses:

Verfahrensordnung (pdf, 50 KB)

 

Die Schlichtungstermine für das Jahr 2012 finden Sie hier. Beachten Sie bitte die Ladungsfrist.

  • 18.01.2012
  • 13.02.2012
  • 14.03.2012
  • 18.04.2012
  • 15.05.2012
  • 13.06.2012
  • 04.07.2012
  • 12.09.2012
  • 01.10.2012
  • 31.10.2012
  • 21.11.2012
  • 12.12.2012

 

Ansprechpartner bei der IHK Ostwestfalen: Maik Scholz-Gutknecht, Tel.: 0521 554-245

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Aufhebungsvertrag (Muster)

Aufhebungsvertrag-gegenseitig.pdf

Für die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen können Sie den Musteraufhebungsvertrag verwenden.

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