Zulassung zur Abschlussprüfung

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Zulassung zur Abschlussprüfung

Die Organisation der Abschlussprüfungen ist Sache der Industrie- und Handelskammer. Sie errichtet und betreut die Prüfungsausschüsse, gibt die Prüfungstermine bekannt und bestimmt die Anmeldefristen. Sofern die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung gegeben sind, spricht sie die Zulassung aus und teilt den Prüfungsbewerbern die Entscheidung rechtzeitig unter Angabe der Termine und der Prüfungsorte mit.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Danach ist für Auszubildende eine Zulassung im Regelfall möglich, wenn

  • sie die Ausbildungszeit zurückgelegt haben oder wenn die Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin* endet,
  • sie an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt haben und
  • ihr Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

* Maßgebende Termine gemäß § 7 der Prüfungsordnung sind für die Sommerprüfung der 31. Juli und für die Winterprüfung der 31. Januar.

Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Industrie- und Handelskammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

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Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Unter bestimmten Bedingungen kann die Abschlussprüfung bereits vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit erfolgen. Die Möglichkeiten der Verkürzung sind unter der Rubrik "Ausbildung" näher beschrieben.

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"Externen-Prüfung"

In besonderen Fällen können Personen zur Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.

Zulassungsvoraussetzungen 

Um die Zulassung zur Abschlussprüfung in dem gewählten Ausbildungsberuf zu erwerben, muss der Nachweis der Berufstätigkeit im Aufgabenbereich des Ausbildungsberufes erbracht werden. Externe können grundsätzlich nur nach einschlägiger beruflicher Tätigkeit zur Prüfung zugelassen werden. Es sind Kenntnisse und Fertigkeiten des gesamten Berufsbildes nachzuweisen.


Die Unterlagen zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen sollten spätestens vier Wochen vor dem Anmeldeschluss der gewünschten Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer eingereicht werden.

 Merkblatt Externe Prüfungsteilnehmer (726 KB, PDF)

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